In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.10.2022:
25.10.2022:
Die Schonfrist für die am 10.10.2022 fälligen Steuern endet am 13.10.2022
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2022 ist der 27.10.2022.
10.11.2022:
15.11.2022:
24.11.2022:
Die Schonfrist für die am 10.11.2022 fälligen Steuern endet am 14.11.2022, für die zum 15.11.2022 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.11.2022 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2022 ist der 28.11.2022.
Mit Datum vom 14.09.2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes beschlossen. Die parlamentarischen Beratungen stehen noch aus.
Nachfolgend berichten wir über die wesentlichen Änderungen im Steuerrecht, die der Gesetzentwurf vorsieht.
Einkommensteuer
Rückwirkend ab 01.01.2021 soll der Grundrentenzuschlag nach dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetz steuerfrei gestellt werden.
Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW aus dem Betrieb auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) soll eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt werden. Diese Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100 kW (peak)-Grenze soll dabei je Steuerpflichtigem bzw. je Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms greifen. Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2023.
Der bisherige Maximalbetrag der abzugsfähigen Kosten für ein Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, von € 1.250 soll in einen Pauschbetrag umgewandelt werden. Bei mehreren im Arbeitszimmer ausgeübten qualifizierenden Tätigkeiten soll der Pauschbetrag aufgeteilt werden. Bei nur tageweisem Bedarf für die Nutzung des Arbeitszimmers kommt ein Abzug nur über die Homeoffice-Pauschale von € 5 in Betracht, die dauerhaft entfristet wird. Der Höchstbetrag für den Abzug wird von € 600 auf € 1.000 angehoben. Die Tagespauschale und der jährliche Höchstbetrag sind bei verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2023.
Die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bestehende Regelung, wonach anstelle des typisierten AfA-Satzes die Absetzung sich nach der tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer richten soll, wird ab dem 01.01.2023 für nach dem 30.06.2023 erstellte Wohngebäude entfallen. Soweit zulässigerweise bereits für das Kalenderjahr 2022 oder für vor dem 01.01.2023 endende Wirtschaftsjahre die kürzere Nutzungsdauer angesetzt wurde, kann die daraus resultierende Absetzung weiter vorgenommen werden.
Der lineare Absetzungssatz von bisher 2 % für neue Wohngebäude soll auf 3 % angehoben werden. Die hieraus rechnerisch resultierende kürzere Nutzungsdauer von 33 Jahren soll demgegenüber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer haben. Bei Wohngebäuden werde diese mehr als 50 Jahre betragen.
Der Abzug der vollständigen Altersvorsorgeaufwendungen war bisher erstmals für das Jahr 2025 vorgesehen. Dieser wird nunmehr nach dem Regierungsentwurf bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ermöglicht.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ermöglicht werden. Somit können Verluste aus Kapitalvermögen des einen Ehegatten mit den Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden.
Der Sparerpauschbetrag soll ab dem 01.01.2023 von € 801, im Falle der Zusammenveranlagung von € 1.602 auf € 1.000 bzw. € 2.000 angehoben werden.
In Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 08.12.2021 (2 BvL 1/13) wird die im Zusammenhang mit der Einführung des „Reichensteuersatzes“ von 45 % parallel geschaffene Tarifbegrenzung für Gewinneinkünfte (§ 32c EStG) und unter Progressionsvorbehalt zu besteuernden Einkünfte (§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG) rückwirkend außer Kraft gesetzt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 soll der Ausbildungsfreibetrag von € 924 auf € 1.200 angehoben werden. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Die Arbeitslohngrenze im Falle von kurzfristiger Beschäftigung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von € 120 auf € 150 pro Arbeitstag angehoben werden.
Über die Einführung der neuen Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG ab dem 01.01.2023 soll sichergestellt werden, dass die beim „Crowdlending“ über Internet-Dienstleistungsplattformen erzielten Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Ab dem 01.01.2025 sollen Bausteuerabzugsverpflichtete die Steueranmeldung elektronisch einreichen müssen.
Für beschränkt Steuerpflichtige gelten bisher Regelungen, wonach sie der deutschen Besteuerung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder für den Fall der Veräußerung hinsichtlich Veräußerungsgewinnen unterliegen, wenn das Recht, das Gegenstand der Vermietung oder Veräußerung ist, in ein inländisches öffentliches Register eingetragen ist. Diese Regelungen sollen aufgrund einer Neubewertung des Bundesfinanzministeriums zurückgeführt und in Zukunft weitgehend abgeschafft werden. Ab dem 01.01.2023 soll in vorgenannten Fällen (Registerfälle) das Besteuerungsrecht auf Beziehungen zu nicht-kooperativen Steuerhoheitsgebieten i. S. des § 2 Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAwG) beschränkt werden.
Umsatzsteuer
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung sollen ab dem 01.01.2023 von der fristgemäßen Einreichung der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 10 UStG) abgekoppelt werden. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.
Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zu humanitären, karitativen und erzieherischen Zwecken in Drittlandsgebieten gem. § 4a UStG soll ab dem 01.01.2023 auch in elektronischer Form möglich werden.
Die Neuregelung des § 12 Abs. 3 UStG sieht ab dem 01.01.2023 vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz zur Anwendung kommt. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, um den Vorsteuerabzug zu erlangen, entfällt damit, denn die Lieferung von Photovoltaikanlagen ist somit ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die Bruttoleistung der installierten Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens soll eine unionsrechtliche Vorgabe durch die Neuregelung des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG erfüllt werden. Durch die Neuregelung soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, dagegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung objektiv vorliegen. Durch die Neuregelung wird in den Fällen, in denen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, ein Vorsteuer-Vergütungsverfahren verhindert. Die Neuregelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
Zahlungsdienstleister sollen im Hinblick auf die Umsetzung von Unionsrecht gem. § 22g UStG verpflichtet werden, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren. Dies gilt für in Betracht kommende Zahlungsvorgänge ab dem 01.01.2024.
Ab dem 01.01.2023 wird die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften) von € 35.000 auf € 45.000 erhöht.
Abgabenordnung
Hinsichtlich des Steuergeheimnisses wird in § 31a Abs. 1 Satz 2 AO neu geregelt, dass die Finanzbehörden Daten, die sie bei der Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren darf, auch zulässigerweise bei der Durchführung eines Strafverfahrens – nicht jedoch Bußgeldverfahrens – wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren darf. Diese Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
Klarstellend wird – wirksam ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes – neu geregelt, dass öffentliche Zustellungen von Steuerverwaltungsakten auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal erfolgen können.
Nunmehr wird in den §§ 229, 230 AO eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Bei Haftungsbescheiden ohne Zahlungsaufforderung soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlungsaufforderung ergeht, beginnen. Schließlich soll die Zahlungsverjährung gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Regelungen gelten für alle am Tag der Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Bewertungsgesetz
Im Bewertungsgesetz sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Dieses soll für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022 gelten.
Umwandlungssteuergesetz
Für einbringungsgeborene Anteile sollen die bestehenden Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung angepasst werden. Die Stundung (§ 6 Abs. 4 AStG) und der Entfall der durch die steuerliche Entstrickung anfallenden Steuer (§ 6 Abs. 3 AStG) sollen auf Antrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch in Fällen einbringungsgeborener Anteile zur Anwendung kommen. Dies soll ab dem 01.01.2022 bereits gelten.
Weitere Steuergesetze
Weniger gravierende Änderungen sind im Grundsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Steueroasen-Abwehrgesetz, Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Gesetz über die Finanzverwaltung, Gesetz über Steuerstatistiken, Bundeskindergeldgesetz, Altersvorsorge-Durchführungsverordnung und Bundesfamilienkassenverordnung vorgesehen.
Mit Datum vom 14.09.2022 wurde auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums der dem Referentenentwurf entsprechende Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen veröffentlicht. Entsprechend den Vorbemerkungen ist mit weiteren Änderungen im Zuge der parlamentarischen Beratungen zu rechnen. Nachfolgende Gesetzesänderungen sind vorgesehen:
Der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG wird ab 2023 geändert. Der Grundfreibetrag beträgt danach € 10.632, der untere Tarifplafond reicht von € 10.633 bis € 15.785. Die Progressionszone reicht von € 15.787 bis € 61.971 Darüber hinaus gilt unverändert der Spitzensteuersatz von 42 % wobei ab € 277.826 die so genannte Reichensteuer mit 45 % einsetzt. Ab 2024 betragen die vorgenannten Grenzen € 10.932, € 16.179 und € 63.514. Auch ab 2024 soll die Eingangsgröße für den Spitzensteuersatzzuschlag unverändert bleiben.
Der Kinderfreibetrag soll ab 2022 pro Elternteil auf € 2.810 erhöht werden, ab 2023 auf € 2.880 und ab 2024 auf € 2.994.
Das Kindergeld soll ab 2023 für das erste, zweite und dritte Kind € 237 und für das vierte und jedes weitere Kind € 250 betragen. Die entsprechenden Änderungen sind im Bundeskindergeldgesetz vorgesehen.
Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG für Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen wird angehoben und knüpft künftig dynamisch an den Grundfreibetrag an.
Die für Eintragungen von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen bei mehreren Dienstverhältnissen bestehenden Regelungen gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG sollen geändert werden.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer der Steuerklassen V und VI werden ab 2023 die Betragsgrenzen von € 11.793 auf € 12.205 und € 29.298 auf € 30.989 sowie ab 2024 nochmals auf € 12.540 bzw. € 31.757 erhöht.
Zudem sollen auch die Veranlagungsregelungen für Arbeitnehmer in § 46 Abs. 2 Nr 3 und 4 EStG geändert werden.
Die Betragsgrenze in § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst a EStG wird jeweils an den Grundfreibetrag angepasst.
Folgerichtig werden auch beim Solidaritätszuschlag anstelle feststehender Betragsgrenzen dynamische Verweise eingeführt.
Aufgrund der in § 1 Abs. 6 AStG enthaltenen Ermächtigung hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung) vorgelegt. Sie ist für alle vollendeten Vorgänge in Veranlagungszeiträumen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 und 2 im Wesentlichen die Umsetzung von Unionsrecht vor, hier vor allem die „DAC 7“–Richtlinie. In Artikel 1 wird im Rahmen eines neuen Plattform-Melde- und Informationsaustauschgesetzes die Pflicht für die Betreiber von digitalen Plattformen eingeführt, wonach den Finanzbehörden Information über die Einnahmen zu melden sind, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Zudem wird im Rahmen eines automatischen Austauschs von Information zu Anbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerlich ansässig sind, die Informationsgewinnung der Finanzbehörden unterstützt.
In Artikel 2 werden die bereits bestehenden Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit im EU-Amtshilfegesetz fortentwickelt und die relevanten Rechtsvorschiften zur verbesserten Anwendung neu gefasst. Ziel ist es dabei, den Steuerbehörden zu ermöglichen, Sachverhalte mit Auslandsbezug wirksamer ermitteln zu können.
Dabei sind in Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfs umfangreiche Änderungen der Abgabenordnung hinsichtlich der Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten zur Durchführung von Betriebsprüfungen vorgesehen. Die erheblichen zusätzlichen Pflichten der Steuerpflichtigen sind dabei sanktionsbewährt.
Nach § 200a AO soll ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen gesetzlich normiert werden, dessen Nichterfüllung zu einem Mitwirkungsverzögerungsgeld führen kann. Auch werden die Vorschriften über die Führung von Aufzeichnungen und deren Vorlage im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten verschärft. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können vor Abschluss der Prüfung Besteuerungsgrundlagen durch Teilhilfebescheide festgestellt werden. Schlussbesprechungen und andere Verhandlungen mit Behörden können weitgehend elektronisch durch Videokonferenzen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Änderungen der Abgabenordnung ist die Anwendung für nach dem 31.12.2024 beginnende Besteuerungszeiträume vorgesehen. Andere Regelungen, wie z. B. die elektronischen oder fernmündlichen Verhandlungen mit dem Finanzamt, die neuen Regelungen über die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten, Änderungen in der Vorschrift des § 162 AO über die Mitwirkungspflichten sowie die Übertragung in Bild und Ton und fernmündliche Schlussbesprechungen sollen bereits ab dem 01.01.2023 gelten.
Der BFH hat mit Urteil vom 14.02.2022 – VIII R 32/19 entschieden, dass einem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft der Gewinnanteil im Zeitpunkt der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses zufließt. Dieses gilt dann, wenn kein anderweitiger Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist und die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Zudem setzt die Annahme des Zuflusses voraus, dass nach Maßgabe des ausländischen Rechts der Gesellschafter über diesen Gewinnanteil wirtschaftlich verfügen kann.
Zu den formalen Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG hat der BFH mit Beschluss vom 09.06.2022 – VII R 23/20 entschieden, dass die Steuerermäßigung u. a. nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Bankkonto des Leistenden gutgeschrieben wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Rechnungsbetrag im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der die Handwerkerleistungen erbringenden GmbH gutgeschrieben wird.
Anmerkung:
Im Verfahren vor dem BFH hatte ein Dachdeckermeister, der an einer GmbH beteiligt ist, die die Handwerkerleistung für dessen privates Wohnhaus ausgeführt hatte, die ihm für diese Arbeiten in Rechnung gestellte dadurch beglichen, dass er die Rechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto aufrechnete. Er beantragte die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für die Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht folgten dem nicht, aus eben dem Grund, dass kein Zahlungsvorgang über ein Kreditinstitut erfolgt sei. Der BFH sah das ebenso.
Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster vom 18.05.2022 – 10 K 201/17 K, U ging es darum, dass im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung einer GmbH Einlagen des Gesellschafters festgestellt wurden, deren Herkunft nicht aufklärbar war. Eine so genannte Geldverkehrsrechnung beim Gesellschafter ergab, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einlagen aus zuvor von der GmbH verdeckt ausgeschütteten Gewinnen resultierten. Dem folgte das Gericht nicht. Das Finanzgericht führte aus, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden könnte, wenn die ungeklärten Einnahmen aus nicht deklarierten Einkünften stammen könnten.
Die äußerst strengen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hat der BFH mit Beschluss vom 01.06.2022 – III R 3/21 (nicht veröffentlicht) noch einmal herausgestellt. Er entschied, dass eine Grundstücks-GmbH die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische, gewerblich tätige GbR verpachtet. Der Ausschluss der erweiterten Kürzung greift auch dann, wenn nur ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist. Dabei ist die Versagung auch nicht unverhältnismäßig, wenn mehrere Gesellschafter jeweils nur eine geringe, unter 1 % liegende Beteiligung an der Personengesellschaft halten und bei dieser der persönlichen Haftung unterliegen. Des Weiteren führt die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes nicht zu einer anderen Beurteilung.
Vorbemerkung:
Die umsatzsteuerliche Organschaft war Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH in dem dieser entschied, dass entgegen dem Verständnis der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des V. Senats des BFH für die Anerkennung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erforderlich sei, dass an ihr neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind (EuGH, Urteil vom 15.04.2021 – C 868/19). Das Finanzgericht Münster hat mit der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung diesen Paradigmenwechsel für die deutsche umsatzsteuerliche Organschaft nachvollzogen.
Mit Urteil vom 25.04.2022 – 15 K 137/18 U hat das Finanzgericht Münster die erforderliche Eingliederung einer Kommanditgesellschaft anerkannt, an der der Komplementär als Organträger mit 97 % beteiligt war und in deren laufenden Geschäftsangelegenheiten mit Stimmenmehrheit entscheiden konnte. Dem stand nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht entgegen, dass für besondere einzelne Maßnahmen Einstimmigkeit Voraussetzung war.
Dem Sächsischen Finanzgericht lag für das Urteil vom 06.05.2021 – 8 K 31/21 der Sachverhalt zugrunde, dass im Rahmen einer Erbfolgeregelung Gesellschafter einer GmbH Anteile auf die GmbH zu einer unter dem gemeinen Wert der Anteile liegenden Gegenleistung übertrugen. Es kam somit zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile der Mitgesellschafter. Strittig war, ob in diesem Fall § 7 Abs. 8 ErbStG nur Anwendung findet, wenn eine Bereicherungsabsicht des Leistenden vorliegt. Das Finanzgericht forderte diese Bereicherungsabsicht im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift, nahm diese aber im Urteilsfall an. Des Weiteren entschied das Finanzgericht, dass im Falle der Anwendung von § 7 Abs. 8 ErbStG die Steuerverschonungen nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht greifen. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 8 ErbStG nicht um eine Anteilsübertragung handelt, sondern nur um eine Werterhöhung der Anteile.
Anmerkung:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen des BFH II R 23/21 anhängig.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.06.2022 – L BA 3585/20 u. a. entschieden, dass Anstellungsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB) seien, selbst wenn sie nur deshalb in einer bei Fremdgeschäftsführern üblichen Weise gefasst wurden, um zu verhindern, dass die den Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlten Entgelte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Die Rechtsprechung des BFH zur (möglichen) Gleichstellung eines nicht beherrschenden Gesellschafters mit einem beherrschenden Gesellschafter kann nicht auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern übertragen werden.
Quintessenz:
Ein nach der steuerrechtlichen Beurteilung als beherrschend anzusehender Geschäftsführer kann ohne Vorliegen weitere Voraussetzungen (Stichwort: Sperrminorität bei Gesellschafterbeschlüssen) sozialversicherungsrechtlich dennoch abhängig Beschäftigter sein.
Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat das Bundeskabinett zwei Verordnungen auf Basis von § 30 Energiesicherungsgesetz beschlossen. Die Verordnungen beinhalten konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und richten sich an die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSiku-MaV) gilt ab dem 1.9.2022 für eine Dauer von sechs Monaten. Inhaltlich schreibt die EnSiku-MaV Energieeinsparmaßnahmen u. a. in Mietverhältnissen, eine Absenkung der Raumtemperaturen an Arbeitsstätten, Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen oder Einschränkungen an Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel vor.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristige Maßnahmen (EnSimi-MaV) sieht Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden vor, die einen mittelfristigen Umsetzungsbedarf haben. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1.10.2022 in Kraft treten.