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Rundschreiben IX/2025

|   2025

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.10.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.10.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2025 fälligen Steuern endet am 13.10.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2025 ist der 29.10.2025.

10.11.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.11.2025:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.11.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2025 fälligen Steuern endet am 13.11.2025, für die zum 17.11.2025 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.11.2025 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2025 ist der 26.11.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Nach der Begründung im Entwurf sollen mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Anpassungen im steuerlichen Bereich vorgenommen werden, die Folge dessen sind, dass sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben hat. Betroffen sind die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die Lohnsteuer- Durchführungsverordnung (LStDV), die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV). 

Besonders interessant für die Praxis sind die nachfolgend dargestellten Änderungen in der EStDV. 

In § 8 EStDV sollen die Grenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert neu geregelt werden. Es geht dabei um die Grenzen, ab denen kein Wahlrecht mehr für die Behandlung als Betriebsvermögen oder Privatvermögen besteht. Es soll künftig eine feststehende Grenze von 30 qm eingeführt werden, bis zu der die betrieblich genutzten Grundstücksteile nicht zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden müssen. Zu denken ist z. B. an das häusliche Arbeitszimmer eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers, der die Steuerverstrickung des beruflich genutzten Gebäude- und Grundstücksanteils vermeiden möchte. Hinsichtlich der Wertobergrenze soll künftig der Betrag von € 40.000 maßgeblich sein. Die Prüfung anhand der Wertgrenze soll dabei erst dann erfolgen, wenn die Quadratmetergrenze überschritten ist. 

Wird zulässigerweise der anteilig betriebliche Anteil einer Immobilie nicht als Betriebsvermögen behandelt, dürfen zukünftig Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden (z. B. Abschreibungen). Damit wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR überschrieben, wonach ein solcher Abzug ermöglicht war. Es sollen künftig zwar die übrigen betriebsbezogenen Aufwendungen weiterhin abgezogen werden, jedoch stellt die Änderung für die Steuerpflichtigen bei Ausnutzung des Wahlrechts eine Verschlechterung dar. 

Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke soll ein neuer § 9b EStDV eingeführt werden. Die Anschaffungskosten für ein bebautes Grundstück sollen nach dem Verhältnis der Wertanteile von Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt werden. Die Schätzung des Werts des Grund- und Bodens sowie des Gebäudeanteils soll nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgenommen werden. Das entspricht wohl der bisherigen Praxis. Nunmehr ist aber konkret dargestellt, welche Rechenschritte für die Ermittlung der Einzelwerte von Gebäude und Grund und Boden maßgeblich sind. In der Begründung der Verordnung wird hier eine Formel mitgeliefert. Des Weiteren wird weiter konkretisiert, dass das Bundesministerium der Finanzen – wie bisher – zur Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises eine Arbeitshilfe bereitstellen kann. Ausweislich von § 9b Abs. 2 Satz 2 und 3 des Entwurfs der EStDV kann nach einer erfolgten Vorortbesichtigung auf Grundlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken die Schätzung nach § 9b Abs. 1 EStDV bzw. die aus der Anwendung der Arbeitshilfe resultierende Wertaufteilung widerlegt werden. 

Nach den gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann in den Fällen, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist, als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer, die Abschreibung des Gebäudes auf die kürzere Nutzungsdauer erfolgen. Mit dem neu in die EStDV eingefügten § 11c Abs. 1a wird das Verfahren des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer konkretisiert. Die Neuregelung sieht vor, dass die kürzere Nutzungsdauer durch Vorlage eines für diesen Zweck nach einer persönlichen Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken nachzuweisen ist. Dabei muss das Gutachten unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Objekts Aufschluss über die maßgeblichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Determinanten geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen und auf deren Grundlage der Zeitraum der Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung sowie einer möglichen Nachfolgenutzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist. Dabei sollen die Regelungen jedoch ausweislich der Begründung dann nicht gelten, wenn bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen z. B. für besondere Betriebsgebäude (Hallen usw.) sich eine kürzere Nutzungsdauer ergibt. 

Zu beachten wird sein, dass im Entwurf zur EStDV nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige benannt sind. Damit sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 geprüfte und zertifizierte Sachverständige ausgeschlossen.

Nachdem am 04.09.2025 der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt wurde, hat die Bundesregierung unter dem Datum vom 10.09.2025 den Regierungsentwurf beschlossen, durch den eine gezielte Entlastung der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger erreicht werden soll. 

Im Einzelnen sind folgende Änderung vorgesehen: 

  • Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen – jedoch nicht auf Getränke – in der Gastronomie auf 7 %. Damit soll die Gastronomie ab dem 01.01.2026 wirtschaftlich unterstützt werden. Des Weiteren ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung Ziel der Maßnahme, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Zudem sollen durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung) entfallen, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen;
  • Erhöhung der sogenannten Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einheitlich € 0,38 je km und ab dem ersten km ab dem 01.01.2026 zur Entlastung von Fernpendlerinnen und Fernpendlern;
  • Entfristung der sogenannten Mobilitätsprämie, sodass diese auch nach 2026 in Anspruch genommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG). 

Im Steuerverfahrensrecht sind darüber hinaus Änderungen mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehen: 

  • die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 122a AO in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden; dafür soll das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft werden;
  • es sollen die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen werden;
  • der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage sollen aktualisiert werden;
  • die Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG) soll geregelt werden;
  • bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b – neu – UStG) soll eine Sonderregelung eingeführt werden. 

Schließlich sind im Koalitionsvertrag vereinbarte Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vorgesehen: 

  • die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf € 50.000 angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO);
  • die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale wird auf € 3.300 bzw. € 960 (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) erhöht;
  • die Freigrenze, bis zu der die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung nicht zu beachten ist, wird auf € 100.000 (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) angehoben;
  • auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter € 50.000 (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO) wird verzichtet;
  • auch E-Sport (z. B. sportliche digitale Wettkämpfe mit Computerspielen) sollen als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) anerkannt werden;
  • nach der neu vorgesehenen Vorschrift des § 58 Nr. 11 AO ist eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich anzusehen, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

Unter dem Datum vom 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortförderungsgesetz; StoFöG) beschlossen. Das aus 62 Artikeln bestehende Gesetz sieht nach dem vorliegenden Regierungsentwurf insbesondere die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups, die Förderungen von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur, Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere die Verschlankung aufsichtsrechtlicher Prozesse bei der BaFin sowie standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten vor. 

Die in Art. 28 geregelten Steuerrechtsänderungen betreffen zum einen die Streichung des § 3 Nr. 70 EStG. Diese Vorschrift sah hälftige Steuerbefreiungen bei Übertragungen von Grund und Boden sowie von Gebäuden auf eine REIT-AG oder Vor-REIT-AG (Real Estate Investment Trust-Aktiengesellschaft) vor. Da diese Vorschrift für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung findet, konnte sie nach der Gesetzesbegründung ersatzlos gestrichen werden. 

Des Weiteren wurde die Betragsgrenze gem. § 6b Abs. 10 EStG für die Übertragbarkeit stiller Reserven, die bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehen, von € 500.000 auf € 2 Mio. erhöht. Erstmals soll die Erhöhung des übertragbaren Gewinns auf Veräußerungen Anwendung finden, die in einem nach Verkündung des Gesetzes beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen (§ 52 Abs. 14 Satz 6 EStG-Entw.). 

In Art. 27 sind umfangreiche Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vorgesehen. Dabei verfolgen die Änderungen das Ziel, den Fondsstandort zu stärken und Investitionen in erneuerbare Energien, Infrastruktur und Venture Capital zu fördern. In diesem Zusammenhang sind wesentliche Erweiterungen der Investitionsmöglichkeiten von Fonds vorgesehen, vor allem solche in gewerbliche Personengesellschaften oder in sämtliche Arten von anderen Fonds. 

Das Gesetz soll vorbehaltlich verschiedener Sonderregelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Änderungen im InvStG sollen im Wesentlichen zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Nach dem bislang nicht offiziell vorgestellten Referentenentwurf für ein so genanntes Arbeitsmarktstärkungsgesetz sollen mit Wirkung ab 2026 zur Umsetzung des Koalitionsvorhabens zur Stärkung des Arbeitsmarktes folgende Steuerbefreiungen eingeführt werden. 

Steuerfreie Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG-E) 

Nach Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze bezogener Arbeitslohn soll bis zu € 2.000 im Monat steuerfrei bleiben, allerdings mit Progressionsvorbehalt. 

Steuerfreie Überstundenzuschläge (§ 3b Abs. 4 EStG-E) 

Überstundenzuschläge sollen steuerfrei gestellt werden, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Dabei sind Überstunden Mehrarbeitsstunden, die über die monatliche Normalarbeitszeit hinaus geleistet werden. Begünstigt sind dabei nur die Überstundenzuschläge, nicht der für die Überstunden gezahlte reguläre Lohn. Zudem soll die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden können, wenn in dem zurückliegenden Jahr eine Verringerung der Arbeitszeit vorgenommen wurde oder ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer weniger als 12 Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Anders soll es wiederum sein, wenn die Herabsetzung vor dem 01.07.2025 vereinbart oder der Arbeitsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wurde. 

Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämien (§ 3 Nr. 73 EStG-E) 

Soweit der Arbeitgeber zusätzliche einmalige Prämienzahlungen (gilt auch für Sachbezüge) neben dem Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gewährt, sollen diese gestaffelt bis zu € 4.500 steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit soll ermöglicht sein, soweit die Prämie € 225 pro erhöhter Wochenstunde nicht übersteigt. Der absolute Höchstbetrag ist auf € 4.500 begrenzt. Die Erhöhung der Arbeitszeit muss dabei für mindestens 24 Monate gelten. Im Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitszeit darf keine im Voraus bestimmte, zeitlich begrenzte Teilzeittätigkeit mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als 24 Monaten vorliegen. Zudem darf die Arbeitszeit innerhalb der letzten 12 Monate nicht verringert worden sein, es sei denn, die Verringerung der Arbeitszeit wurde schon vor dem 01.07.2025 vereinbart. 

Keine Sozialversicherungsfreiheit 

Durch die parallel vorgesehene Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung wird sichergestellt, dass die steuerfreien Vergütungen bzw. Zuschläge sozialversicherungspflichtig bleiben.

Der Gesetzentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht mit Wirkung zum 01.01.2027 die Aufhebung der Freizone des Freihafens Cuxhaven vor. Des Weiteren sind eine Vielzahl von Änderungen der Verfahrensvorschriften vorgesehen, so der Abgabenordnung (AO), des Truppenzollgesetzes, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Überwiegend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Gesetzesänderungen mit der Verkündung des Gesetzes vorgesehen. Die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sollen am 01.01.2026 in Kraft treten. 

Besonders bedeutsam ist die Änderung des § 57 Energiesteuergesetz. So soll laut Gesetzesbegründung zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland die Steuerentlastung für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel) vollständig wieder eingeführt werden. Damit knüpft die Begünstigung an die bis Ende 2025 bestehende Regelung an.

Unter dem Datum vom 03.09.2025 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes auf Grundlage des Referentenentwurfs vom 23.07.2025 beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor allem vor, dass die nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) bestehenden Stromsteuerentlastungen bis auf den EU-Mindeststeuersatz für potenziell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft bestehen sollen. 

Die weiteren gesetzlichen Maßnahmen lassen sich wie folgt aufzählen: 

Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte so genannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen werden. Damit entfielen künftig Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“. 

Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen werden zur Verhinderung, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. 

Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert werden. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom sollen somit vermieden werden. 

Im Stromsteuerrecht wird die so genannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung). 

Das Strom- und Energiesteuerrecht wird an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt werden. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht werden. Zudem wird Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit sein, ohne dass ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etabliert werden muss. 

Schließlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 13.02.2024 – 12 K 20/24 entschieden, dass die Corona-Soforthilfen keinen Darlehenscharakter haben und bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung bei Zufluss steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Des Weiteren stellt nach Auffassung des Gerichts die Rückforderung von Soforthilfen kein rückwirkendes Ereignis dar im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der BFH hat unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25 die Revision zugelassen.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt Niedersachsen) hat sich zur Reichweite des Berichtigungsverbots einer Bilanz bei im Zeitpunkt der Bilanzberichtigung bereits vorliegenden, nicht änderbaren Steuerveranlagung mit Verfügung vom 01.07.2025 – S 2141-St224a/St geäußert. Die Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, ist nach gefestigter Auffassung nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde. 

Das gilt nach Auffassung der vorgenannten Finanzverwaltung auch dann, wenn für das Berichtigungsjahr zwar die Steuer € 0 beträgt, jedoch bestandskräftige Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 EStG oder § 15a Abs. 4 EStG vorliegen.

Vorbemerkung: 

Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des Hessischen Finanzgerichts lag der Sachverhalt so, dass eine GmbH in eine Kommanditgesellschaft formwechselnd umgewandelt wurde. Diese KG war nicht gewerblich geprägt und ihre Tätigkeit bestand in der Vermögensverwaltung eigener, in Deutschland belegener Grundstücke. An der KG waren die Klägerinnen jeweils zu 50 % als Kommanditisten beteiligt und hielten diese Beteiligungen in ihren Betriebsvermögen. Die Buchwerte der im Vermögen der formwechselnd gewandelten GmbH befindlichen Grundstücke lagen über den gemeinen Werten (es lagen somit „stille Lasten“ vor). Das Finanzamt folgte dem Antrag der das Vermögen (steuerlich) übernehmenden Kommanditgesellschaft auf Buchwertfortführung gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 9 UmwStG nicht. Es vertrat unter Bezugnahme auf den Umwandlungssteuererlass (Tz. 03.12) die Auffassung, dass beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft die Buchwertfortführung ausgeschlossen sei, vielmehr sei der gemeine Wert anzusetzen. Dies führte zu einer Kürzung der Abschreibungsgrundlagen der Kommanditgesellschaft und damit zu Gewinnerhöhungen. 

Aus dem Sachverhalt ergaben sich zwei für die Praxis entscheidungserhebliche Rechtsfragen: 

Zum einen, ob eine Buchwertfortführung auch bei Vorliegen stiller Lasten möglich ist und zum anderen, ob eine Buchwertfortführung auch dann möglich ist, wenn die übernehmende, vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft nicht gewerblich geprägt ist und damit kein Betriebsvermögen unterhält, sondern lediglich die Anteile an der Personengesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden. 

Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.06.2025 – 7 K 1188/21 kann entgegen der Verwaltungsauffassung für die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch im Fall „stiller Lasten“ gewählt werden. Der nicht eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist mit der herrschenden Auffassung in der Fachliteratur so zu verstehen, dass sich das Wort „höchstens“ ausschließlich auf den sog. Zwischenwert bezieht. 

Im Hinblick auf die zweite Rechtsfrage entschied das Gericht, dass es entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG („… soweit die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft … werden…“) für die Buchwertfortführung ausreicht, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der Gesellschafter steuerverstrickt bleiben. Da im Urteilsfall die Anteile an der Personengesellschaft von ihren Gesellschaftern in deren Betriebsvermögen gehalten wurden, sei diese Voraussetzung erfüllt. Auch das Gegenargument des Finanzamts, es handle sich um eine „Zebragesellschaft“, überzeugte das Gericht nicht, denn die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren sämtlich Kapitalgesellschaften. 

Anmerkung: 

Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die aufgeworfenen Fragen bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt sind und die Auffassung des Gerichts im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung steht. 

Ob der zuständige I. Senat des BFH, der als sehr wortgläubig auslegender Spruchkörper gilt, diese Entscheidung mitträgt, ist ungewiss. Auch dürfte dem Gesetzgeber die für die Steuerpflichtigen günstige extensive Auslegung der Normen des UmwStG nicht gefallen und wäre, sollte der BFH die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht bereits kassieren, eine rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderung durchaus im Bereich des Möglichen liegend.

Im Urteilsfall des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.05.2024 – 5 K 773/21 schied ein Mitunternehmer nach den vertraglichen Regelungen mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2017 aus einer Mitunternehmerschaft aus. Hierdurch ergab sich die Anwachsung seines Anteils an die verbleibenden Mitunternehmer, nach Auffassung des Finanzgerichts mit Wirkung im Jahre 2018. Das Finanzgericht rechnete den Gewerbesteueranrechnungsbetrag gem. § 35 EStG für den Veranlagungszeitraum 2017 noch dem Ausscheidenden zu. 

Anmerkung: 

Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt bei der Auslegung der Formulierung zum Anteilsübergang „mit Ablauf des 31.12.2017“ unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts kein unterjähriger Verkauf des Anteils vor. Daher war der anteilige Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Anrechnung auf die Einkommensteuer für 2017 noch dem Ausscheidenden zuzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die durch den BFH zugelassene Revision wird unter dem Aktenzeichen IV R 4/25 geführt.

Mit Verfügung vom 10.08.2025 – S 7104 hat die OFD Baden-Württemberg umfassend die umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen dargestellt. Danach sollen folgende Grundsätze gelten: 

Von einer Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist auszugehen, wenn der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Auf die Höhe der Umsätze kommt es dabei nicht an. 

Die Einspeisevergütung nach dem EEG ist ein Nettobetrag, es kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Der sog. Direktverbrauch gehört nicht dazu, auch dann nicht, wenn dieser nach dem EEG vergütet wird. 

Stromlieferungen an Mieter stellen unselbständige Nebenleistungen zum Vermietungsumsatz dar, es sei denn, der Strom aus einer Photovoltaikanlage des Vermieters, der an den Mieter geliefert wird, wird verbrauchsabhängig mit dem Mieter abgerechnet. 

Wurde eine Photovoltaikanlage insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und wird der Strom teilweise für unternehmensfremde Zwecke (privater Stromverbrauch, unentgeltliche Abgabe an Dritte, Nutzung für hoheitliche Zwecke) verwendet, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor, wenn die unternehmerische Verwendung zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Eine Besteuerung bei Anlagen, deren Erwerb nach § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz unterlegen hat, unterbleibt. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, d. h., die Bemessungsgrundlage ist der (fiktive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes. 

Im Falle einer teilweisen unternehmerischen und teilweisen privaten Nutzung der Anlage besteht das allgemeine Zuordnungswahlrecht zum Unternehmensvermögen. Im Fall der teilweisen Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke ist nur die unternehmerisch genutzte Quote der Anlage Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit nicht. 

Der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Photovoltaikanlage setzt voraus, dass Leistungsempfänger derjenige ist, der den Strom entgeltlich liefert und in der Regel Vertragspartner des Netzbetreibers ist. Wird die Photovoltaikanlage von einer Bruchteilsgemeinschaft erworben und liefert nur ein Gemeinschafter entgeltlich den erzeugten Strom, kann er den Vorsteuerabzug (nur) anteilig in Höhe seines Anteils vornehmen. 

Eine zusammen mit einer Batterie zur Speicherung des Stroms angeschaffte Photovoltaikanlage stellt ein einheitliches Zuordnungsobjekt dar. Wird die Batterie erst nachträglich angeschafft, stellt diese ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar. Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der gespeicherte Strom zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verbraucht wird. 

Wird mit der Photovoltaikanlage durch Zusatzanlagen thermische Energie für das Gebäude erzeugt, handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zusatzanlagen oder Ausbaustufen regelmäßig um Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes und deshalb um keine eigenständigen Zuordnungsobjekte. Eine Autoladesäule stellt ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar. 

Soweit der Eigentümer des Grundstücks Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Montage von Photovoltaikanlagen vornimmt, richtet sich der Vorsteuerabzug sowohl für Herstellungs- als auch für Erhaltungsaufwendungen in der Regel nach der Verwendung des gesamten Gebäudes. Der sachgerechte Maßstab für die erforderliche Aufteilung ist dabei das Verhältnis der erzielten Vermietungsumsätze. Werden tatsächlich keine Mieten erzielt, sind die (fiktiv) erzielbaren Vermietungsumsätze heranzuziehen. In bestimmten Sonderfällen kommt ein voller Vorsteuerabzug in Betracht (z. B. Sanierungsmaßnahmen, die zur Errichtung einer Photovoltaikanlage aus statischen Gründen erforderlich sind; Beseitigung von Schäden, die aufgrund der Montage einer Anlage entstanden sind). 

Die isolierte Veräußerung einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung im Ganzen), wenn der Erwerber in die bestehenden Verträge (z. B. den Stromeinspeisungsvertrag) eintritt. In Fällen der Veräußerung zusammen mit dem Grundstück fällt eine auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage (Aufdach-Photovoltaikanlage) nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Anders dagegen eine gebäude- oder dachintegrierte Anlage, diese ist Gebäudebestandteil und umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG), aber grunderwerbsteuerpflichtig. Im Fall des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung ist die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG zu beachten.

Mit Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21 hat der BFH entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks an den zukünftigen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglichen Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall schloss der Kläger, der auch die etwaige Schenkungsteuer übernahm, mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag ab. In diesem wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem Versterben des Klägers wieder ausgeschlossen. 

Des Weiteren wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt und ein Versorgungsausgleich ebenfalls ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde zudem wechselseitig verzichtet. 

Der Kläger und spätere Ehemann verpflichtete sich in dem Vertrag seiner Ehefrau gegenüber für die Vereinbarungen zum Güterstand € 1 Mio., für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt € 4,5 Mio. und für die Hausratsteilung € 500.000 zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung ein näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen. Der Wert des Grundstücks betrug nach übereinstimmender Mitteilung der Eheleute mindestens € 6 Mio. Weiter war im Vertrag geregelt, dass für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer diese vom künftigen Ehemann übernommen wird. Nach der Eheschließung übertrug der Ehemann in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. 

Nach Auffassung des BFH stellte der Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung der Ehefrau in Gestalt des übertragenen Grundstücks minderte.

Mit Beschluss vom 30.04.2025 – XI R 15/23 hat der BFH entschieden, dass die steuerliche Außenprüfung vom Steuerpflichtigen die Vorlage sämtlicher E-Mails mit steuerlichem Bezug verlangen darf. Von der Vorlagepflicht ausgenommen seien dagegen solche E-Mails, die keinen steuerlichen Bezug aufweisen. Zudem sei auch das so genannte Gesamtjournal von der Vorlagepflicht ausgenommen, da dieses noch erstellt werden müsse (zum Prüfungszeitpunkt somit nicht vorlag) und weil es auch Informationen zu solchen E-Mails enthalten würde, die keinen steuerlichen Bezug aufwiesen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2025 – ZR 225/24 kann auch eine juristische Person als Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Eigentümergemeinschaft bestellt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen gilt dies aber nicht für den oder die gesetzlichen Vertreter dieser juristischen Person, soweit dieser oder diese nicht selbst Wohnungseigentümer sind. 

Anmerkung: 

Nach Auffassung des BGH kann eine Beschränkung auf natürliche Personen weder dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG noch dem Sinn und Zweck der Norm entnommen werden.

Das Landessozialgericht NRW hat mit Beschluss vom 30.07.2025 – L 8 BA 72/25 ER entschieden, dass die für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH relevante Bestimmung der Höhe des jeweiligen Geschäftsanteils sich allein nach Maßgabe der im Handelsregister (tatsächlich) hinterlegten Gesellschafterliste richtet. 

Anmerkung: 

Nach Auffassung des Gerichts entfällt die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG erst nach Einreichung einer neuen oder berichtigenden Gesellschaferliste ex nunc. Dies gilt – so das Gericht – auch sozialversicherungsrechtlich zugunsten wie auch zulasten des Eingetragenen. Eine nicht zum Register gelangte (andere) Liste ist unabhängig von der Frage, ob und wer dies zu verantworten hat, unmaßgeblich. Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass der frühere Notar versäumt hatte, beim Handelsregister die aus einem Anteilsübertragungsvertrag resultierende materiell-rechtliche Änderung der Gesellschaftsanteile beim Handelsregister anzumelden.

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