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Rundschreiben VI/2026

|   2026

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.07.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

27.07.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2026 fälligen Steuern endet am 13.07.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2026 ist der 29.07.2026.

10.08.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.08.2026:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2026 fälligen Steuern endet am 13.08.2026, für die am 17.08.2026 fälligen Steuern am 20.08.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2026 ist der 27.08.2026.

II. Aus der Gesetzgebung

Der Bundesrat hatte dem vom Bundestag am 24.04.2026 beschlossenen Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wegen der darin vorgesehenen Entlastungsprämie, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise bis zu € 1.000 steuerfrei gewähren können sollten, am 08.05.2026 nicht zugestimmt. Das Gesetz wurde unter der Bezeichnung „Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ ohne die strittige Entlastungsprämie neu als Fraktionsentwurf der Regierungsparteien in den Bundestag eingebracht. Dabei werden u. a. hinsichtlich der steuerlichen Vorschriften folgende Änderungen vorgesehen: 

  • der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer wird ab dem Erhebungszeitraum 2027 auf 280 % erhöht;
  • im Grunderwerbsteuergesetz gilt für Erwerbsvorgänge ab dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes, dass der Tag des Signing vorrangig vor dem Tag des Closing für die Entstehung der Grunderwerbsteuer maßgeblich ist (Signing = Unterzeichnung des Kaufvertrags und Closing = Vollzug der Übergabe);
  • des Weiteren wird die Anzeigefrist für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat (bisher zwei Wochen) verlängert;
  • die Befristung der in § 24 GrEStG enthaltenen Begünstigungen für Personengesellschaften im Rahmen des MoPeG wird aufgehoben. 

Das Gesetz wurde am 11.06.2026 vom Bundestag verabschiedet und der Bundesrat stimmte dem Gesetz unter dem Datum vom 12.06.2026 zu.

Zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.05.2026 ist die Frist zur Stellungnahme durch die Verbände am 12.06.2026 abgelaufen. Das Kabinett wird sich planmäßig in der Kabinettssitzung am 01.07.2026 mit dem Gesetzentwurf befassen. 

Folgende wesentlichen Maßnahmen sind vorgesehen: 

  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück, § 6f EStG-E: Damit wird nach den Vorstellungen des BMF die Vorgehensweise zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie auf das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der anerkannten Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grundstücken praxisgerecht konkretisiert.
  • Der Freibetrag für Kinder und der sogenannte Ausbildungsfreibetrag für Kinder mit Wohnsitz in der EU oder im EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG-E und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG-E) sollen ungekürzt gewährt werden.
  • Für die Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen) sind Verfahrenserleichterungen vorgesehen, u.a. die Anhebung der Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von € 10.000 auf € 100.000 (§ 50c EStG-E).
  • § 62 Abs. 1a EStG wird aufgrund der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 01.08.2022 – C-411/20) angepasst. Künftig soll der Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte, sondern nur noch an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland sowie an die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG zur Anspruchsberechtigung allgemein geknüpft werden (§ 62 Abs. 1a EStG-E).
  • Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ab dem 01.01.2029 durch Streichung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Einführung eines neuen § 2c UStG. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt derzeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Es besteht kein Wahlrecht zum Eintritt der Rechtsfolge.
  • Die Neuregelung der Organschaft in § 2c UStG-E enthält zwar im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Allerdings sollen im Gegensatz zum bisherigen Recht die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten. Des Weiteren stellt die Gesetzesänderung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können; ergänzend zum Steuererklärungsverfahren sieht die Regelung Mechanismen zur effizienten Sicherung des Steueraufkommens vor. Dies betrifft insbesondere den Fall unzutreffend erklärter Organschaftsverhältnisse.
  • Der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO wird auf 0,3 % pro Monat ab 2027 (bisher 0,18 %) angehoben (§ 238 Abs. 1a AO-E).
  • Hinsichtlich der KI-Nutzung durch Steuerbehörden wird eine gesetzliche Regelung für das Training von KI-Systemen durch die Finanzbehörden eingeführt (§ 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO-E).
  • Die Anmeldeschwelle im Rahmen des Forschungszulagengesetzes wird von € 15.000.000 auf € 25.000.000 angehoben (§ 4 Abs. 3 FZulG-E).
  • Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz wird geändert, u.a. in § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG-E: es soll eine „Sammlung“ von Korrekturdatensätzen und eine Übermittlung zum Ende des Kalenderhalbjahres an das BZSt ermöglicht werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG-E).

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Im Urteilsfall des BFH vom 03.03.2026 – IX R 1/25 war zu klären, ob im Rahmen einer Veräußerung von Anteilen an einer GmbH zu einem Kaufpreis von € 2.250.000 ein zusätzlich vereinbartes Entgelt in Höhe von € 625.000 für die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Arbeitslohn darstellt, der der Tarifbesteuerung unterliegt oder ob es sich um einen Kaufpreisanteil handelt, der der Abgeltungsteuer zu unterwerfen war. 

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder denjenigen aus § 19 EStG (tarifliche Einkommensteuer) zuzuordnen ist, bestimmt sich nach Auffassung des BFH danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Entscheidend sei dabei, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Sei dies nicht der Fall, handele es sich bei dem gezahlten Betrag um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG.

Mit Beschluss vom 08.10.2025 – 4 V 1436/25 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Aussetzungsverfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel an der Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Fremdwährungsfestgeldanlagen geäußert. Die Finanzverwaltung unterwirft Währungsgewinne aus verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben der Abgeltungsteuer, auch wenn kein Umtausch in Euro oder in eine andere Währung erfolgt. 

Es geht dabei materiell um die Beantwortung der Frage, ob die Rückzahlung einer Fremdwährungsanlage als veräußerungsähnlicher Vorgang einen steuerbaren Währungsgewinn auslösen kann. Die Klärung dieser Frage ist angesichts der weit verbreiteten Übung, Gelder in fremder Währung anzulegen, von erheblicher Bedeutung. 

Aus Sicht des Finanzgerichts ist fraglich, ob überhaupt ein eigenständiges Rückzahlungsgeschäft vorliegt und wie in diesem Fall ein etwaiger Veräußerungsgewinn gesetzlich zu bestimmen wäre. Auch sei in der Betrachtung des Finanzgerichts nicht geklärt, wie die Anschaffungskosten bei einer durch den Steuerpflichtigen selbst begründeten Kapitalforderung zu bestimmen sind. Das Finanzgericht stellt dar, dass die seitens der Verwaltung praktizierte Methode zu einer Besteuerung rein rechnerischer, nicht realisierter Währungsgewinne im Privatvermögen führen könne. Denn die Rückzahlung einer Festgeldanlage in der angelegten Fremdwährung führt lediglich dazu, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich betrachtet das zurückerhält, was er ausgereicht hatte. Eine Realisation aus diesem Vorgang der Rückzahlung findet nicht statt. Diese wäre erst dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich die Fremdwährungsbeträge in Euro konvertiert. Die Methode der Finanzverwaltung, unabhängig von der tatsächlichen Konvertierung einen Währungsgewinn anzusetzen, führt zu einer Dry-Income-Besteuerung, d. h. einer Besteuerung von nicht zugeflossenen Erträgen und sei, da dies zur Versteuerung reiner Buchgewinne führt, nicht mit dem das Einkommensteuerrecht dominierenden Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar. 

Das Gericht würdigt auch die Gefahr einer doppelten steuerlichen Erfassung. Denn folgte man der Verwaltungsauffassung, würden Währungsgewinne zunächst als Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 EStG erfasst und nach einem tatsächlichen Umtausch in Euro nochmals im Rahmen des § 23 EStG. Zwar versuche die Finanzverwaltung diesen Konflikt über die Subsidiaritätsklausel des § 23 EStG zu lösen und den bereits nach § 20 EStG versteuerten Gewinn aus der späteren Besteuerung gem. § 23 EStG herauszunehmen. Rechtssystematisch erscheint diese Lösung dem Finanzgericht jedoch nicht überzeugend. 

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist über die im Beschlussfall angesprochenen Festgeldanlagen hinaus hinsichtlich der fehlenden Realisation und der systematischen Einordnung der Währungsgewinne auch auf andere Fremdwährungsanlagen, wie z. B. Fremdwährungsdarlehen, ggf. anwendbar. 

Der weitere Ausgang des Verfahrens sollte daher im Auge behalten werden.

Hinsichtlich der Urteile vom 24.03.2026 – VIII R 30/24 und VIII R 1/23 ist es zu einem Paradigmenwechsel für die zinslose Stundung des vereinbarten Kaufpreises gekommen. Aufgrund der vorstehenden Entscheidungen führt die zinslose Stundung des Kaufpreises aus dem Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Vermögensgegenstands im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. 

Im Urteilsfall VIII R 30/24 veräußerten die Eltern (Kläger) ein Grundstück an ihre Tochter. Eine sofortige Bezahlung war der Tochter nicht möglich, eine Bankfinanzierung war für sie nicht zu erlangen. Eltern und Tochter vereinbarten daher die zinslose Stundung des Kaufpreises, der in monatlichen Raten beglichen wurde. In die Kaufpreisvereinbarung wurde ausdrücklich aufgenommen, dass die in dem Verzicht auf die Verzinsung liegende Kaufpreisreduzierung der Tochter geschenkt werde. Die Kläger erklärten folgerichtig im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks keine Kapitalerträge. Das Finanzamt berechnete dagegen aus den gezahlten Raten unter Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG Zinsanteile und erfasste diese als steuerpflichtige Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Gegen die diesbezüglich geänderten Einkommensteuerbescheide legten die Kläger erfolglos Einspruch ein. 

Das angerufene Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 17.09.2024 – 4 K 34/24 zugunsten der Kläger. Der Zinsbzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsvereinbarung sei der Tochter ausdrücklich geschenkt worden und schließe systematisch eine Steuerbarkeit der Zinsanteile bei der Einkommensteuer aus. 

Der VIII. Senat des BFH bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, wenngleich das Finanzgericht zu Unrecht wegen der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 ErbStG angenommen habe. Die Entscheidung erweise sich aber dennoch als richtig, da die Kläger aus der Vereinnahmung der Kaufpreisraten keine einkommensteuerbaren Einkünfte erzielt haben. 

Im Verfahren VIII R 1/23 veräußerten die Eltern (Kläger) ein Grundstück an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis war nach dem Kaufvertrag in 258 monatlichen Raten zu zahlen. Eine ausdrückliche Schenkungsvereinbarung beinhaltete der Kaufvertrag nicht. Auch in diesem Verfahren erklärten die Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt erfasste jedoch zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen anhand der aus den zugeflossenen Kaufpreisraten gem. § 12 Abs. 3 BewG ermittelten Zinsanteile. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid blieben erfolglos. 

Das angerufene Finanzgericht Köln entschied, dass die langfristig (zinslose) Ratenzahlungsvereinbarung dazu führt, dass die in den Raten enthaltenen Zinsanteile der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen seien (Urteil vom 27.10.2022 - 7 K 2233/20). Das Finanzgericht nahm auch an der Erfassung des Vorgangs im Rahmen der Schenkungsteuer keinen Anstoß. Der BFH hob dagegen im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass die Kläger mit Blick auf die Vereinbarung der unverzinslichen Ratenzahlung keine einkommensteuerbaren Einkünfte erzielten. 

Anmerkung: 

Die Änderung der Rechtsprechung eröffnet aus Beratersicht sicherlich Gestaltungsspielräume bei den lebzeitigen Übertragungen von Immobilien auf die nächste Generation. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Urteile bleibt abzuwarten, ebenso auch die Reaktion des Gesetzgebers, da mit dem Entfall der Zinsversteuerung auch Steuerausfälle einhergehen.

Der BFH hat mit Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24 entschieden, dass für die tatsächliche Nutzung des Privatfahrzeugs für berufliche Fahrten dann kein Werbungskostenabzug gegeben ist, wenn einem Arbeitnehmer hierfür ein Firmenwagen zur Verfügung steht.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 22.04.2026 –-T-233/25 „Mokoryte SRL“ kann nur der ursprüngliche Leistungserbringer eine Korrektur der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage vornehmen. Dieses Recht auf Berichtigung der Umsatzsteuer kann nicht durch Forderungsabtretung übertragen werden. 

Anmerkung: 

Im Vorlageverfahren des EuG hatte ein Subunternehmer nach Insolvenz der Bauherren die ursprünglich vom Hauptunternehmer gegen die Bauherren bestehende Forderung erworben und daraufhin eine Korrektur der Umsatzsteuer beantragt.

Im Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22 hat der BFH u. a. ausgeführt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer mit dem Rückkaufswert unterliegt. Ein vom Schenker vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufleistung entsteht jedoch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.

Im Urteilsfall des BFH vom 11.03.2026 – II R 10/23 waren Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 95.200 im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallen. Der BFH hat diese Kosten als Kosten der Nachlassverteilung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als abzugsfähig angesehen, trotz der Tatsache, dass die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Mit Urteil vom 28.04.2026 – 18 O 44/24 hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass einem unheilbar zerrütteten Verhältnis zwischen zwei Gesellschafter-Geschäftsführern im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines der beiden Geschäftsführer vorliegt, eine besondere Bedeutung zukommt. 

Anmerkung: 

Nach den Feststellungen des Gerichts sowie seiner Abwägung der betroffenen Interessen sei es der GmbH nicht mehr zumutbar gewesen, eine weitere organschaftliche Vertretung durch den gegen seine Abberufung klagenden Geschäftsführer hinzunehmen. Es müsse auch nicht aufgeklärt werden, ob der Beitrag des Geschäftsführers schuldhaft oder ob dieser größer als der Verursachens- oder Verschuldensbeitrag des Mitgeschäftsführers sei. Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten seien auch nicht verletzt, da ein berechtigtes Interesse an einer funktionierenden Geschäftsführung bestehe.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat mit Urteil vom 14.04.2026 – 4 Ca 1915/25 entschieden, dass eine Haftung für die Nichterfüllung von Masseschuldforderungen (im Urteilsfall Arbeitslohn) dann nicht gegeben ist, wenn der Verwalter nicht erkennen konnte, dass die Masse nicht zur Erfüllung aller Lohnforderungen ausreichen würde. Der in § 61 InsO verortete Haftungsgrund ist nicht die Nichterfüllung des Vertrags, sondern die fehlende Vergewisserung über die Erfüllungsfähigkeit der Masse, bevor der Verwalter (im Urteilsfall wegen der Eigenverwaltung der Geschäftsführer) die Verbindlichkeit eingeht. Im Fall der Insolvenz in Eigenverwaltung treffen den Geschäftsführer keine geringeren Anforderungen als den Insolvenzverwalter.

Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.06.2025 – 15 W 236/24 führt die Umwandlung einer als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht zu einer Berichtigung des Grundbuchs, sondern lediglich zu einer Richtigstellung des eingetragenen Rechtsträgers. Daher entsteht bei der entsprechenden Eintragung keine Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG Anlage 1; KV Nr. 14110; Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern). 

Anmerkung: 

Verhält sich ein Sachverhalt so, wie vorstehend beschrieben, entsteht die Gebühr auch dann nicht, wenn zuvor die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der GbR unterblieben ist. Dies folgt daraus, dass die GbR identitätswahrend in die Rechtsform der KG gewechselt wurde. Daher ist im Grundbuch lediglich eine Namensänderung anzumelden, die von dem Gebührentatbestand der Nr. 14110 nicht erfasst wird.

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