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Rundschreiben VII/2022

|   2022

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.08.2022:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.08.2022:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2022 fälligen Steuern endet am 15.08.2022, für die am 15.08.2022 fälligen Steuern am 18.08.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2022 ist der 29.08.2022.

12.09.2022:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.09.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.09.2022 fälligen Steuern endet am 15.09.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2022 ist der 28.09.2022.

II. Aus der Gesetzgebung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der europäischen Digitalisierungsrichtlinie – (EU) 2019/1151 – in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde am 13.08.2021 bereits im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Das Gesetz dient der Vereinheitlichung und Vereinfachung für das Gründen von Gesellschaften sowie der Transparenz und Öffentlichkeit buchhalterischer und finanzieller Informationen für Verpflichtete.

Mit Inkrafttreten der Änderung aus der Umsetzung der DiRUG zum 01.08.2022 sind künftig Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr wie bisher beim Bundesanzeiger, sondern vielmehr beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Dies gilt für alle Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten denen ein Geschäftsjahr zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021 beginnt.

Die Einhaltung der neuen Offenlegungsregelungen sowie die vollständige und fristgerechte Einreichung werden vom Betreiber des Bundesanzeigers überwacht. Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten wird durch ihn auch künftig gem. § 329 Abs. 4 HBG das Bundesamt für Justiz (BfJ) informiert, welches ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Eine unterlassene oder unvollständige Offenlegung kann zur Verhängung von Ordnungsgeldern i. H. v. € 2.500 - € 25.000 führen.

Liegt der Geschäftsjahresbeginn hingegen vor dem 01.01.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte weiterhin beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung oder Hinterlegung einzureichen.

Einher mit dem neuen Offenlegungsmedium geht auch die Pflicht für Einreicher (z. B. Steuerberater), sich künftig einmalig elektronisch zu identifizieren. Ab dem 01.08.2022 stehen hierfür auf der Plattform www.publikations-plattform.de drei Verfahren zur Verfügung (Video-Ident, Auto-Ident und Elektronischer Identitätsnachweis [eID]).

Mit Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in deutsches Recht werden keine Änderungen der bestehenden handelsrechtlichen Regelungen zu Offenlegungs- und Publizitätsumfang getroffen. Wie bisher gelten unverändert die Regelungen gem. §§ 325 ff. HGB weiter.

Auf Grundlage der Digitalisierungsrichtlinie besteht ab dem 01.08.2022 die Möglichkeit zur (Bar-)Online-Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt). Zum Schutz des Rechtsverkehrs vor Identitätsbetrug und Geldwäsche hat unverändert ein Notar mitzuwirken. Dabei kann die Beurkundung künftig aber virtuell unter Verwendung eines von der Bundesnotarkammer bereitgestellten, besonders gesicherten Videokommunikationssystems stattfinden. Dabei werden alle erforderlichen Willenserklärungen über das Videokommunikationssystem beurkundet.

Im Zusammenhang mit der erforderlichen Identifikation der Gesellschafter liest der Notar die Daten aus einem elektronischen Identifikationsmittel aus. Bei deutschen Staatsbürgern ist das der Personalausweis mit sog. eID-Funktion.

Diese Funktionen bieten sämtliche seit 2017 ausgestellten Personalausweise. Die Online-Ausweisfunktion bedarf vorab einmalig vom Inhaber des Personalausweises einer Aktivierung.

Mit der Datenauslesung wird dem Erfordernis der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags) Genüge getan. Der Notar gleicht in der Videokonferenz das Lichtbild mit dem Videobild der beteiligten Personen ab, berät die Gründer wie bisher auch bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und prüft deren Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsbefugnisse. Zum Abschluss erfolgt die Unterzeichnung per qualifizierter elektronischer Signatur.

Für die Online-Notarangelegenheit müssen die Gründer einen Notar wählen, in dessen Amtsbereich sich etwa der künftige Gesellschaftssitz oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters befindet.

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) (siehe Pkt. 1) umfasst nicht die Möglichkeit von Online-Gründungen anderer Gesellschaftsformen (z. B. AG, KGaA). Die Digitalisierungsrichtlinie macht den Mitgliedsstaaten insofern keine zwingenden Vorgaben.

Ebenso nicht von der Digitalisierungsrichtlinie vorgegeben und vom DiRUG auch nicht erfasst ist die Online-Beurkundung für GmbH-Sachgründungen sowie spätere beurkundungspflichtige Vorgänge wie Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderungen) und Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals).

Hierzu hat der Gesetzgeber noch vor Inkrafttreten des DiRUG ein Ergänzungsgesetz zum DiRUG auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz zur Ergänzung der Regelung zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften – (DiREG), das vom Bundesrat am 08.07.2022 gebilligt wurde, werden die Möglichkeiten für Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen erheblich ausgedehnt. Stichwortartig lässt sich die Erweiterung von Online-Verfahren wie folgt auflisten:

  • Online-Gründung einer GmbH auch bei Sachgründungen;
  • Online-Beurkundungen von (einstimmigen) Gesellschafterbeschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, einschließlich von Beschlüssen über Kapitalmaßnahmen (Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals); dies gilt sowohl für Bar-Kapitalerhöhungen als auch für Kapitalerhöhungen mit Sacheinlage;
  • Erweiterung des Online-Beglaubigungsverfahrens auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Genossenschaften und Vereine;
  • Errichtung einer notariellen Vollmacht zur Gründung einer GmbH im Online-Verfahren.

Das Online-Beurkundungsverfahren steht allerdings nicht zur Verfügung, soweit aus anderen Gründen eine Beurkundungspflicht besteht, z. B. soweit im Rahmen von Sachgründungen oder Sachkapitalerhöhungen Immobilien oder GmbH-Anteile eingebracht werden. Denn diese Vorgänge sind ihrerseits beurkundungspflichtig. Zudem können im Online-Beurkundungsverfahren Satzungsänderungsbeschlüsse nur dann einbezogen werden, wenn diese einstimmig erfolgen.

Denkbar und zulässig ist auch eine gemischte Präsenz- und Online-Beurkundung, indem bei Präsenz einiger Beteiligter vor dem Notar andere durch Videozuschaltung einbezogen werden.

Nach dem DiREG wird es zudem auch ohne Existenz von entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag möglich sein, virtuelle Gesellschafterversammlungen abzuhalten, sei es telefonisch oder per Videokommunikation. Allerdings erfordert dies die Zustimmung aller Gesellschafter. Bei Widerspruch nur eines Gesellschafters kann eine Versammlung dann nicht virtuell stattfinden.

Die Neuregelung des DiREG treten erst zum 01.08.2023 in Kraft.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Der Entscheidung des BFH vom 16.03.2022 – VIII R 33/18 zufolge bleibt es dabei: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt wird.

Der BFH geht konsequenterweise davon aus, dass es bei einem selbständigen Trauerredner, der die Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung schwarzer Kleidung als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, einer Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen privaten Nutzung nicht bedarf.

Der BFH hält andererseits einen Betriebsausgabenabzug dann für möglich, wenn Aufwendungen für die Kleidung eines angestellten Trauerredners vom Arbeitgeber getragen werden. Soweit jedoch der Arbeitnehmer Angehöriger des Arbeitgebers ist, erfordert dies eine im Arbeitsvertrag klare und eindeutige Vereinbarung über die Überlassung der Kleidung.

Anmerkung:

Sollte der Arbeitgeber die Aufwendungen beruflich erforderlicher bürgerlicher Kleidung für einen Mitarbeiter tragen, ist wohl davon auszugehen, dass es sich um Sachlohn handelt.

Vorbemerkung:

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgestaltet sind sowie für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht haushaltsnahe Handwerkerleistungen darstellen, kommt grundsätzlich ein Abzug der Aufwendungen gem. § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. € 4.000 von der Einkommensteuer in Betracht. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift kann die Steuerermäßigung auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen und Heimunterbringungskosten in Anspruch genommen werden, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit den Leistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall lautete die Rechnung der die Pflegeleistungen erbringenden Sozialstation auf die zu pflegende Mutter der Tochter, die Bezahlung erfolgte jedoch durch die Tochter, der Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht und dem BFH.

Nach dem Urteil des BFH vom 12.04.2022 – VI R 2/20 kann die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auch für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen für diese ambulante Pflege und Betreuung einem Dritten zugute kommen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Es sei für die Steuerermäßigung weder erforderlich, dass der Steuerpflichtige für diese ambulant erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen eine Rechnung erhalten habe noch in den Zahlungsvorgang der Rechnung ein Kreditinstitut eingebunden sei.

Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.02.2022 – 4 K 113/20 sind die Fahrtkosten eines für den Beruf bereits ausgebildeten Erwerbslosen, der als Teilzeitstudent an einer Fernuniversität studiert, entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 25.11.2020, BStBl. 2020 I, 228, Rz. 34) nicht Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Aufwendungen für Fahrten zu Präsenzveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften und Prüfungen mit dem Pkw unterliegen nicht der eingeschränkten Abzugsfähigkeit für die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 8 EStG.

Anmerkung:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 7/22 anhängig.

Vorbemerkung:

Lohnsteuerpflichtig können auch Vorteile sein, die nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Dritter den Arbeitnehmern gewährt.

Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BFH war ein Automobilhersteller zu 50 % an dem Unternehmen eines Automobilzulieferers beteiligt, das den Automobilhersteller hauptsächlich belieferte. Zudem stellte der Automobilhersteller eigene Arbeitnehmer für Tätigkeiten beim Automobilzulieferer ab. Die Mitarbeiter des Automobilzulieferers erhielten aufgrund einer zwischen den Gesellschaften getroffenen Vereinbarung für den Automobilkauf dieselben Rabatte wie die Arbeitnehmer des Automobilherstellers.

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 16.02.2022 – VI R 53/18 entschieden: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.

Vorbemerkung:

Grundstücksveräußerungen durch Unternehmer sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Soweit dieser Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Allerdings sieht § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG vor, dass dieser Verzicht im notariell zu beurkundendem Kaufvertrag vorzunehmen ist.

Es treten jedoch immer wieder Fälle auf, in denen im Nachhinein Käufer und Verkäufer die Vorteilhaftigkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung erkennen und im Konsens nachträglich auf diese verzichten möchten.

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchte der beim Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 14.09.2020 – 6 K 1277/19) unterlegene Kläger, beim BFH vorzudringen.

Der BFH hat hierzu mit Beschluss vom 25.01.2022 – XI B60/20 entschieden, es ist nicht klärungsbedürftig, dass auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für Lieferungen von Grundstücken nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nicht nachträglich – auch nicht durch formwirksame nachträgliche Optionsvereinbarung – steuerwirksam verzichtet werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Optionsvereinbarung unter den Parteien einvernehmlich getroffen wird und Steuerausfälle nicht zu befürchten sind

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.03.2022 – V ZR 77/21 wird der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen hierzu nicht Berechtigten geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Berechtigung zur Einberufung der Versammlung bekannt war.

Anmerkung:

Bereits mit Urteil vom 10.06.2011 V ZR 222/10 hatte der V. Senat des BGH entschieden, dass die Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilen kann. Diese Norm regelt, dass trotz nicht ordnungsgemäß einberufener Gesellschafterversammlung Beschlüsse gefasst werden können, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

Nach den Mitteilungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Stand 01.07.2022 waren nach Ablauf des Förderzeitraums direktantragstellende Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2022 eine Endabrechnung zu erstellen. Prüfende Dritte können die Endabrechnungen bis zum 31.12.2022 einreichen. Dabei werden die Eckdaten der Endabrechnung denen der Endabrechnung der Neustarthilfe entsprechen. Seit dem 17.07.2022 ist ein Zurückziehen der Endabrechnung nur noch innerhalb der ersten fünf Tage nach der Einreichung möglich.

Zum 01.07.2022 ist die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KugZuV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30.09.2022 wieder außer Kraft. Bis zum Ablauf des 30.09.2022 werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) verlängert. Für Betriebe ist es bis zum 30.09.2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 % ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auch können Betriebe, die ab dem 01.07.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, bis zum Ablauf des 30.09.2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

Die Verordnung vom 23.06.2022 ist im BGBl 2022 I S. 985 verkündet worden.

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