In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.09.2018:
24.09.2018:
Die Schonfrist für die am 10.09.2018 fälligen Steuern endet am 13.09.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September ist der 26.09.2018.
10.10.2018:
25.10.2018:
Die Schonfrist im Oktober für die am 10.10.2018 fälligen Steuern endet am 15.10.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober ist es der 29.10.2018.
Basierend auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eines Jahressteuergesetzes 2018 – wir haben hierüber im Rundschreiben VII/2018 berichtet – hat das Bundeskabinett am 01.08.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.
Nachfolgend geben wir einige ausgewählte Einzelmaßnahmen wieder, die sich aus dem Gesetzentwurf herausheben.
Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird befristet herabgesenkt. Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung wird halbiert, was zu einer Absenkung sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode führt. Die Befristung dieser Maßnahme soll für die Jahre 2019 bis 2021 gelten.
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % und anteiliger Wegfall des Verlustvortrags) wird in Befolgung der Entscheidung des BVerfG (Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, DStR 2017, S. 1094) rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 aufgehoben. Weitere Änderungen sind nicht geplant. Fraglich ist in diesem Zusammenhang vor allem, wie es sich bei bislang als gesetzlich schädlich angesehenen Beteiligungserwerben von mehr als 50 % (Wegfall des gesamten Verlustvortrags; § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verhalten wird. Hierzu ist ebenfalls bereits ein Verfahren beim BVerfG (2 BvL 19/17) – erneut aufgrund einer Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wie auch zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG – anhängig. Ebenso fraglich bleibt, ob der ab dem 01.01.2016 eingeführte § 8d KStG, wonach ein fortführungsgebundener Verlustvortrag (unter extrem strengen Voraussetzungen) ermöglicht wird, der Verfassungswidrigkeit des Wegfalls des Verlustvortrags bei Beteiligungserwerben ausreichend entgegenwirkt.
Der Vorbehalt der Anwendung der Norm des § 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) wird aufgehoben, nachdem der EuGH in vier Urteilen gegen die Kommission entschieden hat, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine unzulässige staatliche Beihilfe handle.
Für beschränkt Steuerpflichtige sind im Zusammenhang mit der Beteiligung an Immobilienkapitalgesellschaften diverse Änderungen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und Buchst. f EStG vorgesehen. Damit soll u. a. das Deutschland zustehende Besteuerungsrecht bei Veräußerungen von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland unterhalten, weitergehend ausgeübt werden können.
Im Gesetzentwurf sind des Weiteren verschiedene Änderungen in der Umsatzsteuer vorgesehen. Hervorzuheben sind die §§ 22f, 25e UStG, die darauf abzielen, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern aufzuzeichnen, deren Umsätze in Deutschland umsatzsteuerrelevant sein können. Darüber hinaus soll der Betreiber elektronischer Marktplätze für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, haften. Hierüber haben wir im Rundschreiben VII/2018 in unseren Ausführungen zu dem als Grundlage zu diesem Gesetzentwurf vorgestellten Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes bereits ausführlich berichtet.
Weitere Änderungen betreffen auch die Beseitigung redaktioneller Fehler der Vergangenheit.
Es ist wohl davon auszugehen, dass die Länder ihrerseits noch eigene Vorschläge einbringen werden, sodass der Gesetzentwurf weitere Änderungen erfahren wird.
Der Referentenentwurf des Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der EU in der vom Auswärtigen Amt am 18.07.2018 veröffentlichten Fassung sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, wonach trotz Austritts der ehemalige EU-Mitgliedstaat weiterhin als Mitglied der Union gelten soll. Mit dem Brexit-Übergangsgesetz soll insbesondere hinsichtlich solcher Normen im Bundesrecht Klarheit geschaffen werden, die eine Mitgliedschaft in der EU zwingend voraussetzen.
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist auch mit einer Vielzahl von steuerlichen Implikationen verbunden. Der Umstand, dass das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist, würde z. B. die Frage der Versteuerung stiller Reserven, die bisher unterlassen wurde, aufwerfen. Hierzu wird derzeit überlegt, ein eigenes Brexit-Steuergesetz zu verabschieden, sodass insbesondere im steuerlichen Bereich klare Verhältnisse geschaffen werden.
Der erste Entschließungsantrag (BR-Drucks. 309/18) Nordrhein-Westfalens („Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft“) befasst sich mit der Anhebung von verschiedenen Pauschalen, z. B. für Übungsleiter und Ehrenamtspauschalen, Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf für Ausbildung, Pflegepauschbetrag, Belegschaftsrabatte. Hiermit sollen steuerlichen Vereinfachungen bewirkt werden.
In einem zweiten Entschließungsantrag (BR-Drucks. 310/18 „Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung“) Nordrhein-Westfalens werden verschiedene Einzelmaßnahmen behandelt, die eine steuerliche Entlastung zum Gegenstand haben. U. a. sind die verbesserte Sofortabschreibung (€ 1.000 unter Wegfall der Poolabschreibung) und eine Überarbeitung der Thesaurierungsbegünstigung zu nennen. Des Weiteren soll durch eine höhere Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Hebesätze seit Einführung der Anrechnung im Jahre 2008 erheblich gestiegen sind.
Im ersten Entschließungsantrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 324/18) geht es um die Senkung des Steuerzinssatzes gem. § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % pro Monat auf 0,25 % pro Monat.
Im zweiten Entschließungsantrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 325/18) zur Entlastung der deutschen Wirtschaft wird die Notwendigkeit gesehen, angesichts des internationalen Wettbewerbs um Investitionen die Unternehmensteuerbelastung durch teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auch bei der Körperschaftsteuer zu reduzieren. Gleichzeitig wird die Bundesregierung darum gebeten, sich auf der EU-Ebene im Rahmen einer Angleichung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für die Einführung eines Mindeststeuersatzes einzusetzen. Im Hinblick auf die erste Stufe zum Abbau des Solidaritätszuschlags sollen auch kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden. Schließlich wird vorgeschlagen, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung vorzulegen. Die Einführung einer wirksamen steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung sei ein wichtiger Schritt, die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschlands zu erhöhen und dem Forschungsdefizit bei kleinen und mittleren Unternehmen entgegenzuwirken.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die vorgenannten Vorhaben Eingang in ein Gesetz finden werden.
Vorbemerkung
Die Abzugsfähigkeit von 20 % der Lohnkosten eines Handwerkers von der Einkommensteuer setzt nach § 35a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG voraus, dass die Handwerkerarbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Im Streit war im nachstehend wiedergegebenem Urteilsfall, ob begünstigte Handwerkerleistungen auch dann vorliegen, wenn Teile der Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt werden.
Im Urteilsfall ging es darum, dass die Kosten für die Anfertigung und Verzinkung einer Türe in der Werkstatt der Schreinerei nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen vom Finanzamt anerkannt wurden, da sie nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbbracht worden seien.
Mit Urteil vom 26.02.2018 – 1 K 1200/17 hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die teilweise in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten als Handwerkerleistungen anzuerkennen sind.
Das Finanzgericht vertritt unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14 die Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Leistungserfolg im Haushalt des Steuerpflichtigen eintritt, da die Leistung in diesem Fall in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht wird.
Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Az. VI R 7/18 anhängig.
Anmerkung:
In einem vergleichbaren Fall des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg (Urteil vom 27.07.2017 – 12 K 12040/17) fiel die Entscheidung ebenso im Zusammenhang mit der Reparatur eines Hoftors aus. Gegen diese Entscheidung ist die Revision unter dem Az. VI R 4/18 beim BFH anhängig.
Es existiert sicherlich eine Vielzahl von Handwerkerleistungen, die überwiegend physisch nicht im Haushalt erbracht werden, sondern in Werkstätten und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Einbau oder die Auslieferung im Haushalt erfolgt. Zu denken ist z. B. an das Neubeziehen von Polstern, die Reparatur von Möbeln oder der Ausbau von Fenstern zur Neuverglasung.
Die zu erwartenden Entscheidungen des BFH werden folglich von größter Reichweite bezüglich der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen sein.
Vorbemerkung
Im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall absolvierte die Tochter der Klägerin die Ausbildung als Erzieherin. Sie legte die Prüfung erfolgreich im Juli 2016 ab und führt seit dem 09.09.2016 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Sie erhielt auch bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungsvertrag sah auch eine dreijährige Ausbildung (vom 09.09.2013 bis zum 08.09.2016). Die Kindergeldkasse machte hingegen für die Monate August und September 2016 Rückforderungsansprüche für gezahltes Kindergeld geltend.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 24.04.2018 – 10 K 112/18, dass der Kindergeldanspruch nicht bereits mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende. Nach dem BFH-Urteil vom 14.09.2017 – R 19/16 ende die Berufsausbildung erst mit Ablauf der Ausbildungszeit wenn diese durch eine Rechtsvorschrift geregelt sei.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.05.2018 – X R 28/15 entschieden: Es ist verfassungsmäßig nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz. zu begrenzen, auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz. zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Der BFH verweist insofern auf die Ausweichmethode, anstelle der typisierenden 1 %-Reglung die Fahrtenbuchmethode anzuwenden.
Anmerkung:
Jedenfalls in den Fällen, in denen die 1 %-Regelung zu abwegigen Ergebnissen führt, ist der Steuerpflichtige aufgrund dieser Entscheidung gehalten, ein anzuerkennendes Fahrtenbuch zu führen, will er der überbordenden Besteuerung des typisiert ermittelten Nutzungswerts entgegen.
Vorbemerkung:
Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44,00 pro Monat bleiben bei Arbeitnehmern steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Bewertung eines Sachbezugs erfolgt gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endverbraucherpreis.
In diesem Zusammenhang ist die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des BFH interessant.
Nach dem Urteil des BFH vom 06.06.2018 – VI R 32/16 ist der übliche Endpreis der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich bezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Liefert der Arbeitgeber die Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung vor. Der daraus resultierende weitere Vorteil ist in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der günstigste Preis im Versand- oder Online-Handel gefunden wird. Tritt in diesem Fall zu dem Warenwert noch als eigenständige Leistung die Lieferung hinzu und ist diese nicht im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von € 44,00 zum Warenwert hinzu.
Vorbemerkung:
Das BVerfG hat zwar die Einheitsbewertung von Immobilien für verfassungswidrig erachtet, jedoch für eine Übergangszeit weiterhin zur Anwendung zugelassen. Im nachfolgenden Urteilsfall ging es um den Einheitswert auf den 01.01.2009.
Der BFH entschied mit Urteil vom 16.05.2018 – II R 37/14, dass eine Rückrechnung der Mieten bei der Bewertung im Ertragswertverfahren aus aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig sei.
Anmerkung:
Für die Einheitsbewertung mit dem Ertragswert sind die für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 aufgestellten Mietspiegel zugrunde zu legen. Der BFH leitet daraus, dass das BVerfG die Einheitsbewertung übergangsweise noch zugelassen hat, ab, dass insoweit auch keine Rückrechnung aus aktuellen Mietspiegeln in Betracht kommt.
Der Einheitswert ist derzeit immer noch maßgeblich für die Berechnung der Grundsteuer.
Vorbemerkung:
Eine gemischte Schenkung zeichnet sich dadurch aus, dass die Zuwendung nicht in vollem Umfang freigebig, d. h. ohne Gegenleistung, erfolgt. Freigebigkeit ist dann zu unterstellen, wenn die Gegenleistung deutlich (20 % bis 25 %) hinter dem gemeinen Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes zurück bleibt. Insbesondere in Nießbrauchsfällen kommt der nachfolgenden Entscheidung große Bedeutung zu.
Nach dem Beschluss des BFH vom 05.07.2008 – II B 122/17 ermittelt sich der Wert der Bereicherung einer gemischten Schenkung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert des Zugewendeten. Ggf. ist die Gegenleistung mit ihrem Kapitalwert anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall der ermittelte Steuerwert nach dem Bewertungsgesetz unter dem gemeinen Wert liegt.
Anmerkung:
Selbst dann, wenn der Steuerwert eines zugewendeten Vermögensgegenstandes hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, erfolgt bei einer gemischten Schenkung keine Aufteilung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Übertragung.
Behält sich ein Schenker die Nutzungen eines zugewendeten Vermögensgegenstandes vor (z. B. Nießbrauch bei Immobilien) und verstirbt er kurz nach dem Zeitpunkt der Zuwendung, dann ist der Kapitalwert der vorbehaltenen Nutzungen gem. § 14 Abs. 2 BewG zu kürzen.
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 18.01.2018 – 10 K 3036/16 entschieden, dass sich bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht auf die Unterlagen begrenzt, die für die Gewinnermittlung und sonstige steuerliche Pflichten von Bedeutung sind. Soweit keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist auch der Datenzugriff ausgeschlossen.
Nach dem Urteil des BGH vom 06.06.2018 – VIII ZR 38/17 sind in dem Fall, in dem die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart haben, auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2018 – 11 R 590/17 sind eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung und ein Treuhandvertrag hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers unterschiedlich zu beurteilen. Ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag kann zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders führen, auch dann, wenn dieser der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ist.
Anmerkung:
Gegen die Entscheidung wurde die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen und ist unter dem Az. B 12 R 5/18 anhängig.
Nach dem BGH-Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16 ist der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils feststeht, dass das freie Vermögen der Gesellschaft nicht zur Bezahlung des Einziehungsentgelts ausreicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgelts ermöglichen würde.
Anmerkung:
Die Bestimmungen zur Erhaltung des Stammkapitals gelten auch für den Fall der Einziehung von Anteilen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 GmbHG). Ein Einziehungsentgelt darf folglich nur geleistet werden, wenn über das Stammkapital hinaus freies Vermögen vorhanden ist.
Im Hinblick auf ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters, an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht dauerhaft gehindert zu sein, könnten die übrigen Gesellschafter jedoch aus der Treuepflicht gehalten sein, Maßnahmen zu ergreifen, die ein Ausscheiden zulassen. Denkbar wäre im Fall des Vorhandenseins von stillen Reserven, dass sie verpflichtet sind, auf eine Auflösung dieser stillen Reserven hinzuwirken.