In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.07.2019:
25.07.2019:
Die Schonfrist für die am 10.07.2019 fälligen Steuern endet am 15.07.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2019 ist der 29.07.2019.
12.08.2019:
15.08.2019:
26.08.2019:
Im Monat August 2019 endet die Schonfrist für die am 12.08.2019 fälligen Steuern am 15.08.2019, für die am 15.08.2019 fälligen Steuern ist es der 19.08.2019. Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2019 ist der 28.08.2019.
Das vom Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 10.04.2019 im Kabinett vorgelegte Modell eines neuen Grundsteuergesetzes wurde bislang nicht in der Koalition im Konsens verabschiedet. Nunmehr liegt ein erweiterter Entwurf zur Grundsteuerreform vor, der nach den hier vorliegenden Informationen bis zum Ende der 25. Kalenderwoche 2019 im Umlaufverfahren beschlossen werden soll. Dieser Entwurf soll dabei die insbesondere von Bayern geforderte Öffnungsklausel die den Ländern die Wahl lässt, die Grundsteuer nach anderen Modellen als dem vom Bundesfinanzminister vorgeschlagenen wertabhängigen Modell zu erheben. Wie die nun enthaltene Öffnungsklausel genau aussehen soll, wurde bisher nicht bekannt.
Der Koalitionsausschuss hatte am 16.06.2019 in Berlin hinsichtlich der Öffnungsklausel getagt. Das von Bundesfinanzminister Scholz präferierte wertabhängige Modell sieht vor, dass die Grundstückswerte und das Alter von Gebäuden zur Berechnung herangezogen werden. In der nun vorliegenden neueren Fassung können dem Vernehmen nach die Bundesländer bei der Berechnung der Grundsteuer grundsätzlich auch von der reinen Grundstücksfläche ausgehen, alternativ zum Bewertungsmodell, wie es das Bundesgesetz vorsehen soll.
Jedenfalls macht die Einführung der Öffnungsklausel eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Kaufprämie, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Elektroautos gewährt wird, bis Ende 2020 verlängert. Die Förderung in Gestalt der bestehenden Kaufprämie besteht somit mit identischen Fördersätzen bis Ende Dezember 2020 fort.
Die Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums ist am 05.06.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und gilt unmittelbar im Anschluss an die auslaufende Förderrichtlinie ab dem 01.07.2019. Die Prämie, die beim Kauf eines neuen Elektroautos gewährt wird, kann unverändert beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Wie bisher beträgt sie € 4.000 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugs und € 3.000 für Plug-In- Hybride. Die Finanzierung der prämier erfolgt je zur Hälfte von der Bundesregierung und der Industrie.
Das zu fördernde Elektroauto darf einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von € 60.000 nicht erreichen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel von € 600 Mio., längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Antragsberechtigt sind unverändert Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, kommunale Betrieb und Vereine, auf die neue Fahrzeuge zugelassen werden können.
Laut BFH-Urteil vom 03.04.2019 – VI R 15/17 ist die Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung anfällt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Nach Auffassung des obersten deutschen Finanzgerichts wären die Aufwendungen auch nicht in dem Fall abziehbar bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gewesen, wenn die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an ihren Ehemann vermietet hätte, denn auch in diesem Fall wäre die Vorfälligkeitsentschädigung dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen gewesen, der nur ausnahmsweise überhaupt steuerbar ist.
Nach dem BFH-Urteil vom 03.04.2019 – VI R 19/77 kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauerhaften Pflege erwachsen.
Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die untergebrachte Mutter des Klägers über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt habe. Insoweit wären die Unterhaltsaufwendungen durch den Kläger ausgeschlossen. Im entschiedenen Fall hätte es sich folglich um den Versuch gehandelt, eine möglichst optimale Steuerentlastung zu erhalten.
Mit Urteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17 hat der BFH entschieden, dass die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mit monatlich höchstens € 1.000 angesetzt werden können. Vielmehr handele es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 als Werbungkosten abziehbar seien.
Das Finanzgericht Düsseldorf sieht gemäß Urteil vom 08.03.2019 – 15 K 1820/18 Kg in dem Fall, in dem der Sohn des Klägers bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrags nach bestandener Ausbildung zum Bankkaufmann sich für ein Fernstudium zum Bankfachwirt bewirbt und dieses Fernstudium auch berufsbegleitend neben seiner Vollzeitbeschäftigung absolviert eine mehraktige Berufsausbildung als gegeben an. Entscheidend sei, dass das subjektive Ausbildungsziel des Sohnes die Erlangung des Grades eines Bankfachwirts gewesen sei. Das Kindergeld, das die Familienkasse verweigert hatte, sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Sohn im Rahmen seiner Berufstätigkeit in einem Umfang von 39 Stunden wöchentlich der Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Fernstudium stelle den unselbständigen Bestandteil der Erstausbildung dar.
Die Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 21/19 beim BFH anhängig.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13.12.2018 – 3 K 577/18 Kg entschieden, dass die nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommene (betriebsinterne) Ausbildung zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist.
Der AOK-interne Ausbildungsgang sei nicht staatlich anerkannt und ohne die Beteiligung von staatlichen Stellen konzipiert.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 20.02.2019 – 9 K 325/16, dass Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33a EStG zu berücksichtigen seien.
Mit Urteil vom 18.02.2016 – V R 53/14 hatte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird. Die Annahme einer sonstigen Leistung sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23.05.2019 entsprechend Abschnitt 3.5 UStAE geändert. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Zwecke des Vorsteuerabzugs bei vor dem Datum der Veröffentlichung der Änderung des Anwendungserlasses ausgeführten Leistungen übereinstimmend von einer sonstigen Leistung ausgegangen wird.
Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliegt der daraufhin geschlossene Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer. Die Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheidet aus. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch Auslegung des Vermächtnisses zu bestimmen. So entschied der BFH mit Urteil vom 16.01.2019 – II R 7/16.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2019 – 13 K 3280/18 Kg gilt in dem Fall, in dem die Übersendung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleisters erfolgt, der seinerseits zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet, die Drei-Tages-Fiktion (Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post) gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht.
Mit BMF-Schreiben vom 02.05.2019 – „Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO“ – IV A 3 – S 0338/18/10002 hat das Bundesministerium der Finanzen angeordnet, dass ab sofort wegen der verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen ihre Höhe Steuerfestsetzungszinsen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i. V. m. § 238 AO vorläufig durchzuführen sind.
Nach dem Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 07.01.2019 – 7 U 103/18 ist ein teilweiser Kostenvorschuss in bar ohne Umsatzsteuer ein entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede.
Dem klagenden Werkunternehmen stehe kein Anspruch auf Vorschuss zu, da der geschlossene Werkvertrag nichtig sei. Das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre aufgrund der Werkleistungen sich ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) führt zur Nichtigkeit des Vertrags in seiner Gesamtheit, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Der BGH entschied mit Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17, dass ein Wohnungseigentümer, der Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dass dies seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer sei, keinen Anspruch auf Kostenersatz habe.
Dies gelte auch dann, wenn der Wohnungseigentümer unzutreffend weise davon ausging, dass er als Sondereigentümer die Maßnahme auf eigene Kosten vorzunehmen habe. Denn ein Ausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Diese müssen sich in ihrer Finanzplanung nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für umgesetzte Maßnahmen aus der Vergangenheit herangezogen werden können, zumal sie auf die umgesetzten Maßnahmen keinen Einfluss nehmen konnten.