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Rundschreiben VI/2025

|   2025

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.07.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.07.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2025 fälligen Steuern endet am 14.07.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2025 ist der 29.07.2025.

11.08.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.08.2025:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.08.2025 fälligen Steuern endet am 14.08.2025, für die am 15.08.2025 fälligen Steuern am 18.08.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2025 ist der 27.08.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Unter dem Datum vom 04.06.2025 hat das Bundeskabinett auf Grundlage des am 28.05.2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramms für Deutschland die kurzfristig umzusetzenden steuerlichen Rechtsänderungen in Gestalt des Entwurfs eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. 

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands dienen sollen. Durch bessere Rahmenbedingungen sollen wesentliche Anreize und Planungssicherheit für Standort- und Investitionsentscheidungen geschaffen werden. 

Folgende Maßnahmen sind nach dem Gesetzentwurf vorgesehen: 

  • Investitions-Booster: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG);
  • schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG);
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG);
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG);
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG);
  • Ausweitung des Forschungszulage (§ 3 FZulG). 

Die Entlastungen werden sich nach den Planungen mit insgesamt knapp € 46 Mrd. Steuermindereinnahmen in den Veranlagungsjahren 2025 bis 2029 auswirken. 

Hierzu nachfolgend weitere Einzelheiten: 

Zur Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG 

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung soll als konjunkturstützender Investitions- Booster der anhaltenden Krisensituation entgegenwirken und sieht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 vor. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen. 

Der dabei zur Anwendung gelangende Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.

 Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 01.01.2020 zeitlich befristet eingeführt worden und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für solche bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden waren, wieder ermöglicht. 

Ist im Koalitionsvertrag noch die Rede davon, dass „Ausrüstungsgegenstände“ der degressiven Abschreibungsmöglichkeit unterfallen sollen, sieht die Formulierung im vorliegenden Gesetzentwurf „bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ vor. 

Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG)

Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 % in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 % ab 2032 gesenkt werden. Das bedeutet im Einzelnen: 

  • 2026, 2027: 15 %
  • 2028: 14 %
  • 2029: 13 %
  • 2030: 12 %
  • 2031: 11 %
  • 2032: 10 % 

Die Folgeänderungen der Tarifsenkung sollen materiell und zeitlich korrespondierend umgesetzt werden, u. a. durch die Anpassung im Kapitalertragsteuerverfahren hinsichtlich des Steuerabzugs für beschränkt Steuerpflichtige. 

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a Abs. 1 EStG) 

Der Thesaurierungssteuersatz für von Einzelunternehmern und Mitunternehmern nicht entnommene Gewinne soll von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 % (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden. 

Mit dieser Maßnahme soll an dem Ziel der Herstellung der Belastungsgleichheit zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden. 

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG) 

Mit der Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung soll für Unternehmen der Kauf eines neuen, rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung sollen 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können.

Im folgenden Jahr ließen sich dann noch 10 % absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 %, im vierten Folgejahr 3 % und im fünften Folgejahr 2 %. 

Die Begünstigung bezieht sich auf Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027. 

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG) 

Bei Anwendung der so genannten 1 %-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen aufweist (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als € 70.000 beträgt. Dieser Höchstbetrag soll auf € 100.000 für solche Kraftfahrzeuge angehoben werden, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden. 

Eine entsprechende Anwendung ist bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer vorgesehen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 EStG). 

Ausweitung der Forschungszulage (§ 3 FZulG) 

Schließlich ist vorgesehen, die maximale Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von € 10 Mio. auf € 12 Mio. anzuheben.

Zudem soll die Forschungszulage künftig auch auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anfallen, welches nach dem 31.12.2025 begonnen wurde. 

Dabei werden die Gemein- und sonstigen Betriebskosten ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein Ansatz der tatsächlichen Kosten ist nicht vorgesehen. Zudem sind von der Gemeinkostenpauschale auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst. 

Der Bundestag hat am 26.06.2025 den Regierungsentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ angenommen. 

Die Zustimmung des Bundesrats soll am 11.07.2025 erfolgen. 

Der weitere Verfahrensgang des Gesetzes bleibt abzuwarten, zumal die Länder bereits für die mit der Umsetzung der Gesetzesinitiative zu erwartenden Steuerausfälle Ausgleichsbedarf angemeldet haben, der vom Bund zu tragen ist. Nach einer am 25.06.2025 im Handelsblatt erschienenen Veröffentlichung soll der Bund planen, die Kommunen von 2025 bis 2029 vollständig von den Steuerausfällen freizuhalten, indem diese einen höheren Anteil am Umsatzsteueraufkommen erhalten werden. Die Ausfälle der Länder sollen zumindest teilweise ebenfalls vom Bund übernommen werden.

Auf Grundlage des § 146a Abs. 4 AO sind seit dem 01.01.2025 neue Mitteilungspflichten für elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme zwingend zu beachten. 

  • Bis zum 30.06.2025 angeschaffte elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31.07.2025 elektronisch zu melden und
  • ab 01.07.2025 angeschaffte, elektronische Kassen und Aufzeichnungssysteme sind von diesem Tag an innerhalb eines Monats nach ihrer Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme zu melden. 

Die Mitteilungspflicht besteht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) wie elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), einschließlich Tablet-/ App-Kassensysteme (softwarebasierte eAS), Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion, Hotel- oder Praxissoftware mit Kassenfunktion. Die Meldepflicht gilt auch für gemietete oder geleaste eAS. 

Bei Erfassung aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge, z. B. Kasseneinnahmen und Ausgaben, mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems, besteht die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung folgende Informationen mitzuteilen (§§ 146 Abs. 1, 146a Abs. 4 AO):

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. 

Eine formlose Meldung reicht nicht aus.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Urteil vom 27.11.2024 – X R 1/23, veröffentlicht am 06.02.2025, entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, jedoch freiwillig bilanziert, nach der Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt nicht mehr zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln kann. Dieser Wechsel ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich aus der Einnahmen-Überschussrechnung ein niedrigerer Gewinn ergibt, mit dem ein steuerliches Mehrergebnis, das sich aufgrund einer Außenprüfung ergibt, kompensiert werden soll. 

Anmerkung: 

Nicht zur Buchführung verpflichtete Unternehmer, wie z. B. Freiberufler, können ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, anstatt durch eine Bilanz. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, sodass Einnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses als Betriebseinnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt ihrer Bezahlung (Abfluss) als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 

Im Urteilsfall war der Kläger unternehmerisch tätig, jedoch nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Bis einschließlich 2011 ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Ab dem Jahr 2012 bilanzierte er und gab in der Folgezeit Bilanzen beim Finanzamt ab. Aus der für das Streitjahr 2016 beim Finanzamt eingereichten Bilanz ergab sich ein Gewinn von rd. Tsd. € 20. Das Finanzamt veranlagte die Steuern entsprechend der Bilanz; der Steuerbescheid für 2016 wurde bestandskräftig und stand auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahre 2019 führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch und erhöhte den Gewinn für 2016 auf rd. Tsd. € 33. Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und reichte in diesem Zusammenhang eine Einnahmen- Überschussrechnung für 2016 ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von rd. Tsd. € 21 ergab. Das Finanzamt hielt den Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen- Überschussrechnung für unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Der BFH wies im Revisionsverfahren jedoch die Klage ab. 

Der BFH spricht dem Kläger zwar zu, dass dieser grundsätzlich das Wahlrecht hatte, zwischen der Gewinnermittlung durch Bilanzierung und der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zu wählen, da er nicht buchführungspflichtig und deshalb nicht zur Bilanzierung verpflichtet war. 

Dieses Wahlrecht hatte der Kläger nach Auffassung des BFH jedoch mit der Einreichung der Bilanz für 2016 beim Finanzamt ausgeübt und sich damit für die Bilanzierung entschieden. Das Wahlrecht wird zugunsten der Bilanzierung ausgeübt, wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und nach Inventur eine Bilanz erstellt, die er als endgültig ansieht und deshalb beim Finanzamt einreicht. 

Die so für 2016 getroffene Wahl konnte der Kläger nach den weiteren Ausführungen des BFH nicht mehr ändern. Ein Wechsel der Gewinnermittlung für denselben Gewinnermittlungszeitraum, für den das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist (hier: 2016), ist nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und es einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel der Gewinnermittlung gibt. Die Bemühungen, die Mehrsteuern aufgrund der steuerlichen Außenprüfung zu kompensieren, stellen jedoch keinen wirtschaftlichen Grund dar. Der Kläger hatte sich vielmehr über die steuerlichen Folgen des zugunsten der Bilanzierung ausgeübten Wahlrechts geirrt, denn die Bilanzierung führte zu einem höheren Gewinn, als sich auf Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung ergeben hätte. 

Quintessenz: 

Grundsätzlich können steuerliche Wahlrechte abweichend ausgeübt werden, solange der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch offen ist. Davon ausgenommen ist jedoch das Wahlrecht über die Art der Gewinnermittlung. Langfristig, d. h. über die gesamte Dauer der unternehmerischen Tätigkeit, ist der Gesamtgewinn (Totalgewinn) nach beiden Gewinnermittlungsarten gleich hoch. Innerhalb der Gesamtdauer können sich jedoch Gewinnunterschiede in einzelnen Perioden z. B. dadurch ergeben, dass bei der Bilanzierung eine Forderung gewinnerhöhend aktiviert wird, während bei der Einnahmen-Überschussrechnung erst die Begleichung der Forderung durch den Kunden den Gewinn erhöht. 

Wird die Gewinnermittlungsart in einem Folgejahr geändert, ist der Unternehmer an die neue Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Jahre gebunden. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart seinerseits kann zu einem Gewinn oder Verlust führen, weil eine Anpassung an die neue Gewinnermittlungsart erfolgen muss (Übergangsgewinn). So müssen z. B. bei einem Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung Forderungen gewinnerhöhend und Verbindlichkeiten gewinnmindernd bilanziert werden. Ein sich hieraus ergebender Übergangsgewinn kann auf Antrag auf insgesamt drei Jahre verteilt werden. Hingegen kann ein Übergangsverlust nicht verteilt werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) traten Neuregelungen für die umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer in Kraft. Die maßgeblichen Umsatzgrenzen wurden angehoben und an die Stelle der Nichterhebung von Umsatzsteuer trat eine Steuerbefreiung. Zudem wurde der Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelungen auf grenzüberschreitende Tätigkeiten in der EU ausgeweitet. 

Die Finanzverwaltung hat die Anwendung der neu gefassten Vorschrift des § 19 UStG sowie der neu eingeführten Vorschrift des § 19a UStG durch BMF-Schreiben vom 18.03.2025 III C 3 – S 7360/00027/044/105 im Einzelnen inhaltlich konkretisiert. 

Status als Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn 

  • der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 25.000 netto nicht überschreitet (bis 2024: € 22.000 brutto) und
  • der Gesamtumsatz im laufenden Kalender höchsten € 100.000 netto (bis 2024: € 50.000 brutto) beträgt. 

Der maßgebliche Umsatz umfasst 

  • die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsätze aus Einfuhr und innergemeinschaftlichem Erwerb) nach vereinnahmten Entgelten (Anzahlungen sind erst im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen; vgl. UStAE n.F. zu § 19 UStG Anm. 19.2 Abs. 1 Satz 2);
  • abzüglich steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i), Nr. 9 Buchst. b), Nr. 11 bis 29 UStG, d. h. Umsätze mit amtlichen Wertzeichen und unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze;
  • abzüglich steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a) bis h), Nr. 9 Buchst. a) und Nr. 10 UStG, d. h. insbesondere Umsätze aus Geld- und Kreditgeschäften sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn sie Hilfsumsätze sind (wie z.B. der Verkauf eines Betriebsgrundstücks, vgl. UStAE n.F. zu § 19 UStG Anm. 19.2 Abs. 3):
  • abzüglich Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Veräußerung oder Entnahme (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG, UStAE n.F. zu § 19 UStG Anm. 19.3 Abs. 4 Satz 1 f.). 

Die Umsatzgrenzen (Vorjahr und laufendes Jahr) müssen eingehalten werden. Wird daher die Gesamtumsatzgrenze im Vorjahr (€ 25.000) überschritten, kann im laufenden Jahr die Kleinunternehmerregelung selbst dann nicht beansprucht werden, wenn die Gesamtumsätze € 25.000 unterschreiten (UStAE n.F. zu § 19 UStG Anm. 19.1 Abs. 2 Satz 2). Wird die Grenze des Gesamtumsatzes im Vorjahr nicht überschritten, sind die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kalenderjahr nur von der Steuer befreit, solange die Grenze von € 100.000 nicht überschritten wird (Umsatzgrenze). Der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. 

Beispiel: 

  • Umsatz im Vorjahr € 20.000
  • Umsatz im laufenden Jahr € 90.000
  • Weiterer Umsatz im laufenden Jahr € 30.000 

Der Umsatz von € 30.000 führt zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr, dieser Umsatz ist nicht mehr steuerfrei gem. § 19 Abs. 1 UStG. 

Die Einhaltung der Umsatzgrenze von € 100.000 im laufenden Jahr bedarf der permanenten Überwachung. Bislang war der voraussichtliche (prognostizierte) Jahresumsatz relevant und führte dessen Überschreiten regelmäßig erst zu einer Folgewirkung im Folgejahr. Die Neuregelungen der Kleinunternehmerbesteuerung dagegen sehen vor, dass bereits der erste Umsatz, mit dem die Jahresgrenze von € 100.000 überschritten wird, nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei ist. 

Neugründung 

Bei Neugründungen und erstmaliger Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist im Jahr des Beginns des Unternehmens ausschließlich die Grenze im laufenden Jahr von € 25.000 maßgeblich, nicht die Grenze von € 100.000. 

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung

 Der Kleinunternehmer ist für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit seinen steuerfreien Umsätzen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Von ihm dennoch in Rechnungen offen ausgewiesene Vorsteuer wird auf Grundlage eines unrichtigen Steuerausweise gem. § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, nicht als unberechtigter Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG. Dies hat im Hinblick auf Korrekturmöglichkeiten erhebliche Bedeutung. 

Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer 

Die Rechnungen des Kleinunternehmers dürfen für steuerfreie Umsätze keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG enthalten. 

§ 34a UStDV n.F. regelt die Mindestangaben: 

  1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer- Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers;
  3. Ausstellungsdatum;
  4. Menge/Umfang und Art der gelieferten Gegenstände bzw. der sonstigen Leistung;
  5. Entgelt mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt, z.B.: „Dieser Umsatz ist gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.“;
  6. soweit relevant, dass es sich bei der Rechnung um eine Gutschrift handelt. 

Kleinunternehmer sind nicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung verpflichtet. Sie können sonstige Rechnungen (z. B. in Papierform) übermitteln (§ 34a Satz 4 UStDV, UStAE n.F. zu § 14 UStG Anm. 14.7a Abs. 3 Satz 1 – folglich ist eine elektronische Rechnung nur bei Zustimmung des Empfängers ermöglicht). Wie jeder Unternehmer, muss auch der Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen (BMF v. 05.10.2024 – III C 2 - S 7287- a/23/10001:007, BStBl. I 2024). 

Keine Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen 

Für den Fall der Inanspruchnahme hat der Kleinunternehmer weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen einzureichen. 

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung 

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann unverändert verzichtet werden. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Er wirkt von Beginn des Besteuerungszeitraums an. Der Verzicht ist unwiderruflich und bindet den Kleinunternehmer für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums kann der Verzicht mit Wirkung zum Folgejahr an widerrufen werden. Ein rückwirkender Widerruf ist nicht möglich. 

Der Verzicht kann konkludent erklärt werden. Die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung stellen eine konkludente Verzichtserklärung dar. 

Umkehr der Steuerschuldnerschaft 

Der Kleinunternehmer ist ebenso wie der nach den allgemeinen Regeln versteuernde Unternehmer Umsatzsteuerschuldner, wenn er Leistungen bezieht, die dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren, das heißt, der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterfallen (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG). Hierzu zählen insbesondere im Inland erbrachte sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, bestimmte Bauleistungen, Reinigungsleistungen etc. 

Vermietungsumsätze 

Die entgeltliche langfristige Überlassung von Grundstücken ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Diese steuerfreien Umsätze sind nicht in den maßgeblichen Gesamtumsatz einzubeziehen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Folglich ist die Kleinunternehmerregelung nur dann ausgeschlossen, wenn andere steuerpflichtige Umsätze die Umsatzgrenzen überschreiten. 

Soll auf die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze verzichtet werden (Option zur Steuerpflicht bei Vermietung an umsatzsteuerliche Unternehmer für deren Unternehmen, § 9 Abs. 1 UStG), muss zunächst auf den Kleinunternehmerstatus verzichtet werden. Denn die Option für Kleinunternehmer ist ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 UStG). Steuerpflichtige Vermietungsumsätze werden in der Folge auch in die Gesamtumsätze gem. § 19 Abs. 2 UStG einbezogen (UStAE n.F. zu § 19 UStG Anm. 19.2 Abs. 3 Satz 3). 

Geltung im Gemeinschaftsgebiet 

Die Regelung, dass die Umsätze bei Einhaltung der Grenzen steuerfrei sind, gilt grundsätzlich für im Inland ansässige Unternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer regelt § 19 Abs. 4 UStG die entsprechende Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Deutschland. 

Die Kleinunternehmerregelung kann von im Inland ansässigen Unternehmern grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten beansprucht werden. Insoweit sind die jeweils maßgeblichen nationalen Regelungen, insbesondere auch ggf. abweichende Umsatzgrenzen, zu beachten. Im Inland ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG). Für die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ist das neu eingeführte besondere Meldeverfahren zu beachten (§ 19a UStG).

Vorbemerkung: 

Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf ging es darum, dass einer Mutter-Kapitalgesellschaft Beratungskostenaufwand im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch die Organtochtergesellschaft entstanden waren. Es bestand somit ein Organschaftsverhältnis zwischen der Mutter-Kapitalgesellschaft und der die Anteile veräußernden Tochter-Kapitalgesellschaft, nicht jedoch auch zur Enkelgesellschaft. Die Kosten fielen für eine Due-Diligence-Prüfung an. Das Finanzamt ließ die Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise (zu 5 %) bei der Mutter-Kapitalgesellschaft zu. 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2025 –7 K 1811/21 K bei der Muttergesellschaft den vollständigen gewinnmindernden Betriebsausgabenabzug anerkannt. Eine Zurechnung zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht. Eine verdeckte Einlage liege mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor. Eine Zurechnung von Einkünften, Nutzungsvorteilen oder Betriebsausgaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kenne das deutsche Steuerrecht nicht.

§ 8b Abs. 2 KStG sei trotz bestehenden Organschaftsverhältnisses nicht einschlägig; denn die Klägerin habe keine eigene Beteiligung verkauft, und bei der Tochtergesellschaft seien die von dieser nicht selbst getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung der Veräußerungskosten zu berücksichtigen. Auch ein Fall des sog. abgekürzten Vertragswegs hat nach Auffassung des Finanzgerichts nicht vorgelegen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision trägt des Aktenzeichen I R 7/25.

Vorbemerkung: 

Bei Übertragungen von Grundstücken von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligten Personen (§ 6 Abs. 1 GrEStG) und bei der Übertragung in das Alleineigentum eines an der Gesamthand Beteiligten (§ 6 Abs. 2 GrEStG) wird Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, wie die oder der Beteiligte an der Gesamthand beteiligt war(en). Ebenso wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG keine Grundwerbesteuer erhoben, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere beteiligungsidentische Gesamthand übertragen wird. Dies erfordert aber nach § 6 Abs. 3 Satz 2, dass sich die Anteile der Gesamthänder an der erwerbenden Gesamthand im Nachbehaltenszeitraum von 10 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht verändern. Die zehnjährige Nachbehaltensfrist wurde mit Wirkung ab dem 01.07.2021 anstelle der bis dahin gültigen Fünfjahresfrist gesetzlich eingeführt. 

In der nachstehend wiedergegebenen Entscheidung des BFH wurde von einer Personengesellschaft auf eine andere, beteiligungsidentische Personengesellschaft im Jahre 2018 ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei übertragen. Im Jahre 2023, nach Ablauf der fünfjährigen Nachbehaltensfrist alten Rechts, wurde die Erwerberin formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist im Zehnjahreszeitraum und setzte die Grunderwerbsteuer aufgrund dieses rückwirkenden Ereignisses im Nachhinein fest. Über den eingelegten Einspruch war im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht entschieden. Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt nicht gewährt, wohl aber durch das angerufene Finanzgericht. Das Finanzgericht sah die zehnjährige Nachbehaltensfrist als für diesen Fall nicht anwendbar an. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der vom Finanzgericht zugelassenen Beschwerde beim BFH. Der BFH schloss sich aber der Auffassung des Finanzgerichts an und hat die Beschwerde des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. 

Mit Beschluss vom 10.04.2025 – II B 54/24 hat der BFH entschieden, dass aufgrund der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12.05.2021 auf Erwerbe von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind. 

Anmerkung: 

Entscheidend für die ernstlichen Zweifel waren für den BFH die aus seiner Sicht widersprüchlichen Übergangsregelungen gem. § 23 Abs. 18 GrEStG und § 23 Abs. 24 GrEStG.

Der BFH führt aus, dass nach § 23 Abs. 18 GrEStG für die zehnjährige Nachbehaltensfrist auf Erwerbsvorgänge abzustellen ist, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden. Damit würde die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre im Beschlussfall keine Anwendung finden. 

Nach § 23 Abs. 24 GrEStG ist § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG, d. h. die Steuerbefreiungsvorschrift, in der am 01.07.2021 geltenden Fassung, nicht anzuwenden, wenn die fünfjährige Behaltensfrist alten Rechts am 01.07.2021 abgelaufen war. Hieraus könnte geschlossen werden, dass die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre in Betracht kommt. 

Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 24 GrEStG steht damit offensichtlich im Widerspruch zur Anwendungsregelung des § 23 Abs. 18 GrEStG, die die Verlängerung der Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre bei Erwerbsvorgängen, die vor dem 01.07.2021 stattgefunden haben, ausschließt. Wie sich § 23 Abs. 24 zu § 23 Abs. 18 GrEStG verhält, ist nach Auffassung des BFH dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre auf den im Jahre 2018 verwirklichten Einbringungsvorgang anwendbar und der streitbefangene GrESt-Bescheid rechtmäßig ist. Folglich war die Beschwerde des Finanzamts zurückzuweisen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Beschluss des BGH vom 18.03.2025 – II ZB 11/24 kann das Registergericht die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ablehnen, wenn es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis davon erlangt, dass die beantragte Änderung im Bestand der Gesellschafter nicht stattgefunden hat. 

Anmerkung: 

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die vom Registergericht vorzunehmende Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister materiell-rechtliche Wirkungen entfaltet. Die Prüfungsbefugnis ergibt sich damit aus der dieser Rechtsbindung folgenden Pflicht, im Rahmen der übertragenen Aufgaben darauf hinzuwirken, dass die von der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner Betroffenen nicht in ihren Rechten verletzt werden. Der Rechtsbindung würde es widersprechen, wenn das Registergericht in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit eine Gesellschafterliste in den Registerordner aufnehmen und hierdurch die Rechtsstellung des wahren Berechtigten beinträchtigen müsste. Da die Entscheidung über die Aufnahme einer Gesellschafterliste eilbedürftig ist, ist die Prüfungsbefugnis des Registergerichts auf offensichtliche inhaltliche Mängel der Gesellschafterliste begrenzt.

Nach dem Urteil vom 25.02.2025 – 5 SLa 104/24 des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern benachteiligt eine Klausel in AGB, wonach Studiengebühren zu erstatten sind, wenn ein nach Abschluss des Studiums angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird, den geförderten Studenten unangemessen und ist demzufolge unwirksam, wenn praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Ablehnung des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses nicht in der Verantwortungssphäre des Studenten liegen, nicht von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind. 

Anmerkung: 

Das Gericht führt aus, dass auch dann, wenn zwischen den Parteien noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Grundsätze zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln zu beachten sind. Dies hat zur Folge, dass nach dem Grund (der Verantwortungssphäre) differenziert werden muss, um eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen. Da die Rückzahlungsklausel unwirksam war, hatte die Klage auf Rückzahlung der Studienkosten keinen Erfolg.

Mit Urteil vom 28.01.2025 – 7 SLa 378/24 entschied das Landesarbeitsgericht Köln, dass eine Lohnabrechnung regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung ist, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung darstellt. Der Arbeitnehmer kann daher aus diesen Mitteilungen nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich bei der Lohnabrechnung um eine auf Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses handelt. 

Anmerkung: 

In der Konsequenz dieser Grundsätze hindert eine bereits vor Zahlung des Arbeitsentgelts erteilte Abrechnung den Arbeitgeber nicht, Gegenansprüche zu erheben oder auch aus anderen Gründen die Zahlung zu verweigern. Im Falle eines Irrtums kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Im Urteilsfall hatte die Klage auf Zahlung einer Gutschrift, die auf der für August 2023 erstellten Abrechnung ausgewiesen war, keinen Erfolg.

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