In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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11.08.2025:
15.08.2025:
25.08.2025:
Die Schonfrist für die am 11.08.2025 fälligen Steuern endet am 14.08.2025, für die am 15.08.2025 fälligen Steuern am 18.08.2025.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2025 ist der 27.08.2025.
10.09.2025:
24.09.2025:
Die Schonfrist für die am 10.09.2025 fälligen Steuern endet am 15.09.2025.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2025 ist der 26.09.2025.
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (vgl. unser Rundschreiben VI/2025) wurde im Bundestag (BT), nachdem bei der Finanzierung zwischen Bund und Ländern eine Einigung erzielt wurde, in 2. und 3. Lesung auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses am 25.06.2025 verabschiedet. Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung am 11.07.2025 den Weg für das Gesetz freigemacht, sodass es am 18.07.2025 verkündet werden konnte (BGBl. 2025 I Nr. 161).
Nachdem der Bundesrat das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze in der letzten Plenarsitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 11.07.2025 gebilligt hatte, wurde das Gesetz am 22.07.2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 163).
Damit läuft die Mietpreisbremse in der bisherigen Fassung bis zum 31.12.2029 weiter.
Da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen, wurde gemäß BMF–Schreiben vom 26.05.2025 (BStBl 2025 I S. 1178 f.) der Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags aus dem Katalog der vorläufig vorzunehmenden Steuerfestsetzungen herausgenommen.
Mit sofortiger Wirkung sind Steuerfestsetzungen nur noch gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und die verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, hinsichtlich
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.03.2025 – 7 K 2394/20 E, G ist eine Forderung, die der Schuldner bestreitet und nicht beglichen hat, in der Steuerbilanz nicht aktivierungsfähig. Dies gilt auch, wenn das Bestreiten erst nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Bilanzaufstellung erfolgt. Eine bereits aktivierte Forderung ist durch eine Teilwertabschreibung auf null zu berichtigen.
Mit Urteil vom 20.03.2025 – IV R 12/21, das als NV-Entscheidung nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist, hat sich der BFH zur Zuordnung von Verlusten aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Falle eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils befasst.
Die Antwort auf die Frage, ob die Verluste dem Kommanditisten oder dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grundsätzlich nach der Entscheidung des BFH danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat. Weicht die Nießbrauchbestellung nicht von dem gesetzlichen Leitbild des Nießbrauchs ab, ordnet der BFH die Verluste dem Kommanditisten zu.
Soweit sich aus dem Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs ergibt, dass der Nießbraucher Verluste wirtschaftlich nur durch eine Reduzierung künftig entnahmefähiger Gewinnanteile zu tragen hat, sind die mit dem Kommanditanteil zusammenhängenden Verluste ausschließlich dem Kommanditisten zuzurechnen.
Ist der Nießbrauch entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des BGB vertraglich gestaltet, entfallen das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative des Kommanditisten nicht.
Die Annahme des Mitunternehmerrisikos eines nießbrauchbelasteten Kommanditisten ist berechtigt, wenn er die Verluste wirtschaftlich trägt und wenn er trotz der Bestellung des Nießbrauchs mit den stillen Reserven einen hinreichenden Anteil an der vermögensrechtlichen Substanz des belasteten Gesellschaftsanteils zurückhält.
Anmerkung:
Nach der Entscheidung ist auch davon auszugehen, dass grundsätzlich die doppelte Mitunternehmerschaft anerkannt wird, d. h., sowohl der Nießbraucher als auch der Kommanditist können als Mitunternehmer anzusehen sein.
Vorbemerkung:
Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden oder Binnenschiffen können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung steuerlich neutralisiert werden. Bis zur Höhe des Veräußerungsgewinns kann von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden, ein Abzug vorgenommen werden. Damit werden solche Gewinne erfolgsneutral auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Soweit diese abschreibbar sind, führen die übertragenen Gewinne zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen und mindern damit den künftigen Aufwand.
Soweit der vorgenannte Abzug im Jahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Jahr nicht möglich ist, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage kann für die Dauer von längstens vier Jahren unterhalten werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde. In Höhe der Rücklage ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Abzug vorzunehmen.
Soweit eine gebildete Rücklage nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Reinvestitionsobjekt abgezogen wird, ist nicht nur die Rücklage gewinnwirksam aufzulösen, sondern auch ein Gewinnzuschlag vorzunehmen. Der Gewinnzuschlag beträgt für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage geführt wurde, 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags (§ 6b Abs. 7 EStG).
In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung des BFH konnte eine im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung gebildete Rücklage nicht auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und musste unter Inkaufnahme eines Zinszuschlags aufgelöst werden. Es ging in der streitigen Auseinandersetzung um die Frage, ob angesichts des im Streitzeitraum herrschenden strukturellen Niedrigzinsniveaus der Gewinnzuschlag von 6 % als nicht mehr realitätsgerecht bemessen und als verfassungswidrig anzusehen sei.
Mit Urteil vom 20.03.2025 – VI R 20/23 bewertet der BFH den Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % als verfassungsgemäß. Weder dem Grunde noch der Höhe nach ist der Zuschlag zu beanstanden.
Anmerkung:
Der BFH begründet die Zulässigkeit der gesetzlichen Regelung zum Zinszuschlag u.a. damit, dass § 6b EStG eine Lenkungs- oder Sozialzwecknorm mit Subventionscharakter sei. Das Subventionsangebot hat der Gesetzgeber jedoch mit einem Gewinnzuschlag bewehrt. Wenn die volkswirtschaftlich erwünschte Reinvestition nicht vorgenommen wird, soll der Steuerstundungseffekt rückgängig gemacht werden. Der Gewinnzuschlag diene auch der Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme.
Hinsichtlich der Höhe des Gewinnzuschlags begründet der BFH den bestehenden Einklang der gesetzlichen Regelung mit der Verfassung u.a. damit, dass
- der Gesetzgeber im Hinblick auf den Lenkungszweck von Reinvestitionsbegünstigung und Gewinnzuschlag nicht gehalten sei, sich bei der Bemessung des Gewinnzuschlags ausschließlich an dem vom Steuerpflichtigen zu erzielenden Stundungsvorteil zu orientieren;
- er deshalb auch nicht verpflichtet sei, den Gewinnzuschlag der Höhe nach fremdkapitalmarktkonform und insoweit realitätsgerecht auszugestalten;
- ihm wegen des wirtschaftslenkenden Zwecks von Reinvestitionsbegünstigung und Gewinnzuschlag erlaubt sei, den Zuschlag unabhängig von der Höhe des (Stundungs-)Vorteils, den der Steuerpflichtige durch die Bildung der Rücklage erzielt, anzusetzen;
- Gewinnzuschlag gem. § 6b Abs. 7 EStG und Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO, deren Höhe mit Beschlüssen des BVerfG für die Zeit ab 01.01.2019 als mit der Verfassung unvereinbar erklärt wurden, nicht miteinander vergleichbar seien und daher die verfassungsrechtliche Beurteilung der Nachzahlungszinsen nicht auf den Gewinnzuschlag übertragen werden könne.
Vorbemerkung:
Soweit innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr bzw. bei Grundstücken von 10 Jahren Gewinne erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig (§ 23 EStG).
Der steuerpflichtige Gewinn im Fall der Veräußerung einer Immobilie ermittelt sich aus dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Wurde die Immobilie in der Zeit vor der Veräußerung zur Erzielung von Einkünften (durch Vermietung) verwendet und Abschreibungen abgezogen, sind diese bei der Gewinnermittlung nach § 23 EStG von den Anschaffungskosten zu kürzen. Die als Abschreibungen bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte abgezogenen Aufwendungen erhöhen im Fall der Veräußerung den Veräußerungsgewinn.
Wird die Immobilie jedoch unentgeltlich übertragen, übernimmt der Einzelrechtsnachfolger die historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Ein Gewinn durch den Abzug der Abschreibungen von den Anschaffungskosten entsteht insoweit erst im Falle der Veräußerung durch den Einzelrechtsnachfolger.
Fraglich ist, wie bei einer teilentgeltlichen Anschaffung, das heißt, bei einem Erwerb zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Anschaffungspreis, ein etwaiger Veräußerungsgewinn angesichts der vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommenen Abschreibungen zu ermitteln ist. Hier hat der BFH die von der Finanzverwaltung angewandte strenge Trennungstheorie bestätigt.
Mit Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24 hat der BFH entschieden:
Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt. Die Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten sind entsprechend der „Entgeltlichkeitsquote“ aufzuteilen.
Die Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie scheidet bei auf im Privatvermögen befindlichen Wirtschaftsgütern aus.
Anmerkung:
Nach der modifizierten Trennungstheorie würde aus der teilentgeltlichen Veräußerung zwar kein Verlust entstehen, weil dem entgeltlichen Teil nur die um die Abschreibungen bereinigten Anschaffungskosten bis zur Höhe des Entgelts zugeordnet würden. Darüberhinausgehende Anschaffungskosten würden dem unentgeltlichen Teil zugerechnet. Jedoch hat der BFH der Anwendung der für den Übertragenden günstigeren modifizierten Trennungstheorie unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 12.12.2023 – IX R 15/23 eine Absage erteilt, mit nachvollziehbaren Gründen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.06.2025 –I-10 U 146/24 die in einem gewerblichen Mietvertrag enthaltene Preisanpassungsklausel als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eingestuft. Diese Klausel unterliegt der Kontrolle und im Fall eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen ist sie von Anfang an unwirksam.
Das Gericht führt weiter aus, dass nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge führen, wonach in diesem Fall die Preisklausel erst mit der gerichtlichen Feststellung unwirksam wird und auch nur für die Zukunft.
Anmerkung:
Im Streitfall ging es um einen Gewerberaummietvertrag mit Wertsicherungsklausel, die eine automatische Anpassung der Miete an den Verbraucherindex vorsieht. Nach den Feststellungen des Gerichts benachteiligte die Klausel den Mieter unangemessen und war zudem intransparent, weil sie keine Einsatzschwelle oder keinen festen Turnus für die Anpassungen vorsah und auch die Berechnung der Erhöhungsbeträge unklar war. Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel wirkte nach der Entscheidung des OLG von Anfang an (ex tunc). Sie wurde insoweit auch nicht durch die in § 8 PrKG angeordnete Rechtsfolge (Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Feststellung des Verstoßes gegen das PrKG) verdrängt.
Vorbemerkung:
Im nachfolgend wiedergegebenen Urteil des OLG Celle ging es um ein wohlhabendes Ärzteehepaar, das sich getrennt hatte. Die Ehefrau lebte nach der Trennung mit den Kindern in der Ehewohnung, die ihr allein gehörte. Im Zuge der Trennung übernachtete der Ehemann zunächst in der Praxis, wollte aber in ein zweites, den Eheleuten gemeinsam gehörendes Haus ziehen. Dieses war an die Schwiegermutter vermietet. Der Ehemann wollte der Schwiegermutter wegen Eigenbedarf kündigen und verlangte hierzu die Mitwirkung seiner von ihm getrennten Ehefrau, die ihm die Mitwirkung verweigerte.
Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 19.03.2025 – 21 UF 237/24 zum Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung des Mietvertrags nach der Trennung zum Zwecke der Neuregelung der Nutzung zu Gunsten des Ehemanns: „Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, so ist für ein bestehendes Mietverhältnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB mit der Folge vorliegt, dass ein Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse nach der Trennung auch dahingehend verlangen kann, dass der andere Ehegatte eine gemeinsame Kündigungserklärung in Bezug auf das bestehende Mietverhältnis abgibt.“
Anmerkung:
Für den Anspruch auf Mitwirkung bei der Eigenbedarfskündigung sprach nach Auffassung des Gerichts, dass infolge der Trennung der Eheleute sich die Voraussetzungen für die Nutzung des Hauses derart wesentlich geändert hatten, dass dem Ehemann ein Festhalten an dem Mietverhältnis mit dessen Schwiegermutter nicht länger zuzumuten sei.
Die Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses war nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten auch – trotz der Pflegebedürftigkeit und des hohen Alters der Schwiegermutter – nicht offensichtlich aussichtslos: Die Ex-Ehefrau wäre nach den Feststellungen des Gerichts durchaus in der Lage, ihre Mutter in der Ehewohnung (Wohnfläche von 350 qm) und einer nicht genutzten Einliegerwohnung (Wohnfläche von 70 qm) aufzunehmen und zu versorgen.