In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.08.2021:
16.08.2021:
25.08.2021:
Die Schonfrist für die am 10.08.2021 fälligen Steuern endet am 13.08.2021, für die am 16.08.2021 fälligen Steuern am 19.08.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2021 ist der 27.08.2021.
10.09.2021:
24.09.2021:
Die Schonfrist für die am 10.09.2021 fälligen Steuern endet am 13.09.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2021 ist der 28.09.2021.
Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) wurde am 09.06.2021 im BGBl. 2021 I, 1423 verkündet.
Mit dem Gesetz öffnet sich das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere (Wertpapiere ohne Urkunde), indem mit dem Gesetz ein Rechtsrahmen für die Etablierung elektronischer Wertpapiere geschaffen wird.
Gilt nach derzeitiger Rechtslage, dass Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde zu verbriefen sind, wird mit der hinter dem Gesetz stehenden Blockchain-Strategie der Bundesregierung geradezu ein Paradigmenwechsel eingeführt. Durch das eWpG soll nämlich das deutsche Recht für innovative Technologien unter Wahrung der Erfordernisse der Rechtssicherheit, der Marktintegrität und des Anlegerschutzes und unter Beachtung des Funktionierens des Finanzmarktes geöffnet werden.
Aufsichtsrechtliche Klarheit soll dabei durch das Führen eines zentralen Registers sowie eines Kryptowertpapierregisters geschaffen werden, das unter die Aufsicht der BaFin gestellt wird.
Der Gesetzgeber verbindet mit dem Gesetz die Aussicht, im Wettbewerb der Jurisdiktionen einen Beitrag zur Sicherung der Attraktivität des Finanzmarktstandorts Deutschlands zu leisten.
In einem ersten Schritt wird vor allem die elektronische Begebung von Inhaberschuldverschreibungen ermöglicht werden. Damit sind vor allem Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen sowie Genussscheine und Zertifikate erfasst. Die Regulierung von elektronischen Aktien soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Im Rahmen des eWpG wurde auch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geändert. Damit soll eine elektronische Begebung von Inhaber-Fondsanteilsscheinen an Sondervermögen ermöglicht werden. Darüber hinaus ist eine spätere Ausweitung der Vorschriften des KAGB auf elektronische Anteilsscheine im Wege einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen. Hierdurch soll die Einführung von Kryptofondsanteilen, d. h. elektronischen Fondsanteilen, die dezentral zu registrieren sind, ermöglicht werden.
Die Regelung soll technologieneutral sein, d. h. die über den Weg der Blockchain begebenen Wertpapiere sollen gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.
In seiner Sitzung vom 25.06.2021 hat der Bundesrat nicht nur dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (vgl. Rundschreiben VI/2021) sondern u. a. auch den folgenden Gesetzen zugestimmt:
Durch Art. 16 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021, BGBl 2021 I, 2154 wurde die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geändert und ein § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt. Danach sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3a StBerG sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 StBerG handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen. Diese Regelung ist – ebenso wie der ergänzte § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Erstattungsfähigkeit der Kosten) – am 03.07.2021 in Kraft getreten.
Vorbemerkung:
Das Ende einer Zinsbindungsfrist ist für Bauherren und Immobilienkäufer mit Risiken verbunden. Daher wird das gegenwärtig niedrige Zinsniveau teilweise dazu genutzt, den Vertrag für ein so genanntes Forwarddarlehen abzuschließen. Es handelt sich dabei um ein herkömmliches Annuitätendarlehen zur Anschlussfinanzierung, bei dem sich die Raten über die Zinsbindungszeit nicht verändern. Anders als bei herkömmlichen Krediten können Verbraucher die Finanzierung aber schon bis zu fünf Jahre vor Ablauf der eigentlichen Zinsbindungsfrist durch Abschluss eines Forwarddarlehensvertrags sicherstellen. Die Auszahlung des Forwarddarlehens und die Rückzahlungen dieses Darlehens beginnen erst, wenn die Zinsbindungsfrist der ersten Baufinanzierung ausgelaufen ist. In solchen Fällen und für den Fall, dass der Sicherung dieses Forwarddarlehens eine Lebensversicherung zugrunde liegt, ist das nachstehend wiedergegebene BFH-Urteil zu beachten.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.04.2021 – VIII R 6/18 entschieden, dass ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.
Vorbemerkung:
Seit der Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften durch Einführung des Kohortenprinzips im Jahre 2005 sind Renten in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenzahlungsbeginns mit einem im Gesetz vorgegebenen prozentualen Anteil steuerpflichtig. Bei Rentenzahlungsbeginn im Jahre 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil 50 %. Er steigt bei erstmaligem Rentenbezug im Jahre 2040 auf 100 %.
Da die Beiträge zur Rentenversicherung nicht in vollem Umfang als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig waren, wurde in der Literatur vorgetragen, dass es ab Rentenzahlung zu einer Versteuerung von solchen Rentenanteilen kommen könnte, die aus steuerlich nicht abzugsfähigen Beiträgen stammen. Dies würde im Ergebnis zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führen, nämlich Nichtabzugsfähigkeit der Rentenbeiträge und Versteuerung der hieraus zufließenden Einnahmen.
In zwei Verfahren haben jeweils Freiberufler hierzu den Klageweg beschritten, die ihre Beiträge zur Altersversorgung nur teilweise als Sonderausgaben absetzen konnten, jedoch der nachgelagerten Rentenbesteuerung unterlagen. Hierzu liegen zwei Entscheidungen des BFH vom 19.05.2021 (Urteil X R 33/19 und X R 20/19) vor, die als Grundsatzentscheidungen zur nachgelagerten Rentenbesteuerung anzusehen sind. Dem Urteilsfall X R 33/19 lag u. a. die Frage zugrunde, ob aufgrund der teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen es im Rahmen der Besteuerung der Altersversorgungsbezüge zu einer Doppelbesteuerung kommt und damit das System der Rentenbesteuerung verfassungswidrig ist. Die Entscheidung X R 20/19 befasst sich u. a. mit der Frage, ob es hinsichtlich der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB zu einer Doppelbesteuerung nach dem Systemwechsel 2005 kommen kann und wie es sich mit Rentenanpassungen und ihrer steuerlichen Erfassung verhält.
In der nachstehend wiedergegebenen Entscheidung des BFH vom 19.05.2021 – X 33/19 werden erstmals vom obersten deutschen Steuergericht konkret Aussagen zum Berechnungsmodus gemacht.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19.05.2021 – X R 33/19 sind wie folgt zusammenzufassen: (1) Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist. (2) Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, kann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung ist jedoch nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die hierzu erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. (3) Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind in der Vergleichs- und Prognoserechnung die infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen. Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind dagegen nicht einzubeziehen (z. B. Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag). (4) Für die Ermittlung der in Veranlagungszeiträumen bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Teile der Vorsorgeaufwendungen nicht gesetzlich Versicherter) gleichrangig zu berücksichtigen. Alle anderen nach damaliger Rechtslage dem Grunde nach abziehbaren Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der retrospektiv vorzunehmenden Prüfung, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen in früheren Veranlagungszeiträumen als aus versteuertem Einkommen geleistet gelten, lediglich nachrangig berücksichtigt. In Fällen der Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Sonderausgaben- Höchstbeträge im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt. Eine Kürzung um Beitragsanteile, die nach der Finanzierungs- und Ausgabenstruktur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallen, ist nicht vorzunehmen.
Anmerkung:
Grundsätzlich hat der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der nachgelagerten Besteuerung. Die Revision wurde in beiden Streitfällen abgewiesen. Grundsätzliche Bedeutung haben die Entscheidungen jedoch insoweit, dass der BFH davon ausgeht, dass es künftig zu einer verfassungswidrigen „doppelten Besteuerung“ kommen kann und der Gesetzgeber deshalb die Regelungen nachbessern muss. Zudem hat sich der Senat in der Entscheidung X R 33/19 erstmals konkret zum Berechnungsmodus zur Prüfung einer etwaigen Doppelbesteuerung geäußert.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 5 K 2380/19 entschieden, dass Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind.
Anmerkung:
Im Urteilsfall lebte die 1939 geborene Klägerin alleine in ihrem Haushalt und nutzte ein so genanntes Hausnotrufsystem, damit sie im Ernstfall Hilfe erhält. Die korrespondierenden Ausgaben dafür machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzamt erkannte den Steuerabzug mit der Begründung nicht an, dass diese Kosten nur absetzbar seien, wenn der Steuerpflichtige im Heim wohne. Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und erkannte 20 % der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Das System ersetze die üblicherweise durch Haushaltsangehörige im Bedarfsfall eingeholte Hilfe.
Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass diese auch eingelegt wird. Auch in einem Parallelfall (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.10.2020 - 2 K 323/20) hat das Finanzamt beim BFH Revision eingelegt (Az. VI R 7/21).
Nach dem Urteil des BFH vom 29.4.2021 – VI R 31/18 sind bei der Bewertung von Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber im Rahmen einer Weihnachtsfeier einen Kochkurs für 27 angemeldete Arbeitnehmer gebucht. Teilgenommen hatten allerdings nur 25 Arbeitnehmer. Das Finanzamt berechnete den auf jeden Arbeitnehmer entfallenden geldwerten Vorteil durch Verteilung der Gesamtaufwendungen auf die teilnehmenden Arbeitnehmer. Dadurch ergab sich ein höherer geldwerter Vorteil als Arbeitslohn als bei der Umlage auf die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer.
Während das Finanzgericht dem Steuerpflichtigen recht gab, hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Vorbemerkung:
Als eine den Verkauf fördernde Maßnahme wird von Unternehmen teilweise angeboten, dass bei gegebenem Verkaufspreis dieser zu 0 % Zinsen finanziert wird. Dabei bedient sich der Unternehmer einer kooperierenden Bank. Diese überweist an den Unternehmer unter Abzug eines Einbehalts den Kaufpreis. Der Einbehalt dient der Finanzierung des Kaufpreises.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 24.02.2021 – XII R 15/19 entschieden: Finanziert eine Bank dem Kunden einen Kaufpreis eines Produkts zinslos und überweist sie den um einen Einbehalt gekürzten Kaufpreis an den Verkäufer, weil dieser über den Einbehalt das Modell finanziert, gilt gleichwohl der ungekürzte Darlehensbetrag (d. h. der Kaufpreis) als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Anmerkung:
Der vorgenommene Einbehalt für die Kosten der Finanzierung führt nicht zu einer Kürzung der der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze.
Vorbemerkung:
Die nachstehende Entscheidung des Finanzgerichts Münster beruhte auf folgendem Sachverhalt:
Die Klägerin vermietete ein Grundstück, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Die Mieter leisteten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich teilweise nach Verbrauch und teilweise nach Wohnfläche abgerechnet wurden. Im Streitjahr 2016 ließ die Klägerin eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus einbauen. Die Mieter konnten die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt kontaktieren. Für jeden Mieter gab es eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen. Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete und steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter erklärte. Die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie aus den Gaslieferungen machte sie ebenso in den Voranmeldungen geltend. Im Ergebnis resultierten hieraus Erstattungsbeträge. Das Finanzamt setzte hiervon abweichend die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 € fest. Das Finanzamt begründete dies damit, dass die Energielieferungen an die Mieter unselbständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Folglich erließ das Finanzamt im Verlauf des Klageverfahrens auch einen Umsatzsteuerjahresbescheid, auf der € 0 lautete. Dem folgte das Finanzgericht allerdings nicht.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 06.04.2021 – 5 K 3866/18 U) stellen durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar, sondern sind als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen.
Anmerkung:
Das Finanzgericht begründete seine Rechtsauffassung damit, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und der Mieter hierauf keinen Einfluss habe. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfläche berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer unselbständigen Nebenleistung. Dies betreffe lediglich die Bemessung des Entgelts. Das FG Münster hat jedoch aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung auch die Energielieferungen für die Monate Januar bis September 2016 in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dies führte zu einer Minderung des Erstattungsbetrags.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 15/21 anhängig.
Vorbemerkung:
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann auf Antrag der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese so genannte erweiterte Kürzung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Unternehmen darf in diesem Fall nämlich nur eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz nur eigenes Kapitalvermögen verwalten oder fremde Wohnbauten betreuen.
Im Urteilsfall des nachstehend wiedergegebenen Urteils des BFH hatte das Unternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung fremder Immobilien in ganz untergeordnetem Umfang auch gewerbliche Flächen verwaltet und hieraus Erträge von weniger als 0,008 % der Gesamterträge erwirtschaftet. Dies führte dennoch zur Versagung der erweiterten Kürzung im vollen Umfang.
Mit Urteil v. 15.04.2021 – IV R 32/18 entschied der BFH, dass der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen stehe, wenn neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch eine Verwaltung fremden gemischt genutzten Grundbesitzes erfolge. Dabei spiele es keine Rolle, wie niedrig der gewerbliche Anteil an der gesamten nutzbaren Fläche der mischgenutzten Gebäude sei. Unschädlich sei insofern alleine die Betreuung fremder Wohnungsbauten, welche ausschließlich Einheiten umfassen, die dazu bestimmt seien, Wohnzwecken zu dienen.
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 07.07.2021 – 7 U 19/21 entfällt der Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung gemäß den Vertragsbedingungen erst bei der Feststellung einer vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung.
Anmerkung:
Nach den Versicherungsbedingungen der im Urteilsfall involvierten Versicherungsgesellschaft gewährt diese „im Zweifel über das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen Pflichtverletzung“ Verteidigungskosten. Die Feststellung, die den Versicherungsschutz entfallen lässt, bedarf einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines Eingeständnisses der versicherten Person, aus der/dem sich die Tatsachen ergeben, welche die wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung belegen. Daher könne nach Auffassung des erkennenden Senats das Versicherungsunternehmen gegenüber dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, der im Wege einer einstweiligen Verfügung die Gewährung vorläufiger Abwehrkosten aus einer D&O-Versicherung begehrt, welche die Wirecard AG für ihre Organmitglieder und leitenden Angestellten abgeschlossen hatte, die Versicherungsleistung nicht unter Hinweis auf einen Leistungsausschluss wegen einer arglistigen Täuschung bei Vertragsverlängerung verweigern. An einer für diese Feststellung erforderlichen rechtskräftigen Entscheidung oder einem Eingeständnis fehle es aber. Daher sei, so das Gericht, vorläufiger Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.05.2021 – L 543/20 entschieden, dass in dem Fall, dass jemand Monat für Monat in erheblichem Umfang nur für eine Auftraggeberin tätig ist, der Umstand, dass er daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig sein durfte, nicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht.
Anmerkung:
Zweifelsfrei kann eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt. Ergibt aber das Abrechnungskonto der Auftraggeberin, dass der Auftragnehmer ständig dieser gegenüber umfangreich Leistungen erbringt und abrechnet, spricht dies im Ergebnis für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.