In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.06.2025:
24.06.2025:
Die Schonfrist für die am 10.06.2025 fälligen Steuern endet am 13.06.2025.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2025 ist der 26.06.2025.
10.07.2025:
25.07.2025:
Die Schonfrist für die am 10.07.2025 fälligen Steuern endet am 14.07.2025.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2025 ist der 29.07.2025.
Unter dem Datum vom 22.04.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Abs. 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) veröffentlicht.
Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind und es werden neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates die inhaltlichen Mindeststandards festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß § 43, 44 des Geldwäschegesetzes (GwG) als erfüllt anzusehen ist. Differenziert wird in den Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des GwG ergeben.
Zu den Verpflichteten gehören insbesondere Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
Adressat der Verdachtsmeldungen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), bei der sich Verpflichtete gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG registrieren müssen. Für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine Registrierung bei der FIU zwingend erforderlich. Eine verdachtsunabhängige Registrierungspflicht besteht gem. § 59 Abs. 6 GwG seit Inbetriebnahme des Informationsverbunds der FIU, spätestens jedoch seit dem 01.01.2024. Die Meldungen erfolgen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG elektronisch. Hierzu hat die FIU das Meldeportal „go-AML Web“ eingerichtet.
Die thüringische Finanzministerin Katja Wolf hat am 25.03.2025 im Kabinett ihre Änderungspläne zur Berechnung der Grundsteuer vorgestellt. Darin ist beabsichtigt, dass der Freistaat Thüringen im Sinne einer Nachsteuerung der Grundsteuerreform mit der „kommunalen Familie“ künftig enger zusammenarbeiten will.
Die bisher eingegangenen Beschwerden, Klagen und Petitionen zur Grundsteuer haben nach Auffassung der Ministerin gezeigt, dass die neu berechnete Grundsteuer für den Einzelnen zum Teil erheblich vom bisherigen Betrag abweicht. Dabei sei die Aufkommensverschiebung zwischen Wohn- und Nichtwohnbereich besonders auffällig. Um diese Belastungsverschiebungen zu regulieren, will der Freistaat nun die Länderöffnungsklausel nutzen.
Mit einem neuen Landesgesetz sollen die thüringenspezifischen Steuermesszahlen für Wohnen und Nichtwohnen festgelegt werden. Den Kommunen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, im Bereich der Grundsteuer B differenzierte Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen festzulegen. Dadurch wird jede Kommune in die Lage versetzt, auf ihre jeweilige spezifische Situation zu reagieren.
Im Gesetzentwurf geplant ist, dass die differenzierten Hebesätze von den Kommunen ab 2026 eingeführt werden. Die neuen Regelungen für die Steuermesszahl wären allerdings aus technischen Gründen frühestens erst ab 2027 möglich.
Thüringen würde, sollte das Gesetzvorhaben durchdringen, mittels geänderter Steuermesszahlen und differenzierter Hebesätze das angewandte Bundesmodell im Freistaat Thüringen nachträglich anpassen.
Anmerkung:
Es wäre zu wünschen, dass auch andere Länder, die das Bundesmodell anwenden, durch modifizierte Regelungen den Verwerfungen entgegentreten, die durch die starre Anwendung des Bundesmodells zu verzeichnen sind.
Unter Bezugnahme auf die so genannte Bruchteilsbetrachtung hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21 den Schuldzinsenabzug einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für ein ihr von einem Gesellschafter gewährtes Darlehen versagt, soweit die Darlehensverbindlichkeit diesem Gesellschafter anteilig zuzurechnen ist.
Die Zinsen aus dem Darlehensverhältnis führen in dem Umfang, wie der darlehensgewährende Gesellschafter beteiligt ist, weder beim Darlehensnehmer (der Personengesellschaft) zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das Darlehen ist vielmehr anteilig als eine steuerneutrale Einlage in die vermögensverwaltende Personengesellschaft zu beurteilen.
Der BFH ist mit Urteil vom 16.01.2025 – III R 34/22 der Vorinstanz, die die private Mitbenutzung eines betrieblichen Kfz (Pickup) widerlegt sah, nicht gefolgt.
Der BFH rügt dabei, dass in der Vorentscheidung nur Tatsachen festgestellt wurden, aus denen weder im Rahmen einer Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs – hier: keine Privatnutzung – abgeleitet werden kann. Es fehlt insoweit an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Fahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden.
Des Weiteren bestätigt der BFH im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung zur privaten Pkw-Mitbenutzung. Um den Anscheinsbeweis einer privaten Mitbenutzung zu widerlegen, ist danach zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich, jedoch müssen die Tatsachen, aus denen entweder bei einer Einzelbetrachtung oder in ihrer Gesamtschau ein atypischer Geschehensablauf abgeleitet wird, substantiiert vorgetragen werden. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, eine private Mitbenutzung des betrieblichen Kfz habe nicht stattgefunden, genügt nicht. Erst dann, wenn ein substantiierter Tatsachenvortrag erfolgt, muss das Finanzamt eine tatsächliche private Nutzung des betrieblich genutzten Kfz nachweisen.
Anmerkung:
Der BFH hat für die Widerlegung des Anscheinsbeweises der privaten Mitbenutzung die Größe des Fahrzeugs (Pickup), die auf dem Fahrzeug angebrachten Werbefolien und die betriebsbedingte Verschmutzung für nicht ausreichend erachtet. Ebenso konnte das Argument des Klägers nicht durchgreifen, dass er während der Arbeitszeiten keine Gelegenheit hatte, mit dem Pickup privat zu fahren oder private Erledigungen mit diesem durchführen zu können. Auch das Vorhandensein der im Privatvermögen befindlichen Pkw war für die Widerlegung des Anscheinsbeweises in den Augen des BFH nicht geeignet, weil diese in Status und Gebrauchswert nicht mit dem Pickup vergleich waren. Zudem sei der weitere betriebliche Pkw Typ BMW in erheblichem Umfang betrieblich genutzt worden und stand deshalb zur uneingeschränkten Privatnutzung nicht zur Verfügung. Schließlich hob der BFH in seiner Urteilsbegründung hervor, dass der Kläger seinen Betrieb als Einzelunternehmer führte und er sich wegen der privaten Mitbenutzung mit niemandem abstimmen musste und auch niemandem Rechenschaft schuldig war.
Mit Urteil des BFH vom 16.01.2025 – IV R 28/23 bestätigt das höchste deutsche Steuergericht, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung der Investitionszulage nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (Anm. des Verf.: 40 % der Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts, für das die Ansparabschreibung in Anspruch genommen wurde) das steuerliche Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen des Kommanditisten gem. § 15a EStG nicht erhöht.
Des Weiteren befasste sich der BFH mit dem Begriff des steuerlichen Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG. Nach der Entscheidung liegt in der Regel ein steuerliches Kapitalkonto vor, wenn auf diesem Verluste erfasst werden, die somit stehengebliebene Gewinne aufzehren. Soweit ein Kommanditist frei über das für ihn geführte Guthaben auf dem Gesellschafterkonto verfügen kann (im Urteilsfall Kapitalkonto III), spricht dies gegen die Zuordnung zum steuerlichen Kapitalkonto.
Anmerkung:
Im Urteilsfall verhielt es sich zu den Kapitalkonten so, dass der Gesellschaftsvertrag zunächst die Führung eines Kapitalkontos und eines Darlehenskontos vorsah sowie für alle Gesellschafter gemeinsam ein Rücklagenkonto und Verlustvortragskonten zu führen waren. Guthaben auf dem jeweiligen Darlehenskonto konnte jeder Gesellschafter jederzeit entnehmen. Aufgrund eines später gefassten Gesellschafterbeschlusses wurde ein neues so genanntes Kapitalkonto III eingeführt, auf dem Einlagen sowie positive Jahresergebnisse, die dem jeweiligen Gesellschafter nach Ausgleich des jeweiligen Verlustvortragskontos zugeordnet wurden, zu buchen waren. Zwar wurde das Kapitalkonto III in der Bilanz dem Eigenkapital zugeordnet, jedoch hat der BFH es nicht als steuerliches Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG anerkannt, weil es letztlich an Verlusten der Gesellschaft nicht teilnahm und zudem keiner Verfügungsbeschränkung unterlag.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20 ist bei der Schätzung des anteiligen Bodenwerts ausgehend von einem vereinbarten Gesamtkaufpreis zum Zweck der Ermittlung der Abschreibungsgrundlage für das aufstehende Gebäude der Bodenwert grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 ImmoWertV zu ermitteln, unabhängig davon, welches Bewertungsverfahren angewendet wird. Dabei ist der Bodenwert weder von der Restnutzungsdauer des aufstehenden Gebäudes noch davon abhängig, ob das aufstehende Gebäude unter Denkmalschutz steht. Auch kommt eine Abzinsung des Bodenwerts, die zu einem höheren anteiligen Kaufpreis für das Gebäude und damit zu einer höheren Gebäudeabschreibungsbemessungsgrundlage führt, nicht in Betracht.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 26/24 anhängig.
Unstreitig kann auch eine Personengesellschaft Organträgerin im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Organschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Personengesellschaft gewerblich tätig ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass es zur Annahme der Gewerblichkeit ausreicht, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig wird. Entgeltliche konzerninterne Dienstleistungen oder sonstige weitere gewerbliche Tätigkeiten sind nicht erforderlich.
Anmerkung:
Im Urteilsfall war es so, dass einer GmbH der Status als Organgesellschaft durch das Finanzamt nicht zugestanden wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Organträgerin als Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) keine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltete. Die Kommanditgesellschaft war jedoch geschäftsleitend tätig, indem sie sich nachweislich intensiv um die Geschäfte der Klägerin kümmerte. Diese Tätigkeiten ergaben sich aus Protokollen und Dokumenten und reichten dem BFH zur Annahme einer für die Anerkennung des Organschaftsverhältnisses erforderlichen gewerblichen Tätigkeit aus. Dass die Organträgerin ihre Leistungen an die Klägerin nicht in Form entgeltlicher Dienstleistungen erbrachte, war unschädlich.
Offen geblieben ist aufgrund der Entscheidung des BFH, ob es auch ausreichend ist, wenn der Organträger nur an einer einzigen Organgesellschaft beteiligt ist. Hierüber musste der BFH nicht befinden, da im Urteilsfall Beteiligungen an mehreren Organgesellschaften bestanden.
In vergleichbaren Konstellationen sollte darauf geachtet werden, dass stets der Beweis dafür erbracht werden kann, dass sich die geschäftsleitende Holding tatsächlich bei der Organgesellschaft geschäftsleitend betätigt hat.
Vorbemerkung:
Der Begriff der wirtschaftlichen Neugründung geht auf die Rechtsprechung des BGH zurück. In der Reaktivierung einer nur oder nur noch aus einem Gesellschaftsmantel bestehenden GmbH liegt wirtschaftlich eine Neugründung. Im Fall der Verwendung einer auf Vorrat gegründeten GmbH durch Ausstattung mit einem Unternehmen und erstmaliger Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs sind die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes zu beachten, die der Gewährleistung der Kapitalausstattung einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle dienen. Fraglich ist in diesem Fall, ob Kapitaleinzahlungen dem Nennkapital oder dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben sind. Dies wurde im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BFH nun entschieden.
Mit Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 22/22 entschied der BFH im Fall einer Aktiengesellschaft (AG), dass Zuführungen des Gesellschafters zum Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen sind. Ausgenommen davon sind in das Nennkapital geleistete Einlagen, mit denen der Aktionär die durch die Übernahme der Aktien entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erfüllt und damit zum Erlöschen bringt. Im Fall der wirtschaftlichen Neugründung leben die durch die Gründergesellschafter bereits erbrachten Einlageforderungen nicht erneut auf. Nach der Entscheidung des BFH liegt eine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto selbst dann vor, wenn (1) der die Einzahlung tätigende Gesellschafter als Verwendungszweck (fehlerhaft) „Einlage 25 Prozent Stammkapital“ angegeben hat und (2) die Einzahlung im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung einer AG mit einer ausstehenden Einzahlung auf das Grundkapital in Höhe von € 37.500 erfolgt.
Anmerkung:
Die im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung neuerlich geleistete Kapitalzuführung ist bilanziell in der Kapitalrücklage abzubilden. Steuerlich gelten nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen als in das steuerliche Einlagekonto getätigt. Dieses bezweckt, dass die im Fall der Einlagenrückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbaren Bezüge von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen separiert werden. Wenngleich auch die Rückzahlung des Nennkapitals nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG – wie die Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto – nicht steuerbar ist, ist das Nennkapital aber nicht gesondert festzustellen. Denn es wird bereits in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Auch bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer nahezu vermögenslosen AG bleibt die ursprüngliche Einzahlung in das Nennkapital als solche bestehen und ist weiterhin bilanziell unverändert auszuweisen. Folglich ist nicht in selber Höhe erneut eine Einlage in das Nennkapital zu leisten, sodass eine Kapitalzuführung durch einen neuen Gesellschafter in die Kapitalrücklage und damit steuerlich in das steuerliche Einlagekonto erbracht werden kann.
Vorbemerkung:
Anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), ist es bei Personengesellschaften so, dass nur der stehende Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt. Das hat insbesondere auch Bedeutung für die Verrechnung von Verlusten, die vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit angefallen sind, mit Gewinnen aus dem später betriebenen Geschäftsbetrieb. Denn die Verlustverrechnung setzt Unternehmeridentität und Unternehmensidentität voraus, erfordert also die Existenz eines Gewerbebetriebs von Anfang an.
Mit Urteil vom 20.02.2025 – IV R 23/22, nv, bestätigt der BFH, dass bei natürlichen Personen und Personengesellschaften erst die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt nicht, bevor sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorliegen und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird. Dabei war im Urteilsfall zu differenzieren zwischen auf Handel ausgerichtete Unternehmen, Dienstleistungsunternehmen und vermögensverwaltenden Personalgesellschaften.
Anmerkung:
Im Urteilsfall entzündete sich der Streit zwischen Klägerin und Finanzverwaltung daran, dass eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG nach Gründung (2008) ein Grundstück erwarb und auf diesem eine Hotelanlage errichten ließ, welche ab dem Jahre 2011 nach Fertigstellung fremdvermietet wurde. Ausgehend davon, dass die Personengesellschaft erst mit Eröffnung des Hotels werbend tätig und damit nach § 2 Abs. 1 GewStG sachlich gewerbesteuerpflichtig wurde, erkannte das Finanzamt die Verluste für die Jahre 2009 und 2010 nicht an.
Während das Finanzgericht Berlin-Brandburg als Vorinstanz der Klägerin zustimmte, weil es der Auffassung war, dass mit Abschluss des Kaufvertrags der stehende Gewerbebetrieb begründet worden sei, hielt der BFH indes die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision für begründet. Dabei stellte der BFH für die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft rein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab. Im Ergebnis war somit erst im Jahre 2011 die Personengesellschaft mit einem Geschäftsbetrieb tätig und konnten die Verluste 2009 und 2010 nicht berücksichtigt werden.
Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 07.01.2025 – L 3 BA 32/24 B ER ist eine GmbH-Geschäftsführerin, die auch Geschäftsführerin einer an dieser Gesellschaft beteiligten weiteren GmbH ist und in beiden Gesellschafter weder über die Mehrheit der Stimmanteile noch über eine umfassende Sperrminorität verfügt, abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Anmerkung:
Das Landessozialgericht führt u. a. aus, dass es bei der Beurteilung der Abhängigkeit nicht darauf ankomme, ob die Gesellschafterversammlung tatsächlich von dem ihr zustehenden Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer Gebrauch gemacht hat oder nicht. Maßgeblich für die Statusentscheidung sei, ob der zu beurteilende Geschäftsführer kraft seines Anteils am Stammkapital Beschlüsse gegen sich verhindern kann.
Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 16.01.2025 – 6 O 335/21 entschieden, dass auch dann, wenn in der Handelsbilanz zwingend eine Drohverlustrückstellung hätte gebildet werden müssen, was unterblieben ist, keine rechnerische Überschuldung der GmbH vorliegt, wenn ihr aufgrund eines bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ein entsprechend § 309 AktG in der Bilanz zu aktivierender Anspruch auf Übernahme jeglicher Verluste nach Maßgabe des § 302 AktG zusteht.
Anmerkung:
Im Streitfall gelang es dem Insolvenzverwalter bei seiner Schadensersatzklage gegen die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen unzulässiger Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 Satz 1 GmbHG a. F.) nicht, eine rechnerische Überschuldung der insolventen GmbH nachweisen. Für die Frage, ob eine Überschuldung vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts ein „Rosinenpicken“ dergestalt, dass die im festgestellten Jahresabschluss nicht ausgewiesene Drohverlustrückstellung berücksichtigt wird, nicht hingegen der zugleich entstehende Verlustübernahmeanspruch, unzulässig.
Der ebenfalls nicht bilanzierte Verlustübernahmeanspruch würde für den Fall, dass die Drohverlustrückstellung gebildet worden wäre, diese bilanziell kompensieren.