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Rundschreiben IX/2024

|   2024

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.10.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.10.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2024 fälligen Steuern endet am 14.10.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2024 ist der 29.10.2024.

11.11.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.11.2024:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.11.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.11.2024 fälligen Steuern endet am 14.11.2024, für die zum 15.11.2024 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.11.2024 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2024 ist der 27.11.2024.

II. Aus der Gesetzgebung

Der Bundestag hat am 26.09.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedet. Danach sollen u. a. Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und Steuerbescheide grundsätzlich digital zum Abruf bereitgestellt werden.

Entsprechend den Schwerpunkten des Gesetzes lassen sich die Einzelmaßnahmen wie folgt gliedern:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von 10 Jahre auf 8 Jahre,
  • weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung (u. a. Bereitstellung von Verwaltungsakten zum Abruf, Herabstufung des im BGB vorgesehenen Schriftformerfordernisses auf die Textform),
  • Abbau von Melde- und Informationspflichten (z. B. Anhebung der Schwellenwerte bei der Einstufung in Monats- bzw. Quartalsvoranmeldungen, Anhebung der Bagatellgrenze für die Differenzbesteuerung von € 500 auf € 750),
  • Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung (Neuregelung der Aufzeichnungspflichten bei den Verrechnungspreisen) und
  • weitere Erleichterungen, insbesondere Streichung einzelner überflüssiger Vorschriften (u. a. beim Heimarbeitsgesetz und Aufhebung der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerkerordnung).

Unter dem Datum vom 24.07.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht beschlossen (BT-Drucks. 20/12351). Hintergrund ist, dass im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr entsprechend abbilde. Zudem mache der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte die Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich. Auch seien die Änderungen z. B. im EU-Beihilferecht maßgebend dafür, dass das Strom- und Energiesteuerrecht in seinem Wortlaut teilweise nicht mehr anwendbar sei und daher im Sinne rechtlich klarer Lösungen Anpassungen an EU-rechtliche Vorgaben erforderlich seien.

Nach dem vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, dass

  • im Bereich der Elektromobilität durch einen neuen § 5a Stromsteuergesetz eine Vereinfachung in der Steuerpraxis erfolgen soll, womit künftig Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ladesäule entfallen sollen;
  • durch die Aufnahme von alternativen Formen der Energiespeicher als Stromspeicher soll das Gesetz innovative Wirkung entfalten und eine doppelte Steuerentstehung künftig vermieden werden;
  • die derzeitige Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung soll aufgehoben werden; für die etwaige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen soll künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden;
  • des Weiteren ist beabsichtigt, die Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung zu verschlanken und an EU-rechtliche Vorgaben anzupassen;
  • zum Zweck des Bürokratieabbaus sollen Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

Nach einer hier vorliegenden Mitteilung der Steuerberaterkammer Düsseldorf hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz seinerseits mitgeteilt, dass – ohne Einschränkung für prüfende Dritte – über das nach wie vor gültige Fristende 30.09.2024 hinaus bis einschließlich 15.10.2024 die Einreichung der Schlussabrechnung möglich sein wird, u. a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15.10.2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Hingewiesen wird darauf, dass der 15.10.2024 keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsregelung“ ist.

In den Fällen, in denen bis zum 15.10.2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden die Bewilligungsstellen Mahn- und Anhörungsschreiben an die prüfenden Dritten richten. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30.11.2024 im Antragsportal vorzunehmen.

Danach erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der bezogenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung soll dann nur noch in begründeten Einzelfällen möglich sein.

Am 27.08.2024 hat das BMF den Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) veröffentlicht. Damit soll die Umsetzung der weiteren Maßnahmen aus der vom Bundeskabinett am 17.07.2024 beschlossenen Wachstumsinitiative erfolgen. Die Bundesregierung will der Wirtschaft zusätzliche Wachstumsimpulse geben und den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbs- und zukunftsfähig aufstellen. Des Weiteren ist Ziel der Gesetzesinitiative, die Kapitalmittel in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien nutzbar zu machen. Es soll vor dem Hintergrund des erheblichen Investitionsbedarfs in Infrastruktur und erneuerbare Energien über die bereits vorhandenen gesetzlichen Maßnahmen zur Absicherung von Investitionen in erneuerbare Energien hinaus (z. B. durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz) ein rechtssicherer Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur geschaffen werden, um für den Fortgang der erforderlichen Projekte und insgesamt für eine Beschleunigung des Übergangs in eine nachhaltigere Zukunft zu sorgen.

Nachfolgend seien einige der wesentlichen steuerrechtlichen Aspekte der Gesetzesinitiative dargestellt:

Einkommensteuergesetz

Der Höchstbetrag für die Einstellung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in die Rücklage gem. § 6b EStG, den Steuerpflichtige erzielen, die nicht selbst Kapitalgesellschaft sind, wird von € 500.000 auf € 5,0 Mio. erhöht. Die Neuregelung soll auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die in Wirtschaftsjahren entstehen, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes beginnen (§ 52 Abs. 14 letzter Satz EStG-E). Aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise bei Personengesellschaften kommt der Höchstbetrag für jeden Mitunternehmer zur Anwendung. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, er steht also dem jeweiligen Steuerpflichtigen jedes Jahr erneut zur Verfügung. Damit könnte eine zeitliche Streckung der Realisierung von Veräußerungsgewinnen in Betracht kommen.

Investmentsteuergesetz

Aus Gründen der Rechtsicherheit für Investitionen von Investmentfonds insbesondere in erneuerbare Energien und in sonstige Infrastruktureinrichtungen, soll in § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG geregelt werden, dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht schädlich für den Status als Investmentfonds ist.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 InvStG-E sollen zu den körperschaftsteuerpflichtigen inländischen Beteiligungseinnahmen auch Einkünfte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 zählen, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 InvStG-E sollen die inländischen Immobilienerträge, die ein Investmentfonds über die Beteiligung an Personengesellschaften erzielt und die aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit oder aus einer ausländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft stammen, den Einkünften nach § 6 Abs. 4 InvStG zugeordnet werden.

Des Weiteren wird § 6 Abs. 5 InvStG um drei weitere Vorschriften ergänzt. Es soll dabei geregelt werden, nach welcher Norm inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge versteuert werden, die auch die Voraussetzungen als sonstige inländische Einkünfte erfüllen. Des Weiteren werden Einkünfte aus der Beteiligung eines Investmentfonds aus der Beteiligung an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt, aus dem Besteuerungstatbestand herausgenommen, wenn diese Personengesellschaften lediglich Vermögensverwaltung betreiben. Gesetzlich klargestellt wird zudem, dass bei einer Beteiligung an einer inländischen Mitunternehmerschaft stets von einer aktiven unternehmerischen Beteiligung und infolgedessen von steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften auszugehen ist, soweit die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG bezieht.

Weitere Neuregelungen betreffen die Einschränkung der Körperschaftsteuerbefreiung des Investmentfonds, soweit an diesem steuerbefreite Investoren beteiligt sind. Die Steuerbefreiung soll danach nicht mehr für gewerbliche Einkünfte des Investmentfonds aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung gelten.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuerbefreiung eines Investmentfonds wird auf die Einnahmen aus der aktiven Bewirtschaftung von Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften erweitert. Es geht dabei um Beteiligungen an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E beinhaltet (so genannte EEG-Gesellschaften).

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Urteil vom 31.01.2024 – X R 11/22 bestätigt der BFH, dass der Verlust aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die sich ursprünglich im Betriebsvermögen eines Bilanzierenden befunden hat, als Betriebsausgabe eines Einnahmenüberschussrechners zu berücksichtigen ist. Dabei ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ohne Belang. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfassung des Verlusts ist dessen Realisation nach handelsrechtlichen Grundsätzen; die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 EStG sind ohne Bedeutung.

Anmerkung:

Da bei einem Einnahmenüberschussrechner eine Bilanzberichtigung nicht in Betracht kommt, ist dem Zeitpunkt des Verlustes aus der Beteiligung größte Aufmerksamkeit zu widmen. Das ist der Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der Beteiligung endgültig verloren sind.

Der BFH hat mit Urteil vom 06.05.2024 – III R 7/22 entschieden, dass die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG auch dann unentgeltlich sein kann, wenn der Betriebsübernehmer sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist: Es gilt der Erfahrungssatz, dass bei derartigen Betriebsübertragungen zwischen nahen Angehörigen Unentgeltlichkeit zu vermuten ist, daher wird die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht beeinträchtigt. Des Weiteren gilt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs auch für den Rechtsnachfolger bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung. Unrichtige Bilanzansätze, die in die nicht mehr änderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorgängers (Betriebsübergeber) mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, müssen beim Betriebsübernehmer ergebniswirksam korrigiert werden. Soweit bei dem Betriebsübergeber nachträgliche Aufwendungen für den übergebenen Betrieb entstehen, sind diese als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.

Nach dem Urteil des BFH vom 11.07.2024 – IV R 18/22 tritt bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Variante 2 EStG eine gewerbliche „Aufwärtsabfärbung“ ein, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft im betroffenen Wirtschaftsjahr daraus Einkünfte erzielt, selbst wenn es sich nur um eine geringfügige Beteiligung handelt. Bestätigt hat der BFH die Aufwärtsabfärbung auch für den Fall, dass aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft Verlustanteile resultieren, und dazu klargestellt, dass dies auch dann gelte, wenn es sich um verrechenbare Verluste im Sinne von § 15a EStG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken teilt der BFH nicht, auch nicht im Hinblick auf die rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Variante 2 EStG, weil es sich in diesem Fall nur um eine klarstellende Regelung handele.

Anmerkung:

Der BFH weist im Urteil darauf hin, dass allein die mitunternehmerische Beteiligung noch nicht zur Abfärbewirkung ausreicht, es müssen im betroffenen Wirtschaftsjahr positive oder auch negative Einkünfte bezogen werden.

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.04.2024 – 8 K 8073/22 entschieden, (Rev. unter Az. I R 11/24 anhängig), dass der Ausschluss der Gewinnminderung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch auf Darlehen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften anwendbar ist, an denen nur natürliche Personen beteiligt sind. Dagegen fallen Zinsforderungen nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG.

Anmerkung:

Im Urteilsfall waren an einer Kapitalgesellschaft (Klägerin) und ihrer Schwestergesellschaft ausschließlich die beide Gesellschaften beherrschenden natürlichen Personen beteiligt. Die Klägerin gewährte der Schwestergesellschaft ein verzinsliches Darlehen, das wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden musste. Die in der Steuerbilanz angesetzte Teilwertabschreibung der Forderung führte nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG zu einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung.

Gegen das Urteil wurde die Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/24 geführt wird.

Nach dem BFH-Urteil vom 25.04.2024 – III R 30/21 lassen die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft im Wege des Asset Deals die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft unberührt. Dies gilt auch für einen zuvor im Betrieb einer Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust, der zuvor durch Anwachsung auf die Kapitalgesellschaft übergangen ist.

Mit Urteil des BFH vom 10.04.2024 – II R 22/21 entschied das oberste deutsche Steuergericht, dass die Werterhöhung von Anteilen im Rahmen des fingierten Schenkungstatbestands des § 7 Abs. 8 ErbStG nach den Regeln des § 11 BewG zu ermitteln ist, wozu der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen ist.

Anmerkung:

Im Urteil finden sich wesentliche Ausführungen zur Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG (Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter durch disquotale Einlagen oder, wie im Urteilsfall, durch den Erwerb von eigenen Anteilen durch eine GmbH zu einem im Vergleich zum gemeinen Wert günstigeren Kaufpreis).

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.07.2024 – 14 S 604/24 hat die gerichtliche Überprüfung des behördlichen Ermessens nicht die Vereinbarkeit der Ermessenspraxis mit den FAQ zu Coronahilfen und auch nicht die Vereinbarkeit der FAQ mit den Vollzugshinweisen, sondern die Ermessenspraxis der Bewilligungsbehörde am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zum Gegenstand.

Anmerkung:

Folglich ist es so, dass in dem Fall, in dem die Ermessenspraxis von den FAQ (oder den Vollzugshinweisen) abweicht, der betroffene Einzelne keinen Anspruch darauf hat, so behandelt zu werden, wie es in den FAQ (oder in den Vollzugshinweisen) vorgesehen ist. Einwendungen der Antragsteller gegen die Auslegung der der Ermessenspraxis zugrunde liegenden Regelwerke prüfen die Verwaltungsgerichte nicht. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte die Antragstellerin erfolglos u. a. vorgetragen, die FAQ zur Überbrückungshilfe II hätten unter Punkt 5.2 („Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen?“) etwas anderes vorgesehen als die FAQ zur hier gegenständlichen Überbrückungshilfe IV.

Nach dem Urteil des BGH vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 haftet der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung (nicht gestellter Insolvenzantrag) geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 15a InsO).

Anmerkung:

Mit der Beendigung der Organstellung entfallen die Organpflichten des Geschäftsführers und damit auch seine Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO) ex nunc. Soweit jedoch begangene Antragspflichtverletzungen festgestellt werden, werden durch den Fortfall der Organstellung diese aber ebenso wenig rückwirkend beseitigt wie auch die Verantwortung des Geschäftsführers für darauf zurückzuführende Verschleppungsschäden. Der ehemalige Geschäftsführer muss sich in diesem Fall den entstandenen Schaden grundsätzlich noch als Folge seiner unterlassenen Antragstellung zurechnen lassen. Die nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus seinem Amt mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge sind grundsätzlich noch vom Schutzzweck der ihm während der Dauer seiner Organstellung auferlegten Insolvenzantragspflicht erfasst.

Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2024 – V ZR 241/23 entschieden, dass nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht die Wohnungseigentümer die Kompetenz besitzen, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren (siehe § 27 Abs. 2 WoEigG). Nach Auffassung des BGH wird im Hinblick auf eine Erhaltungsmaßnahme eine Delegation regelmäßig jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll.

Anmerkung:

Im Streitfall lag der Beschluss der Wohnungseigentümer vor, die Außenfenster der Anlage nach Dringlichkeit durch optisch gleichartige Fenster austauschen. Sie hatten deshalb dem Verwalter aufgegeben, drei weitere Angebote einzuholen. Die für die Maßnahme erforderlichen Geldmittel sollten nach dem Beschlussinhalt aus der Erhaltungsrücklage entnommen werden. Die Wohnungseigentümer hatten auch das Budget für das Jahr 2022 in Höhe von € 35.000 vorgegeben. Damit hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Ansicht des Gerichts die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme und zu deren Finanzierung selbst getroffen. Die im Anschluss erfolgte Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen konnten sie demnach ohne Weiteres auf den Verwalter delegieren.

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