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Rundschreiben VII/2020

|   2020

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.08.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.08.2020:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2020 fälligen Steuern endet am 13.08.2020, für die am 17.08.2020 fälligen Steuern am 20.08.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August ist der 27.08.2020.

10.09.2020:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.09.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2020 fälligen Steuern endet am 14.09.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2020 ist der 28.09.2020.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 ist im BGBl 2020, Teil I, S. 1385 verkündet worden. Wir haben über dieses Gesetz im Rundschreiben V/2020 berichtet. Wesentlicher Inhalt sind die steuer- und sozialversicherungsfrei zahlbaren Beihilfen und Unterstützungen, die ein Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 bis zur Höhe von € 1.500 an Arbeitnehmer zahlen kann. Das Gesetz beinhaltet zudem die Umsatzsteuersatzsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Abgabe von Getränken) von 19 % auf 7 %, die Verlängerung der Anwendung von § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Herstellung des Gleichklangs für arbeitgeberseitige Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsteuer zu den sozialversicherungsfreien Beträgen, die Verlängerung des Rückwirkungszeitraums im Umwandlungssteuergesetz wie er im Umwandlungsgesetz besteht auf 12 Monate sowie die Schaffung einer Ermächtigung für das BMF in der Abgabenordnung, die

Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ist am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl 2020, Teil I, S. 1512). Das Gesetz tritt mit seinen einzelnen Regelungen überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über den Inhalt des Gesetzes haben wir im Rundschreiben VI/2020 ausführlich berichtet.

Die im Rahmen der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehenden Möglichkeiten einer Nichtbesteuerung von Gewinnen sollen durch Umsetzung der steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzungen und –verlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) beseitigt werden, ohne dass es hierzu der Änderung einzelner bilateraler DBA bedarf. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung mit dem vorliegenden Entwurf ein komplexes „Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ auf den Weg gebracht.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist, dem in Paris am 07. Juni 2017 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zuzustimmen, verknüpft mit der Maßgabe, dass die bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in den Art. 28 und 29 des Übereinkommens vorgesehenen Auswahlentscheidungen und zugelassenen Vorbehalte entsprechend der dem Übereinkommen nachstehenden Listen angebracht werden.

Mit dem Gesetz soll das Übereinkommen vom 24. November 2016 innerstaatlich umgesetzt werden. Da das Mehrseitige Übereinkommen nach Auffassung der rund 100 an der Aushandlung beteiligten Staaten nicht die Wirkung eines herkömmlichen bilateralen Revisionsabkommens oder Änderungsprotokolls haben soll, führt das Mehrseitige Übereinkommen nicht zu einer unmittelbaren Änderung des Wortlauts der erfassten Doppelbesteuerungsabkommen. Nach den Vorstellungen der Regierung im Entwurf des vorliegenden Gesetzes soll es jeweils zusammen mit diesen bilateralen Abkommen Anwendung finden.

In einem ersten Schritt soll zunächst das Übereinkommen ratifiziert werden. In einem weiteren noch nachfolgenden gesetzgeberischen Schritt soll die Konkretisierung der Modifikationen, die sich aufgrund des Übereinkommens ergeben, umgesetzt werden.

Durch Art. 5 Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1385) wurde § 56 Abs. 1a und 2 des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf Ansprüche der Eltern, die infolge der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung ihrer Kinder oder Schulen Verdienstausfälle erleiden, rückwirkend zum 30.03.2020 geändert. Absatz 1a der vorgenannten Vorschrift bezieht erwerbstätige Eltern von behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kinder mit ein. In Abs. 2 Satz 4 wurde geregelt, dass die Entschädigung nach Abs. 1a in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt wird. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, wird der Verdienstausfall für längstens 20 Wochen gewährt.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.01.2020– 4 K 1789/18 ist für den Nachweis der tatsächlichen Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich.

Im Urteilsfall hatte ein im Außendienst tätiger Bauingenieur seinen Dienstwagen nur an ca. 60 – 80 Tagen für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte verwendet. Ein Fahrtenbuch führte er nicht, jedoch machte er in einem Taschenkalender Aufzeichnungen über die Tätigkeitsorte und die zurückgelegten Strecken.

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags zur privaten PKW-Nutzung für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorzunehmen. Dabei geht die pauschale 0,03 %-Regelung von 15 Fahrten pro Monat (15 x 0,002 %) aus.

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass diese Aufzeichnungen ausreichten, um den Zuschlag zur Privatnutzung im Rahmen der Einzelbewertung je tatsächlich durchgeführter Fahrt mit 0,002 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Es bestünden keine beachtlichen Zweifel an dem sich so darstellenden Sachverhalt.

Mit Urteil vom 23.10.2019 – I R 23/17 hat der BFH entschieden, dass verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a Satz 5 EStG nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben übergehen.

Das Thüringer Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.04.2019 – 4 K 442/17 entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb rückgängig zu machen ist, weil der Betrieb im Laufe des auf das Jahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Jahres aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzungen seien auch dann gewahrt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Jahr bis zur Betriebsaufgabe ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Anmerkung:

Aufgrund der Betriebsaufgabe im Folgejahr der Anschaffung war ein (verkürztes) Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden. Auf dieses scheint das Finanzgericht abgestellt zu haben. Der Gesetzeswortlaut in § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG verlangt, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist ein verkürztes Wirtschaftsjahr. Somit war nach Auffassung des Finanzgerichts dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Vorbemerkung:

Soweit Steuerpflichtige nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, z. B. Arbeitnehmer, die nur Lohneinkünfte beziehen, kann auf Antrag dennoch eine Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass diese Steuerpflichtigen eine Veranlagung beantragen. Dieser Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Die Antragsveranlagung kann sich insbesondere dann lohnen, wenn z. B. nennenswerte Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt sind und sich aus einer Veranlagung eine Erstattung ergibt. Allerdings muss bei der Antragsveranlagung die Festsetzungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beachtet werden, Anträge danach muss das Finanzamt nicht mehr annehmen. Hierzu verhielt sich nachfolgend wiedergegebener Fall.

Der BFH hat mit Urteil vom 13.02.2020 – VI R 37/17 entschieden, dass der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, somit bis 24.00 Uhr, gestellt werden kann. Der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist wird gem. § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht.

Anmerkung:

Im Urteilsfall wurde von der Ehefrau die Steuererklärung am letzten Tag der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingeworfen. Aufgrund Wohnsitzwechsels war dieses Finanzamt jedoch nicht mehr zuständig. Beim zuständigen Finanzamt kam die Steuererklärung erst nach dem 31.12. an. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war dadurch nicht gehemmt. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung somit zurecht ab.

Kommt es nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids beim Anteilseigener einer Kapitalgesellschaft infolge einer festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 32a KStG bevor für die Kapitalgesellschaft ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid erlassen wurde, ist der Einkommensteuerbescheid zwar rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach dem Urteil des BFH vom 10.12.2019 – VIII R 2/17 geheilt, wenn vor

Das BMF hat im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer in Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE die Rechtsprechung übernommen, wonach mit der Übernahme der Umzugskosten für einen seiner Arbeitnehmer der Arbeitgeber keine umsatzsteuerbare Leistung erbringt, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Der BFH hat mit Urteil vom 05.02.2020 – R 1/16 entschieden, dass – anders als im Zivilrecht – infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit gem. § 10 Abs. 3 ErbStG Rechtsverhältnisse nicht als erloschen gelten (keine Konfusion im Erbschaftsteuerrecht). Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils aktiv nachzuholen. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich infolge Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch noch dann geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits zivilrechtlich verjährt ist.

Nach dem Urteil des BFH vom 05.12.2019 – II R 9/18 eröffnet die Vorschrift des § 198 BewG dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG (z. B. Ertragswertverfahren/ Sachwertverfahren) ergibt. Die insofern bestehende Nachweispflicht geht über die den Steuerpflichtigen im Übrigen treffende Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. In diesem Fall, wenn der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachzuweisen beabsichtigt, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt sein. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und/oder des Finanzgerichts. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere ohne zusätzlich weitere Gutachter einzuschalten, gefolgt werden kann.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.05.2020 – V ZR 64/19 können die Wohnungseigentümer einzelnen Wohnungseigentümern die Vornahme einer Veränderung des Gemeinschaftseigentums (im Urteilsfall eine Verschattungsanlage) mit der Maßgabe gestatten, dass sie sämtliche Errichtungs- und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Maßnahme selbst – wenn sie hinreichend beschrieben ist – im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist. Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat, können die Wohnungseigentümer dies mit der Maßgabe genehmigen, dass die Folgekosten vom eigenmächtig Handelnden getragen werden.

Anmerkung:

Wenn die Wohnungseigentümer eine ohne vorherige Zustimmung durchgeführte Maßnahme nachträglich genehmigen, ist ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Denn der insoweit gefasste Beschluss ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Daran ändert auch keine gegen den Beschluss erhobene Anfechtungsklage etwas. Der Beschluss bleibt wirksam. Die Prüfung der Anfechtungsgründe ist dem Verfahren vorbehalten, mit dem der Beschluss angefochten wird.

Der BGH hat mit Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen (DIN 4109) auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Anmerkung:

Grundsätzlich muss der Schallschutz durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Daraus folgt aber im Weiteren nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum nicht signifikant verschlechtert werden darf. Des Weiteren hat der Wohnungseigentümer darauf zu achten, dass die vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Nach dem BGH-Urteil vom 03.06.2020 – IV ZR 16/19 kann die vereinbarte Anwachsung für den Fall des Todes eines Gesellschafters einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden GbR beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein.

Anmerkung:

Im Urteilsfall machte der Sohn des Erblassers zu Recht einen Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend. Denn ihm wurde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer Schenkung des Erblassers an dessen (zweite) Ehefrau und Gesellschafterin zugestanden. Das Gericht sah in der abfindungsfreien Anwachsung der Gesellschaftsanteile eine Schenkung an dessen Ehefrau. Die Ehefrau wurde aus der abfindungsfreien Anwachsung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert. Dieser Erwerb sollte nach dem Willen der Beteiligten auch nicht durch eine Gegenleistung der Ehefrau ausgeglichen werden. Es lag insbesondere keine Erklärung der Ehefrau vor, dass im Falle ihres Vorversterbens ihre Gesellschaftsanteile dem Erblasser anwachsen sollten. Damit stellt sich die getroffene Vereinbarung so dar, dass nicht gewollt war, dass den Beteiligten beidseits unter Übernahme des Risikos eines abfindungsfreien Verlustes der eigenen Gesellschaftsanteile eine Chance auf den Erwerb der Anteile ihres Mitgesellschafters eingeräumt war.

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