In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.07.2020:
27.07.2020:
Die Schonfrist für die am 10.07.2020 fälligen Steuern endet am 13.07.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2020 ist der 29.07.2020.
10.08.2020:
17.08.2020:
25.08.2020:
Die Schonfrist für die am 10.08.2020 fälligen Steuern endet am 13.08.2020, für die am 17.08.2020 fälligen Steuern am 20.08.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August ist der 27.08.2020.
Am 19.06.2020 hat die Bundesregierung das von ihr am 12.06.2020 beschlossene Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in den Bundestag eingebracht. Mit den darin vorgesehenen Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.
In 2. und 3. Lesung soll der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf am 29.06.2020 beraten, taggleich soll das Gesetz auch vom Bundesrat verabschiedet werden.
Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage werden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:
Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 12.06.2020 soll die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % möglichst kostengünstig und unbürokratisch an den Kunden weitergegeben werden können. Daher können Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuersätze von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnungen (in der Nacht vor dem 01.07.2020) ändern zu müssen.
Zu den vielfältigen Anforderungen an die Umsetzung der temporären Steuersatzänderung und den hierzu relevanten Anwendungsvorschriften hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – nachdem mit Datum vom 11.06.2020 ein erster Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt wurde – der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter dem Datum vom 23.06.2020 einen zweiten, aktualisierten Entwurf zugrunde gelegt. Die endgültige Fassung bleibt abzuwarten. Die baldige Vorlage wäre für die Praxis von größter Bedeutung.
Unter dem Datum vom 12.06.2020 hat die Bundesregierung das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wurden Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 und des vom Koalitionsausschuss vom 03.06.2020 verständigten Konjunktur- und Zukunftspakets umgesetzt. Des Weiteren werden insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen entlastet.
Der Gesetzentwurf sieht vor allem folgende Neuregelungen vor:
Mit Rundschreiben 2020/197 vom 24.03.2020 hatte der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen über die mit den Spitzenorganisationen der anderen Sozialversicherungsträger abgestimmten Regelungen informiert. Demzufolge wurde Arbeitgebern, die durch die Corona-Pandemie in erheblichem Maße geschädigt sind, ein vereinfachtes Stundungsverfahren für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht. Der GKV hatte das zunächst für die Monate März und April 2020 befristete Verfahren auch auf den Monat Mai einmalig ausgedehnt.
Die Stundung konnte ohne Sicherheitsleistung erfolgen, Stundungszinsen wurden nicht berechnet. Säumniszuschläge und Mahngebühren wurden zudem nicht erhoben. Voraussetzung für die Gewährung der vereinfachten Stundung war, dass die Einziehung der fälligen Beiträge trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden waren. Zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung reichte eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers.
Aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen der Regierung sind die Beiträge für Juni 2020 zum Fälligkeitstag wieder zu entrichten. Daneben sind auch die für die Monate März bis Mai gestundeten Beträge zum Fälligkeitstag im Juni zu entrichten.
Soweit den Arbeitgebern die Entrichtung weiterhin nicht möglich ist, können sie mit den jeweils zuständigen Krankenkassen auch über diesen Zeitpunkt hinaus weitere Zahlungserleichterungen vereinbaren, z. B. Ratenzahlungen.
Eine weitere Stundung ist ebenfalls noch möglich, allerdings nur noch nach den gesetzlichen Vorgaben des § 76 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) sowie den ergänzend hierzu vom GKV-Spitzenverband aufgestellten „Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)“ vom 17.02.2010.
Danach setzt eine weitere Stundung ab Juni 2020 voraus, dass bei Einziehung der Beiträge eine erhebliche Härte vorliegt und zudem der Anspruch nicht gefährdet sein darf.
Die weitere Gewährung einer Stundung erfolgt gegen Zinsen (0,5 % pro angefangenem Monat des auf € 50,00 abgerundeten Stundungsbetrags). Ein Verzicht auf Zinsen ist möglich, wenn der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser Ratenzahlungsplan eingehalten wird oder laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge z. B. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
Ist der Arbeitgeber in der Vergangenheit seinen Pflichten stets nachgekommen, kann von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Maßstab sind dabei die Zeiten vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020.
Nach dem BFH-Urteil vom 03.12.2019 – X R 6/18 gehören steuerfreie Einnahmen – im Urteilsfall Investitionszulagen – zum Bilanzgewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG. Verbösernd zur bisherigen Rechtslage entschied der BFH aber auch, dass außerbilanzielle Hinzurechnungen nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nicht dazu führen, dass der Gewinn sich hierdurch erhöht.
Anmerkung:
Überentnahmen führen dazu, dass insoweit Schuldzinsen nicht mehr abzugsfähig sind. Dabei liegen Überentnahmen grundsätzlich vor, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen.
Die bisherige Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I 2018, S. 1207, Rz. 8) sah vor, dass der für die Bemessung der Überentnahmen maßgebliche Gewinn der Steuerbilanzgewinn (Gewinnermittlung der I. Stufe) unter Berücksichtigung der außerbilanziellen Hinzurechnungen (Gewinnermittlung II. Stufe) sei. Die Hinzurechnung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben führt dazu, dass in Höhe der Hinzurechnungen für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG weiteres unschädliches Entnahmepotenzial vorliegt. Das sieht der BFH anders, die Korrekturen auf der II. Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung blendet der BFH bei der Ermittlung der Bezugsgröße für die Bemessung der Überentnahmen aus.
Ob die Finanzverwaltung aufgerufen ist, im Hinblick auf die Entscheidung des BFH eine vertrauensschützende Übergangsregelung vorzusehen, bleibt abzuwarten.
Vorbemerkung:
In ihrem Beitrag „Die Doppelbesteuerung von Renten ist Fakt!“ (NWB 11/2020, S. 784 ff.) haben die Verfasser Schindler/Braun mathematisch nachgewiesen, dass durch das zum 01.01.2005 eingeführte Alterseinkünftegesetz, wonach je nach Eintritt in den Rentenbezug die Rentenzahlungen ansteigend steuerpflichtig sind, eine Doppelbesteuerung eintritt. Denn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mussten zuvor weitestgehend aus versteuertem Einkommen entrichtet werden. Die in der Auszahlungsphase erhobene Einkommensteuer führt nach den Berechnungen von Schindler/ Braun zwischen 2020 und 2040 zu einem Niveau der Doppelbesteuerung von 20 % und besteht noch bis 2070.
Wegen dieser Doppelbesteuerung wurden vielfältig Einsprüche eingelegt. Zu der Frage einer unzulässigen Doppelbesteuerung ist ein Musterverfahren beim Finanzgericht des Saarlandes anhängig.
Fraglich ist, ob Einspruchsführer das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO beanspruchen können, denn ein Ruhen von Gesetzes wegen kommt nicht in Betracht, da das Verfahren noch nicht beim BFH anhängig ist. Es bedarf insoweit für das Ruhen des Einspruchsverfahrens der Zustimmung des Finanzamts.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat das dort anhängige Verfahren 3 K 1072/20 mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass die Klage dort als Verfahren mit besonderer Bedeutung geführt wird.
Anmerkung:
Möglicherweise hilft die Klassifikation des Finanzgerichts, wenn es um die Frage des Ruhens des Einspruchsverfahrens geht. Denn in § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist normiert, dass die Finanzbehörde das Verfahren ruhen lassen kann, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Wenn aber bereits das Gericht die anhängige Klage als Verfahren von besonderer Bedeutung einschätzt, spricht viel dafür, dass die noch ausstehende Entscheidung bedeutsam sein wird und damit über den zu entscheidenden Fall hinaus wirkt. Dies rechtfertigt u. E. die Annahme, dass die Finanzverwaltung bei Anträgen auf Ruhen des Verfahrens unter Bezugnahme auf dieses Verfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes von der Zweckmäßigkeit der Verfahrensruhe auszugehen und solchen Anträgen zu entsprechen hat.
Vorbemerkung:
Soweit Gewinnausschüttungen aus dem gesondert festzustellenden Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft gespeist werden, sind sie nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit als steuerfreie Rückzahlungen von Einlagen anzusehen. Die Feststellung dieses begehrten Ausschüttungspotenzials erfolgt durch das Finanzamt, die Kapitalgesellschaft hat entsprechende Erklärungen alljährlich einzureichen. Fraglich ist und kontrovers im Schrifttum diskutiert wird, ob gegen den Bescheid, der das Einlagekonto feststellt, im Streitfall über dessen Bestand und dessen Höhe auch ein Dritter (z. B. ein Gesellschafter) klageberechtigt ist.
In einem Verfahren wegen der zu gewährenden Aussetzung der Vollziehung (vorläufiger Rechtsschutz) hatte das Finanzgericht den Antrag des Klägers abgelehnt.
Nach dem Beschluss des BFH vom 10.12.2019 – I B 35/19 richtet sich der Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ausschließlich gegen die Kapitalgesellschaft. Im summarischen Verfahren äußert der BFH erhebliche Zweifel daran, dass auch ein Dritter klagebefugt sei. Selbst wenn ein Drittanfechtungsrecht bestünde, so wäre dies jedenfalls den Beschränkungen unterworfen, die sich aus § 166 AO (Drittwirkung einer Steuerfestsetzung) ergeben. Im Ergebnis entschied der BFH, dass das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Recht abgewiesen habe.
Vorbemerkung:
Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG führt – vereinfacht ausgedrückt – die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Körperschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum Wegfall eines etwaig bestehenden Verlustvortrags der Körperschaft (schädlicher Erwerb).
Diese Folge tritt dann auf Antrag nicht ein, wenn u.a. die Körperschaft in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt, den Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellt (§ 8d Abs. 1 Satz 5 KStG). Nach den weiteren sehr eng gefassten Regelungen des § 8d KStG kann es in der Folge dazu kommen, dass der Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann.
Im nachstehend wiedergegebenen Verfahren war streitig, zu welchem Zeitpunkt spätestens der Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags zu stellen ist, d. h., ob über den Gesetzeswortlaut hinaus („Der Antrag ist in der Steuererklärung … zu stellen…“) ein späterer Antrag noch zur Bewahrung des Verlustvortrags führen kann.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit Urteil vom 28.11.2019 – 6 K 356/18 der Auffassung des Thüringer Finanzgerichts gemäß Gerichtsbescheid vom 05.10.2018 – 1 K 348/18 (EFG 2018, 1907) angeschlossen und judiziert, dass ein Antrag wirksam auch noch nach Abgabe der ursprünglichen Körperschaftsteuererklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids gestellt werden kann. Im Urteilsfall erging der Körperschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO und war somit noch nicht materiell bestandskräftig.
Das Finanzgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass dem Gesetz keine Regelung einer Ausschlussfrist zu entnehmen sei. Außerdem seien keine materiell- rechtlichen Gründe zur Beschränkung des Antrags auf die Körperschaftsteuererklärung ersichtlich. Zudem würde die Lösung, ein Antragsrecht nach § 8d KStG bis zur materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids zu gewähren, den Wertungswiderspruch vermeiden, der daraus entsteht, wenn ein Verlust nach § 8c KStG nachträglich entsteht. Würde nämlich § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG als Ausschlussfrist zu begreifen sein, dann könnte z. B. nach einer Betriebsprüfung, in der erstmals ein Verlustabzug nach § 8c KStG beschränkt wurde, ein Antrag nach § 8d KStG nicht mehr gestellt werden.
Anmerkung:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist unter dem Aktenzeichen I R 3/20 anhängig. Der I. Senat des BFH ist bekanntlich als ein sehr wortgläubiger Rechtsanwender bekannt. Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, ob der BFH den über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden, u. E. überzeugenden Überlegungen des Finanzgerichts folgen kann.
Vorbemerkung:
Die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt ist ein probates Mittel zur Senkung des Schenkungswerts in Höhe der Nießbrauchsbelastung und damit zur Minderung einer etwaigen Schenkungsteuer. Der kapitalisierte Jahreswert des Nießbrauchs wird nämlich bei der Ermittlung der durch die Schenkung eingetretenen Bereicherung als Belastung vom Wert des Zugewendeten (z. B. einer Immobilie) abgezogen. Zu beachten ist allerdings, dass der Jahreswert des Nießbrauchs durch Kosten, die der Schenker/Nießbraucher trägt, gemindert wird und damit die abzugsfähige Belastung beim Erwerb sich ebenfalls mindert. Hierzu liegt nachfolgende Auffassung der Finanzverwaltung vor.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 02.03.2020 – S 3810.1.1 – 15/5 St 34 mitgeteilt, dass der Jahreswert des Nießbrauchsrechts unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln ist, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2019 – VII R 18/17 zusammengefasst wie folgt entschieden: 1) Die Zahlung der laufenden Kosten durch den Alleinverdiener-Ehegatten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung des Hauses mit dem Ehepartner stellt keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, selbst wenn dieser Alleineigentümer der Immobilie ist. 2) Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zinsen und Tilgungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu entrichten, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer für die Annahme einer Zuwendung notwendigen Vermögensverlagerung. 3) Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB.
Der BFH beurteilt die im Rahmen einer Erbschaft vom Erben übernommenen, vom Erblasser zu Lebzeiten eingegangenen Grabpflegeverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 22.01.2020 – II R 41/17).
Entscheidend sei, dass sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts des Grabmals zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen sei. Abzugsfähig seien die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.01.2020 – V ZR 110/19 ist es bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG) mitzuteilen.
Anmerkung:
Die mitzuteilenden Eckdaten umfassen die vorgesehene Laufzeit des Vertrags und die Art (Pauschalvergütung oder Vergütung mit mehreren Vergütungsbestandteilen) sowie die Höhe der Vergütung. Auf Anforderung sind den Eigentümern über die Bekanntgabe der Eckdaten hinaus die vollständigen Angebote vorzulegen.
Vorbemerkung:
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 14.05.2019 – Rs. C-55/18) müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu unterhalten. Während die Politik die Entscheidung eher als Appell auffasst, geht das Arbeitsgericht Emden gemäß nachfolgendem Urteil davon aus, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung den Arbeitgeber unmittelbar trifft und leitet eine für die Darlegungs und Beweislast im Vergütungsprozess entsprechende Schlussfolgerung ab.
Das Arbeitsgericht Emden hat mit Urteil vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19 entschieden, dass aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jede(r) Arbeitnehmer(in) u.a. das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit hat, sich die vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ergibt. Wird ein solches System nicht unterhalten, sondern legt der Arbeitgeber im Urteilsfall lediglich ein ausgewertetes Bautagebuch vor, liegen keine objektiven und verlässlichen, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers dokumentierenden Daten vor.