In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
12.08.2024:
15.08.2024:
26.08.2024:
Die Schonfrist für die am 12.08.2024 fälligen Steuern endet am 15.08.2024, für die am 15.08.2024 fälligen Steuern am 19.08.2024.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2024 ist der 28.08.2024.
10.09.2024:
24.09.2024:
Die Schonfrist für die am 10.09.2024 fälligen Steuern endet am 13.09.2024.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2024 ist der 26.09.2024.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 10.07.2024 den Entwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) an verschiedene Verbände zur Stellungnahme übermittelt. U. a. sind folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
Unter dem Datum vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) veröffentlicht.
Nach den Vorstellungen des BMF soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer eine eindeutige Identifikationsnummer sein, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dabei wird sie für Unternehmen aller Rechtsformen vergeben. Ziel der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden einerseits sowie zwischen den Behörden untereinander andererseits sein.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG; vgl. unser Rundschreiben VI/2024) verlängert sich u.a. die Zugangsvermutung für Verwaltungsakte nach der Abgabenordnung ab dem 01.01.2025 um einen Tag.
Das Gesetz wurde nach Zustimmung durch den Bundesrat am 05.07.2024 am 18.07.2024 im BGBl 2024 I Nr. 236 verkündet. Anstelle einer Drei-Tage-Fiktion ist künftig aufgrund der Änderung der Abgabenordnung durch das PostModG von einer Vier-Tage-Fiktion auszugehen.
Ebenso wurde durch das PostModG das Verwaltungszustellungsgesetz geändert. Bei einem Einschreiben durch Übergabe gilt ebenfalls statt der Drei-Tage-Frist ab dem 01.01.2025 eine Vier-Tage-Frist.
Nach dem Beschluss des BFH vom 29.02.2024 – VI S 24/23 ist eine nicht vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale nach § 112 ff. EStG nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen und notfalls vor dem Finanzgericht zu erstreiten.
Anders als im Fall der entgeltlichen Ablösung eines Nießbrauchs an einer Immobilie hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 29.09.2023 – 7 K 1029/21 die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil als eine gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Entschädigung angesehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision trägt das Aktenzeichen IX R 5/24.
Nach Auffassung des BFH gemäß Urteil vom 16.04.2024 – VIII 3/21 liegt in dem disproportionalen Gewinnanteil eines Gesellschafters, den dieser als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bezieht (Carried Interest im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG), deren Zweck in dem Erwerb, im Halten sowie in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 – IV A 6 – S 2240 – 153/03) keine Tätigkeitsvergütung.
Anmerkung:
Trotz der klaren Aussagen zum Carried Interest, dass die Norm des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG keiner Auslegung zugänglich sei und damit eine Umqualifizierung des erhöhten Gewinnanteils in eine schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung ausscheidet, hat der BFH die vom beklagten Finanzamt eingelegte Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zugelassen. Das Finanzgericht hatte es nämlich unterlassen, neben den ausgeschiedenen Gesellschaftern der klagenden Fondsgesellschaft auch die übrigen inländischen Gesellschafter (Feststellungsbeteiligte) gem. § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. Dies sei notwendig gewesen, denn diese könnten vom Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar betroffen sein. Die streitgegenständliche Frage betreffe auch die Gewinnverteilung und Einkünftezurechnung. Die unterbliebene Beiladung stellte daher einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar.
Im Ergebnis wies der BFH das Verfahren an das Finanzgericht zurück.
Mit Urteil vom 05.06.2024 – VI R 20/22 judiziert der BFH, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich die Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zufließen. Es kann sich aber auf die Fälligkeit auswirken, wenn die aus Sicht der Kapitalgesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind. Die gilt auch dann, wenn die Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den Jahresabschlüssen hätten bilanziert werden müssen. Zudem sind die Grundsätze der verdeckten Einlage zu beachten.
Anmerkung:
Im Urteilsfall erhielt der Kläger auf Grundlage seines Geschäftsführervertrags eine Tantieme von 20 % des Gewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu zahlen war. In den Streitjahren wurden die Tantiemen nicht bilanziert und nicht ausgezahlt. Das Finanzamt nahm an, dass es auf diese beiden Kriterien nicht ankam und berücksichtigte die Tantiemeansprüche trotz mangelnder Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Das angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg stimmte dem Kläger mit Urteil vom 30.06.2022 – 12 K 58/20 zu, dass nämlich mangels Bilanzierung und damit fehlender Auswirkung auf den Jahresüberschuss ein Zufluss nicht angenommen werden kann. Aufgrund divergierender Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster gem. Urteil vom 04.09.2019 – 4 K 1538/16 E,G ließ das Finanzgericht Baden-Württemberg die Revision zu, die die Finanzverwaltung auch erhob.
Der BFH sieht einen Kausalzusammenhang zwischen Bilanzierung und Fälligkeit. Eine nicht bilanzierte Tantieme kann daher noch nicht fällig werden und folglich kann die Zuflussfiktion nicht greifen.
Anders verhält es sich bei einem Verzicht auf Tantiemeforderungen. Hier könnte der Tatbestand der verdeckten Einlage eintreten, der seinerseits den Zufluss der Tantieme auslöst. Dieses gilt nicht nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für nicht beherrschende. Der Verzicht auf einen Tantiemeanspruch oder die Aufhebung einer Tantiemevereinbarung muss insoweit dahingehend unterschieden werden, ob diese(r) im Vorhinein, vor Entstehung des Tantiemeanspruchs erfolgt oder im Nachhinein. Im letzteren Fall ist von einer verdeckten Einlage auszugehen mit der Folge, dass die Tantieme auch ohne Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern ist. Im Hinblick auf den Aspekt der Bilanzierung ist für die Beurteilung der Frage des Zuflusses zu differenzieren. Während die Antwort auf die Frage des Zuflusses bezogen auf die Fälligkeit nur auf bilanzierte Verbindlichkeiten abstellt, kommt es für die Beurteilung einer verdeckten Einlage darauf an, was materiell-rechtlich richtigerweise zu bilanzieren gewesen wäre. Folglich liegt im Verzicht eines Tantiemeanspruchs nach Entstehung dessen bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen losgelöst von der Bilanzierung der Verbindlichkeit eine verdeckte Einlage vor, die zu der Fiktion des Zuflusses führt. Die Abgrenzung bedarf der genauen Betrachtung des Einzelfalls.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 13.11.2023 – 13 K 46/20 entschieden, dass durch eine freiwillige Einlage das steuerliche Kapitalkonto zwar erhöht werden kann, diese Einlage aber gesellschaftsrechtlich zulässig sein muss. Das Finanzgericht bezieht sich insoweit auf das BFH-Urteil vom 10.11.2022 – IV R 8/19. Im Urteilsfall lag diese Voraussetzung nicht vor, damit konnte das Verlustausgleichsvolumen des Kommanditisten nicht durch die freiwillige Einlage erhöht werden. Des Weiteren entschied das Finanzgericht, dass sich der für die Anwendung des § 15a EStG maßgebliche Gewinn nicht durch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG erhöht.
Anmerkung:
Im Urteilsfall wurde die Einlage des Kommanditisten nicht als Erhöhung des steuerlichen Kapitalkontos gewertet, da es für die Einlage an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung oder eines Gesellschafterbeschlusses mangelt. Die Feststellung des Jahresabschlusses mit dem um die Einlage erhöhten Gesellschafterkapitals ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend.
Sind freiwillige Einlagen in das Kapital eines Gesellschafters geplant, sollte daher zuvor entweder der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert oder ein die Einlage zulassender Gesellschaftsbeschluss gefasst werden.
Mit Datum vom 13.06.2024 hat das BMF den Entwurf eines Schreibens veröffentlicht, indem die Finanzverwaltung die durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 vorgesehene Verpflichtung für inländische Unternehmen im B2B-Bereich mittels elektronischer Rechnungen zu fakturieren erläutert wird. Ab dem 01.01.2025 besteht grundsätzlich die Pflicht, dass Unternehmer gegenüber anderen Unternehmern mittels elektronischer Rechnung abzurechnen haben. Allerdings sind Übergangsfristen für die Zeit bis Ende 2026 bzw. 2027 vorgesehen, wir haben hierüber im Rundschreiben III/2024 (II. Aus der Gesetzgebung, Pkt. 2. EU-Mehrwertsteuerreform) berichtet.
Nach dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 13.06.2024 müssen Rechnungsempfänger für Zwecke des Vorsteuerabzugs die Voraussetzungen schaffen, elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können.
Anmerkung:
Es wird unsererseits empfohlen, sich zeitnah um Software zu bemühen die ermöglicht, die im elektronischen Format empfangenen Rechnungen verarbeiten zu können.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist mit Urteil vom 30.11.2023 – 11 K 2195/21 GE dem Finanzamt hinsichtlich der Grunderwerbsteuerpflicht einer Erbbaurechtsgestaltung gefolgt, bei der für ein bis zum 31.12.2046 laufendes Erbbaurecht bedingte Verlängerungen bis zu sechsmal um jeweils zehn Jahre vorsieht, wenn der Erbbauberechtigte nicht spätestens vor Ablauf eines Jahres der normalen Laufzeit bzw. Verlängerungszeit schriftlich widerspricht. Das Finanzamt ist von der Grunderwerbsteuerpflicht im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung ausgegangen. Als Bemessungsgrundlage wurde das Produkt aus jährlichem Erbbauzins und dem Vervielfältiger 17,930 gem. Anlage 9a zu § 13 BewG herangezogen. Eine Abzinsung war nach Auffassung des Gerichts nicht vorzunehmen.
Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17.05.2024 – 22 W 27/24 gilt im Fall der Satzungsänderung einer im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmergesellschaft (UG) Folgendes:
In der notariellen Bescheinigung des Notars nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Zusammenhang mit der Anmeldung und Eintragung einer Satzungsänderung im Handelsregister ist der vollständige Wortlaut der Satzung wiederzugeben, der die unverändert gebliebene Vertretung der Gesellschaft betrifft.
Anmerkung:
Im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Satzungsänderung ist nach den gesetzlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen, der mit der Bescheinigung des Notars versehen sein muss, aus der sich ergibt, dass die Satzungsänderung mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und dem unverändert zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmt. Dies gilt auch für UGs, die unter Verwendung des in Anlage I zum GmbHG bestimmten Musterprotokolls gegründet wurden. Im Urteilsfall war der Wortlaut der notariellen Bescheinigung insoweit unvollständig und scheiterte die Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 16.04.2024 – 20 W 23/24 judiziert, dass in dem Fall, in dem eine im Gesellschaftsregister noch nicht eingetragene GbR, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und die ihr Eigentum rechtsgeschäftlich überträgt, keine entsprechende Eintragung im Grundbuch nach dem 31.12.2023 vorgenommen werden kann, wenn die übertragende GbR nicht zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Nach dem Urteil des BGH vom 30.01.2024 – VIII ZB 43/23 trägt der Mieter, der sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Pflicht zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt beruft, ihm sei die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden, die Darlegungs- und Beweislast.