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Rundschreiben VI/2018

|   2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

 

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.07.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.07.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2018 fälligen Steuern endet am 13.07.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli ist der 27.07.2018.

10.08.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.08.2018:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

27.08.2018:

  • Sozialversicherung

 

 

Die Schonfrist im August für die am 10.08.2018 fälligen Steuern endet am 13.08.2018.

Für die am 15.08.2018 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.08.2018 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August ist es der 29.08.2018.

II. Aus der Gesetzgebung

Auf der Jahrestagung am 25.05.2018 beschlossen die Finanzminister der Länder u. a. den Entwurf einer Haftungsregelung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Damit soll dem Umsatzsteuerbetrug entgegengewirkt werden, der nach groben Schätzungen in Deutschland Steuerausfälle im dreistelligen Millionenbereich infolge Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für Geschäfte im elektronischen Handel bewirkt.

Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 25.05.2018 sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf Lieferungen haften, die Händler über die jeweilige Onlineplattform ausführen. Das Ziel dieser Haftungsandrohung soll darin bestehen, dass sich auch ausländische Onlinehändler in Deutschland steuerlich registrieren und die Umsatzsteuer abführen. Betreiber von Onlineplattformen haften, wenn Händler keine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Registrierung vorlegen. Des Weiteren soll eine Haftung begründet werden, wenn die Betreiber elektronischer Marktplätze nicht registrierte oder steuerunehrliche Händler weiter auf dem elektronischen Marktplatz zum Handel zulassen. Damit soll dem Missbrauch dieses Mediums vorgebeugt werden.

Die Planung der Finanzminister der Länder sieht vor, dass die gesetzliche Neuregelung bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten soll.

Flankiert wird dieses Vorhaben von dem auf europäischer Ebene bereits beschlossenen Vorhaben, ab dem 01.01.2021 von den Betreibern elektronischer Marktplätze – über die bloße Haftung hinaus – die Umsatzsteuer grundsätzlich zu erheben. Dieses Vorhaben beruht auf einer Änderung der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aus dem Monat Dezember 2017.

Nach der Pressemitteilung vom 25.05.2018 des Europäischen Rats wurde am 25.05.2018 von den Wirtschafts- und Finanzministern im ECOFIN-Rat die „Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle“ beschlossen.

Die Richtlinie zielt auf Intermediäre wie Steuerberater, Buchhalter und Rechtsanwälte ab, die Steuerplanungsmodelle entwerfen und/oder anbieten und verpflichtet sie, Modelle zu melden, die als potenziell aggressiv gelten.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31.12.2019 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Nach Art. 8ab Abs. 5 der Richtlinie kann dabei jeder Mitgliedstaat in eigener Zuständigkeit Maßnahmen ergreifen, Intermediären das Recht auf Befreiung von dieser Meldepflicht zu gewähren, wenn das Befolgen der Meldepflicht zu einem Verstoß gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung führt. In diesen Fällen sind jedoch die Steuerpflichtigen selbst meldepflichtig. Hierauf haben die Berater hinzuweisen.

Aufgrund einer Erklärung Deutschlands, die der Richtlinie beigefügt ist, gelten die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen in Deutschland auch für Abschlussprüfer, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in gleicher Weise wie für Rechtsanwälte. Somit können sich diese auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen und unterfallen damit nicht der Meldepflicht.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung

Grundsätzlich werden im Steuerrecht Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Eine davon abweichende Zurechnung kann sich jedoch dann ergeben, wenn ein anderer Berechtigter den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Diese Konstellation könnte dann vorliegen, wenn bei Leasingverträgen die Leasingdauer sich über die gewöhnliche Nutzungsdauer erstreckt oder wenn Kauf- oder Mietverlängerungsoptionen vereinbart sind, die dem Leasingnehmer das Wahlrecht einräumen, das Leasinggut über die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer zu verwenden. In diesem Fall würde der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer sein, mit der Folge, dass die Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen und folglich nicht in voller Höhe steuerlich absetzbar sind. Andererseits stünden dem Leasingnehmer in diesem Fall auch die Abschreibungen zu.

Fraglich war im nachstehenden Urteilsfall des BFH, welche Bedeutung einer Kaufoption bei der Beantwortung der Frage, wer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, zukommt.

Mit Urteil vom 21.12.2017 – IV R 55/16 hat der BFH entschieden und damit seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts wird, wenn er keine Kaufoption hat, sondern der Leasinggeber ein Andienungsrecht hat und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts die Grundmietzeit des Leasingvertrags übersteigt.

Vorbemerkung

Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall veräußerten die Kläger ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist. Dies wäre grundsätzlich nicht schädlich, allerdings hatten die Kläger in den Vorjahren ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Insoweit habe keine eigene Wohnnutzung stattgefunden.

Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 20.03.2018 – 8 K 1160/15, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Anmerkung

Das Finanzgericht begründete seine Auffassung damit, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den Wohnbereich integriert sei. Das Arbeitszimmer stelle auch kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 beim BFH anhängig.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 21.09.2017 – 1 K 20/17 (5) unterliegen die Aufwendungen, die eine GmbH für den Erwerb von Dauerkarten zur Überlassung an Arbeitnehmer und Geschäftspartner tätigt, in vollem Umfang der Pauschalsteuer gem. § 37b EStG.

Vorbemerkung:

Eine durchaus interessante Gestaltung könnte darin bestehen, dass Zeitwertguthaben während der aktiven Berufstätigkeit angesammelt werden und ihre Auszahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt. In der Regel dürfte dann ein geringeres Einkommen bezogen werden mit der Folge, dass die Auszahlung der Zeitwertguthaben einer geringeren Besteuerung unterliegt. Insbesondere für GmbH-Fremd-Geschäftsführer würde sich bei Anerkennung dieser Gestaltung durch die Finanzverwaltung ein Steuervorteil ergeben.

Allerdings vertritt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 17.06.2009 (BStBl. 2009 I S. 1286 ff., 1287) eine andere Auffassung. Das BMF hält Vereinbarungen über die Errichtung von Zeitwertkonten bei Vorständen einer AG und Geschäftsführern einer GmbH für nicht mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft vereinbar. Daher führen nach Auffassung des BMF bereits Gutschriften auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.

Der BFH sieht das jedoch anders, wie dem nachstehend wiedergegebenen Urteil zu entnehmen ist.

Dem BFH-Urteil vom 22.02.2018 – VI R 17/16 ist zu entnehmen: 1) Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. 2) Dies gilt auch für Gutschriften zu Gunsten eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 17.06.2009, BStBl. 2009 I S. 1286, Tz. A. IV. 2.b).

Anmerkung:

Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seine Auffassung korrigiert oder ob das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt wird.

Vorbemerkung:

Soweit der Gesellschafter einer Personengesellschaft für selbständig erbrachte Leistungen Sonderleistungsentgelte erhält, sind diese umsatzsteuerbar. Dies gilt aber nicht für den Fall, dass das Leistungsentgelt als „Gewinnvorab“ gezahlt wird, d. h. bei der Gewinnverteilung berücksichtigt wird.

Fraglich war im nachstehenden Urteilsfall des Finanzgerichts Münster, wie es sich verhält, wenn das Leistungsentgelt als fixer Betrag gezahlt wird.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.03.2018 – 3718/17U liegt auch dann kein umsatzsteuerbares Entgelt im Sinne von Sonderleistungsentgelten einer Personengesellschaft für ihr vom Gesellschafter selbständig erbrachte Leistungen vor, wenn sich das Entgelt nicht prozentual vom Gewinn bemisst, sondern als fixer Betrag zu zahlen ist, wenn die Zahlung davon abhängig ist, dass ausreichend Gewinn hierfür zur Verfügung steht.

 

Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.12.2017 – 1 K 219/15 sind die Finanzbehörden nicht befugt, aus Grundstückswerten, die ihnen gem. § 183 Abs. 1 BewG vom Gutachterausschuss für einen Stichtag mitgeteilt wurden, Vergleichspreise für einen anderen Stichtag abzuleiten. Dies gelte selbst dann, wenn die Abweichung nur einen Tag beträgt.

Vorbemerkung:

Die Einzelsteuergesetze können bestimmen, dass Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung einzureichen sind (z. B. Körperschaftsteuererklärung gem. § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG).

Von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten verzichtet werden. In diesem Fall sind die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.

Wann eine solche unbillige Härte vorliegen kann, war Gegenstand des nachfolgenden Urteils. Hier ging es um einen 64jährigen Landwirt, der seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) betrieb. Er beschrieb sich selbst als medieninkompetent und beanspruchte, die betrieblichen Steuererklärungen in Papierform einreichen zu können. Dies lehnte das Finanzamt ab und verhängte ein Zwangsgeld.

Mit Urteil vom 14.02.2018 – 3 K 3249/17 entschied das Finanzgericht Berlin- Brandenburg, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) [im Folgenden „UG“] Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen habe. Es läge im zu entscheidenden Fall eine persönliche Unzumutbarkeit vor. Der Geschäftsführer der UG verfüge über keinerlei Medienkompetenz und könne aufgrund Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Geschäftsführers der UG hätte helfen können. Die Ehefrau sei weder Geschäftsführerin noch Mitarbeiterin der UG. Auf ihre gelegentliche familiäre Gefälligkeit brauche sich die UG nicht verweisen zu lassen. Auch die entgeltliche Einschaltung eines Fachmanns oder die Mithilfe kompetenter Angehöriger, die möglich gewesen wäre, könne der UG bzw. dem Geschäftsführer nicht entgegengehalten werden.

Anmerkung:

Das Finanzgericht hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Ob gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Der BGH hat mit Urteil vom 23.03.2018 – IV ZR 65/17 entschieden, dass die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Sondernutzungsrechts die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur verlangen können, soweit ein Festhalten an der bisher geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig erscheint. In diesem Fall müsse die Gemeinschaftsordnung geändert werden. Die ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts sei nur Ultima Ratio, etwa dann, wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt würde, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachkommen zu können. Zudem sei in diesem Fall eine Entschädigung zur Zahlung vorzusehen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 29.05.2018 – 18 L 854/18 entschieden, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde berechtigt sei, von einem Fahrzeughalter eines Dieselfahrzeugs der Euro-5-Norm, das nicht der erteilten Typengenehmigung entspricht, da es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die Durchführung eines Software- Updates und die Vorlage des Nachweises hierüber zu verlangen.

Anmerkung:

Der Fahrzeughalter hatte in dem entschiedenen Eilverfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes argumentiert, er könne das Software-Update nicht vornehmen lassen, weil er beabsichtige, in einem Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller das Fahrzeug im vorliegenden Zustand als Beweismittel vorzustellen. Zudem sei die Gefahr, die von einem einzelnen Fahrzeug ausginge, nicht konkret messbar. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Zum einen hätte der Antragsteller in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren erreichen können, dass der derzeitige Zustand des Fahrzeugs gerichtsverwertbar sei. Zum anderen sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in den Urteilen vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/6 mit der Sozialversicherungspflicht von GmbHGeschäftsführern zu befassen. Das BSG judizierte, dass Geschäftsführer grundsätzlich als Beschäftigte einer GmbH anzusehen seien und daher der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Sie seien jedoch dann nicht als Beschäftigte anzusehen, wenn sie die Rechtsmacht besäßen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Dies sei dann der Fall, wenn sie Mehrheitsgesellschafter seien oder im Falle einer Beteiligung von exakt 50 % und weniger über eine qualifizierte Sperrminorität verfügten, mittels derer sie Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern könnten.

Anmerkung:

In den entschiedenen Fällen waren die Gesellschafter- Geschäftsführer jeweils Minderheitsgesellschafter ohne die für eine Sperrminorität erforderliche Rechtsposition. Ungeachtet der nach außen eingeräumten Befugnisse sowie der gewährten Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeitsgestaltung (Arbeitszeit) erachtete das BSG die Tätigkeiten als sozialversicherungspflichtig. Denn entscheidend sei der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

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