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Rundschreiben VII/2026

|   2026

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.08.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.08.2026:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2026 fälligen Steuern endet am 13.08.2026, für die am 17.08.2026 fälligen Steuern am 20.08.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2026 ist der 27.08.2026.

10.09.2026:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.09.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2026 fälligen Steuern endet am 14.09.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2026 ist der 28.09.2026.

II. Aus der Gesetzgebung

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts ist ein zentrales Gesetzesvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Der mit Bearbeitungsstand vom 02.06.2026 vorgelegte Gesetzentwurf des BMF zielt darauf ab, Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen durch das Ende der klassischen offenen Ladenkasse drastisch zu erschweren. 

Kernregelungen des Gesetzentwurfs: 

  • Umsatzabhängige Kassenpflicht: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 100.000 müssen ab dem 01.01.2027 zwingend eine elektronische Registrierkasse nutzen.
  • Für Betriebe oberhalb dieser Umsatzgrenze ist die vereinfachte Kassenführung mittels Geldkassette (offene Ladenkasse) oder mechanischer Kasse nicht mehr zulässig.
  • Bei Kleinbeträgen unter € 30 wird die Belegausgabepflicht (Bonpflicht) temporär ausgesetzt, um Bürokratie abzubauen.
  • Ausweitung auf Mobilitätsdienste: Die Kassenpflicht gilt künftig auch für Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr. 

Im Rahmen der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Digitalisierung ist vorgesehen: 

  • Sicherheitseinrichtungen: Sämtliche elektronische Kassensysteme müssen weiterhin mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) betrieben werden.
  • Strengere Meldepflichten: Kassen- und TSE-Wechsel müssen lückenlos elektronisch (etwa via ELSTER) gemeldet werden.
  • Erweiterte Kassen-Nachschau: Die Finanzbehörden erhalten erweiterte Kontrollrechte, insbesondere im Reisegewerbe.
  • Härtere Sanktionen: Bei Verstößen gegen die Kassenpflicht drohen Bußgelder von bis zu € 25.000 sowie deutlich verschärfte Steuerstrafbestände bei Datenmanipulation. 

Der Entwurf setzt eine entsprechende Vereinbarung aus dem aktuellen Koalitionsvertrag um und befindet sich derzeit in der politischen Abstimmung.

Der Bundesrat hat unter dem Datum vom 10.07.2026 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung; ApO) zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 

Die ApO ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung vom 15.03.2000 (BpO). Mit der neugefassten Verordnung soll die BpO aktualisiert und an gesetzliche Änderungen angepasst werden. Darüber hinaus sollen zur Beschleunigung von Außenprüfungen dienende Elemente in die Verordnung aufgenommen werden. Zudem sind Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung erforderlich, da durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 – auch bekannt als DAC7 (Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen) – im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetzes (DAC7-UmsG) gesetzliche Vorschriften zur Außenprüfung geändert wurden und Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung erforderlich geworden sind. 

Hier einige Eckpunkte zu den Neuerungen: 

Im Rahmen der Allgemeinen Grundsätze der Außenprüfung (§ 2 ApO) soll die Fallauswahl der zu prüfenden Fälle grundsätzlich risikoorientiert erfolgen. Bei der Festlegung der Prüfungsschwerpunkte sollen internationale Risikobewertungsverfahren (ICAP/ETACA-Verfahren) berücksichtigt werden, ohne dass deren Ergebnisse die deutsche Verwaltung binden. 

Die zeitnahe Betriebsprüfung soll zum Regelfall werden. In diesem Zusammenhang steht auch die neugefasste Ablaufhemmung für das Ende der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO. Nach dieser endet die Ablaufhemmung grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. 

Für Großbetriebe ist zwar weiterhin eine Anschlussprüfung vorgesehen, jedoch kann hiervon beim Vorliegen bestimmter Tatbestände – namentlich, wenn dies aufgrund von ICAP/ETACA-Verfahren oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich erscheint – abgewichen werden (§ 5 Abs. 1 ApO). Für die übrigen Betriebe kann der Prüfungszeitraum nach § 5 Abs. 2 ApO auch einen kürzeren Zeitraum umfassen, als die bisher vorgeschriebenen drei Jahre. 

Im Rahmen der Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben (§ 197 AO) wird in der ApO vorgesehen, dass bereits mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtige Unterlagen angefordert werden (§ 6 Abs. 2 ApO) und dass die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte nach Vorlage dieser Unterlagen (formfrei) mitgeteilt werden können (§ 6 Abs. 3 ApO). 

Als Vorlaufzeit bis zum Prüfungsbeginn ist für Großbetriebe ein Zeitraum von vier Wochen, für andere Betriebe ein solcher von zwei Wochen als angemessen vorgesehen (§ 6 Abs. 5 ApO). 

Soweit keine geeigneten Geschäftsräume für die Durchführung der Außenprüfung vorhanden sind, kann die Prüfung sowohl in den Privaträumen des Steuerpflichtigen als auch an Amtsstelle erfolgen (§ 7 ApO). 

Die Speicherung sowie Verarbeitung digital überlassener Unterlagen wird zugelassen, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf (§ 7 Abs. 2 ApO). 

Vor dem Beginn der Außenprüfung können verbindliche Absprachen über Ablauf, Kommunikation und organisatorische Rahmenbedingungen der Prüfung zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen vereinbart werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ApO). Damit soll der Prüfungsablauf planbarer gestaltet und eine strukturierte Zusammenarbeit gefördert werden. Besteht eine solche Rahmenvereinbarung und wird sie vom Steuerpflichtigen eingehalten, darf der Außenprüfer umgekehrt kein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO anfordern (§ 199 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO). 

Die bisher in § 8 BpO enthaltenen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bleiben weitgehend erhalten und werden um Ausführungen zu dem mit dem DAC7-UmsG eingeführten Instrument des qualifizierten Mitwirkungsverlangens nach § 200a AO ergänzt. Danach hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, Steuerpflichtige, die nicht mit den Behörden zusammenarbeiten, mit einem Mitwirkungsverzögerungsgeld sowie ggf. zusätzlichen Zuschlägen zu sanktionieren. 

Soweit ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht hinreichend nachkommt, sieht das Gesetz vor, dass nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO ergehen kann. In § 9 Abs. 4 ApO werden die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen aufgelistet: 

1. Der Steuerpflichtige muss zuvor zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO aufgefordert worden sein. 

2. Dieser Aufforderung ist der Steuerpflichtige nicht oder nicht hinreichend nachgekommen. 

3. Nach der Aufforderung nach Nummer 1 wurde der Steuerpflichtige erneut zur Abgabe der angeforderten Unterlagen oder Erteilung der Auskünfte mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens aufgefordert. 

Die Vorschriften zu Kontrollmitteilungen (§ 10 ApO) bei Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit wurden insoweit angepasst, als dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) darüber zu unterrichten ist, wenn im Rahmen einer Außenprüfung bekannt wird, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen nicht oder nicht vollständig angezeigt wurden (§ 10 Satz 3 ApO). 

Der Bericht über die Außenprüfung ist grundsätzlich auf die für die Besteuerung erheblichen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu beschränken. Jedoch soll eine umfassendere Sachverhaltsdarstellung erfolgen, wenn mit weitergehenden Verfahren wie Rechtsbehelfen, einem Antrag auf verbindliche Zusage oder (jetzt neu) einem internationalen Streitbeilegungsverfahren/ Vorabverständigungsverfahren zu rechnen ist. Zudem ist in einem Teilprüfungsbericht verpflichtend anzugeben, wenn dieser als Grundlage für einen Teilabschlussbescheid dienen soll (§ 13 Abs. 1 ApO). 

Weitere Regelungen betreffen Besonderheiten bei Konzernprüfungen, koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen und die Mitwirkung des BZSt. Zur Förderung des verwaltungsinternen Austausches werden des Weiteren die bisherigen Regelungen zu Fach- und Branchenprüfungen erweitert. Neben den klassischen Fach- und Branchenbesprechungen wird künftig ausdrücklich auch der fachliche Austausch im Rahmen von durch die Bundesbetriebsprüfung organisierten Besprechungen und Erfahrungsaustauschen über Ländergrenzen hinweg vorgesehen (§ 30 ApO).

Der Bundestag hat mit Datum vom 09.07.2026 das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes beschlossen. Das Gesetz ermöglicht es der Familienkasse, nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld ohne Antrag auszuzahlen. Wir haben über den Gesetzentwurf in unserem Rundschreiben III/2026 berichtet. 

Dem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Aufwendungen für selbstgenutzte Gebäude, die in einem Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich gem. § 7h EStG liegen oder für Gebäude, die als Baudenkmäler gem. § 7i EStG qualifizieren, können als Sonderausgaben nach § 10f EStG über einen Zeitraum von zehn Jahren jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen wie Sonderausgaben abgesetzt werden. 

Verstirbt der abzugsberechtigte Steuerpflichtige vor Ablauf des Begünstigungszeitraums, so geht die Abzugsberechtigung unter, so der BFH mit Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24. 

Anders, als die Absetzung für Abnutzung für unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, die vom Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann (§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV), geht der Sonderausgabenabzug nicht auf einen Erben über.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.03.2026 – 9 K 170/24 entschieden, dass die Grundstücksübertragung zur Erfüllung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs gem. §§ 1385, 1386 BGB ein Anschaffungsgeschäft darstellt und folglich die anschließende Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab dieser Anschaffung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn führen kann. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass sich die Eheleute getrennt hatten und die Ehefrau mit dem Ehemann sich darauf geeinigt hatte, dass der Ehemann im Hinblick auf den der Ehefrau zukünftig zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch, d. h. zu dessen Absicherung, ein Grundstück aus dem Vermögen des Ehemanns überträgt. Dieses Grundstück teilte die Ehefrau in vier Grundstücke auf und veräußerte sie wenige Jahre nach der Übertragung. Das Finanzgericht sah ebenso wie das Finanzamt in der Übertragung durch den Ehemann gegen Anrechnung auf den zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang, der zu einem steuerbaren Veräußerungsgeschäft führte, weil innerhalb von zehn Jahren ab der Anschaffung die Grundstücke zu einem Wert veräußert wurden, der über dem Verkehrswert lag, auf den sich Ehemann und Ehefrau hinsichtlich der Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung geeinigt hatten. 

Das Finanzgericht folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des BFH, der mit Urteil vom 31.07.2002 – X R 48/99 bereits entschieden hatte, dass die Übertragung eines Betriebs zwischen Eheleuten aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft ein entgeltliches Geschäfts ist. 

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig, die Revision trägt das Aktenzeichen IX R 4/26.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 04.03.2026 – 14 K 417/22 E entschieden, dass die Übertragung stiller Reserven gem. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auf eine im EU-Ausland belegene Immobilie, die zwar zum Vermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört, aber für die das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem ausländischen Staat zusteht, nicht begünstigt ist. 

Anmerkung: 

Im Streitfall ging es um das DBA Österreich. Nach dessen Art. 6 und 13 Abs. 1 steht das Besteuerungsrecht sowohl für laufende Einkünfte als auch für Veräußerungsgewinne dem Belegenheitsstaat Österreich zu.

Nach dem Urteil des BFH vom 14.01.2026 – II R 35/23 verstößt der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 

Anmerkung: 

Im Rahmen der Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen wird der Kapitalwert unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % ermittelt. Im Streitfall des BFH des Jahres 2019 hatte der Onkel der Klägerin (Nichte) dieser ein Grundstück übertragen gegen Einräumung einer lebenslang zu zahlenden monatlichen Geldrente. Dieser Rentenanspruch war zu bewerten. Gegen die Anwendung des starren Zinssatzes von 5,5 % wurden im Hinblick auf die damalige Niedrigzinsphase verfassungsrechtliche Einwendungen erhoben. Diese teilte der BFH jedoch nicht. Der BFH geht in der Entscheidung auch auf die Bewertung des Nießbrauchs ein, für die ebenfalls der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % maßgeblich ist.

Der Bedarfswert für eine Eigentumswohnung ist grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten. Der BFH hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 entschieden, dass das Finanzgericht als Tatsachengericht die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen kann, ohne dabei die eigene Amtsaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verletzen. Eine gerichtliche Prüfung ist dann angezeigt, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden oder wenn sie offensichtlich sind.

Im Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22 hat der BFH u. a. ausgeführt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer mit dem Rückkaufswert unterliegt. Ein vom Schenker vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufleistung entsteht jedoch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.

Vorbemerkung: 

Entsprechend dem Stichtagsprinzip entsteht im Erbfall die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser Stichtag ist auch für die Bewertung des Nachlasses nach § 11 ErbStG maßgeblich, nach dem Todestag eintretende Wertveränderungen sind unberücksichtigt zu lassen. Andererseits ist in § 10 Abs. 1 ErbStG das Bereicherungsprinzip verankert. Danach gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung infolge z. B. einer Erbschaft oder einer Schenkung. Es sind Konstellationen denkbar, in denen ein Steuerpflichtiger letztendlich aufgrund nach dem Stichtag eintretender Umstände nicht bereichert ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Scheinerbe den Nachlass zunächst in Besitz nimmt und die Werte verbraucht. Der Erbe geht somit unter Umständen leer aus. Er muss gleichwohl die Werte des Nachlasses zum Stichtag versteuern. Hierzu hat der II. Senat des BFH die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass in solchen Konstellationen präzisiert. 

Mit Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 hat der BFH entschieden, dass die Festsetzung von Erbschaftsteuer ausnahmsweise dann sachlich unbillig ist, wenn den Erben kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist. Er hat in diesem Fall jedoch zu belegen und ggf. nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Stichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Er hat des Weiteren darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Erhebung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall hatten die überlebende Ehefrau und die Tochter in Unkenntnis vom Vorhandensein eines handschriftlichen Testaments als gesetzliche Erben im Jahre 2006 einen Erbschein beantragt und erhalten. Das Testament, das erst später bekannt wurde, sah den Kläger, Sohn des Erblassers, die überlebende Ehefrau und eine weitere Frau B. als Erben zu gleichen Teilen vor. Das Amtsgericht zog den Erbschein ein. Es kam zu langjährigen Rechtsstreitigkeiten bis in das Jahr 2016. Erst neun Jahre nach dem Ableben des Erblassers erteilte das Amtsgericht den maßgeblichen Erbschein. 

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger im Jahre 2018 Erbschaftsteuer fest. Dieser wandte sich hiergegen mittels Einspruchs und beantragte hilfsweise Billigkeitserlass (§ 163 AO). Er machte geltend, aus dem Nachlass nichts erhalten zu haben, weil die überlebende Ehefrau und die Tochter des Erblassers sich den Nachlass angeeignet und bis zur Erteilung des zutreffenden Erbscheins verbraucht hatten. Er habe durch Auskünfte eines Rechtsanwalts und einer Steuerberaterin erfahren, dass die überlebende Ehefrau ihren Anteil am Nachlass verbraucht habe und seitdem Grundsicherung beziehe. Die Tochter war nach Kenia verzogen und der Kläger trug weiter vor, dass er in Anbetracht der zu erwartenden Kosten und der geringen Erfolgsaussichten Abstand von der Durchsetzung von Ansprüchen gegen diese genommen habe. 

Das Finanzgericht lehnte im Klageverfahren die Einwendungen gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung zwar ab, sah aber den Antrag auf Billigkeitserlass als begründet an. Der BFH war nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts mit dem Fall befasst. Er sah die Revision als begründet an, weil eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer zwar möglich sei, aber durch das Finanzgericht weitere Feststellungen dahingehend zu treffen seien, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche gegen die unrechtmäßigen Erben zugestanden haben und es ihm zumutbar gewesen sei, diese durchzusetzen. 

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Messlatte für einen Billigkeitserlass sehr hoch gelegen ist.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Der BGH hat mit Urteil vom 21.05.2026 – I ZR 224/25 entschieden, dass einem Wohnungsvermittler für den Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung weder gegenüber dem Mieter noch gegenüber dem Vermieter eine Provision zusteht, wenn dieser der Verwalter der Wohnung ist. 

Anmerkung: 

Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn entgegen § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG), der u.a. einen Provisionsanspruch des Verwalters einer Wohnung für die Vermittlung eines Mietvertrags ausschließt, eine Vermittlungsprovision vereinbart wurde. Im Urteilsfall war die Wohnungsvermittlerin auch als Verwalterin der vermittelten Wohnungen tätig geworden, erledigte laufende umfangreiche Verwaltungsaufgaben und hatte in diesem Zusammenhang weitreichende Entscheidungsbefugnisse, die den Abschluss von Mietverträgen für die Vermieterin umfassten. Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Provisionsvereinbarungen nicht nur dann dem gesetzlichen Entgeltausschluss unterliegen, wenn sie mit dem Mieter getroffen werden, sondern auch dann, wenn sie mit dem Vermieter vereinbart werden.

Mit einem Versäumnisurteil hat der BGH am 08.07.2026 – IV ZR 256/25 entschieden, dass ein vom Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der mit Erbvertrag eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers, das er einem Dritten zu Lebzeiten zukommen ließ, durch den Erben nach dem Tod des Erblassers zurückverlangt werden kann.

Anmerkung: 

Der Erbvertrag bindet die Vertragschließenden. Die vertraglichen letztwilligen Verfügungen können nachträglich nicht einseitig abgeändert werden. Ungeachtet dessen kann der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenken. Nach dem Tod des Erblassers kann der (erbvertragliche) Erbe ein solches Geschenk nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des § 2287 Abs. 1 BGB vom Beschenkten herausverlangen. Konkret bestimmt diese Norm, dass Schenkungen, die der Erblasser mit der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen, nach Anfall der Erbschaft vom Beschenkten herausverlangt werden können. Der Vertragserbe soll vor böswilligen Schenkungen geschützt sein. Die Rechtsprechung konkretisiert diese Voraussetzung dahingehend, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten dann gegeben ist, wenn die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben, wie es der Erbvertrag vorsieht. Diese Erwartungshaltung ist dem Vertragserben solange zuzugestehen, wie der Erblasser nicht tatsächlich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. 

Mit diesem Grundsatzurteil hat der BGH die Rechte von Vertragserben gestärkt. Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag kann den Schutz des Vertragserben vor böswilligen Schenkungen zu Lebzeiten nicht aushebeln.

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