In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
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10.09.2024:
24.09.2024:
Die Schonfrist für die am 10.09.2024 fälligen Steuern endet am 13.09.2024.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2024 ist der 26.09.2024.
10.10.2024:
25.10.2024:
Die Schonfrist für die am 10.10.2024 fälligen Steuern endet am 14.10.2024.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2024 ist der 29.10.2024.
Unter dem Datum vom 24.07.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen. Aufgrund der höher – als im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert – gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe, ergeben sich Auswirkungen auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum für das Jahr 2024.
Vorgesehen sind folgende Änderungen:
1) Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um € 180 auf € 11.784 für den Veranlagungszeitraum 2024,
2) Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um € 228 auf € 6.612 (zusammenveranlagte Ehegatten).
Der geplanten Anhebung des Grundfreibetrags soll lohnsteuerlich in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. Bezügeabrechnungen für Dezember 2024 Rechnung getragen werden (§ 52 Abs. 32a EStG). Hierdurch werden Korrekturen der bereits erfolgten Abrechnungen vermieden.
Das ebenfalls am 24.07.2024 durch die Bundesregierung beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz [SteFeG]) tritt an die Stelle des nicht umgesetzten Referentenentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024 II (JStG 2024 II; Entwurf vom 10.07.2024). Es werden im beschlossenen SteFeG die im Referentenentwurf des JStG 2024 II vorgesehenen Änderungen, ergänzt um weitere Änderungen, übernommen.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:
1) Anpassungen des Einkommensteuertarifs
2) Umsetzung der sich aus dem Koalitionsvertrag ergebenden Vorhaben
3) Maßnahmen aus dem so genannten Wachstumspaket
4) Weitere Maßnahmen
Der Deutsche Bundestag hat am 05.07.2024 das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Die bislang bis zum Veranlagungszeitraum 2022 befristete Tarifglättung nach § 32c EStG wird bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2028 verlängert.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 30.11.2023 – 7 K 522/22 entschieden, dass ein in einem Einzelunternehmen gebildeter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG rückgängig zu machen ist, wenn das Einzelunternehmen vor Durchführung der Investition in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, auch wenn die Einbringung nach § 20 UmwStG zum Buchwert erfolgt.
Anmerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen X R 7/24 anhängig.
Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 22.02.2024 – 10 K 1208/23 Steuerberatungskosten für die Ermittlung und Deklaration eines Gewinns nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anerkannt. Diese Kosten mindern folglich den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Anmerkung:
Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung darauf, dass hinsichtlich der Veräußerungskosten von einer Rechtsfortentwicklung auszugehen ist. Während der IX. Senat des BFH den Begriff der Veräußerungkosten auf Aufwendungen mit einer unmittelbaren veräußerungsbedingten Kausalität beschränkt (z. B. Urteil vom 09.10.2013 – IX R 25/12, BStBl 2014 II, 102), würden andere Senate des BFH Veräußerungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG von den laufenden Betriebsausgaben nicht mehr danach abgrenzen, ob sie in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung besteht.
Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 12/24 anhängig.
Nach dem Urteil des BFH vom 05.06.2024 – IV R 22/22 ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Altersfreizeit (im Urteilsfall von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter der Bedingung einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie der Vollendung des 60. Lebensjahres steht, in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Anmerkung:
Im Urteilsfall war der Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet, die Altersfreizeit zum Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses und vor Eintritt der gesetzlichen Altersrente zu gewähren. Die Inanspruchnahme konnte nur in Gestalt der Inanspruchnahme der Freizeit beansprucht werden. Nicht genommene Freizeittage verfielen nach der tarifvertraglichen Regelung. Nach Auffassung des BFH handelte es sich bei den Arbeitsverhältnissen zwar um schwebende Verträge, die in der Steuerbilanz auf Grundlage der anzunehmenden Ausgeglichenheit von Rechten und Pflichten nicht abgebildet werden. Die Rückstellung war aber dennoch zu bilden, weil ein Erfüllungsrückstand vorlag. Die Arbeitnehmer haben mit ihrer erbrachten Arbeitsleistung eine Vorleistung für die ihnen in Aussicht gestellten Freizeiten erbracht. Dabei legt der BFH den Begriff nicht ausschließlich nach bürgerlichem Recht aus. Vielmehr sei ausreichend eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung. Die Rückstellung ist über die Jahre der Betriebszugehörigkeit anzusammeln; dabei ist ein Fluktuationsabschlag und eine Abzinsung zu berücksichtigen.
Auf Vorlage des BFH hat der EuGH mit Urteil vom 11.07.2024 – C – 184/23 entschieden, dass Innenumsätze zwischen Organträgern und Organen im Sinne des UStG nicht umsatzsteuerbar sind. Das gilt auch für Steuerpflichtige mit steuerfreien Ausgangsumsätzen, wie z. B. soziale Einrichtungen, Banken und Versicherungen. Im Fall steuerfreier Tätigkeiten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, führt dies allerdings zu Einbußen beim Vorsteuerabzug.
Anmerkung:
Damit ist auch die Frage geklärt, ob vorsorglich für den Fall, dass die Nichtsteuerbarkeit nicht gegeben ist, Rechnungen im Organkreis ausgestellt werden sollen, damit ggf. der Vorsteuerabzug verbleibt. Nach der eindeutigen Entscheidung des EuGH ergibt sich insoweit kein Zwang mehr, Rechnungen auszustellen. Es dürfte erwartet werden, dass die Finanzverwaltung diese Entscheidung in den USt-Anwendungserlass aufnehmen wird.
Für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG) ist im Rahmen des Wachstumschancengesetzes die Betragsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde und deren Mitarbeiter in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von € 35 auf € 50 angehoben worden. Die Finanzverwaltung hat entsprechend den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschn. 3.3, 15.6 und 15.12 an die neue Betragsgrenze angepasst (BMF-Schreiben vom 12.07.2024 III C 3 - S 7015/23/10002:001). Bis zur Höhe von € 50,00 netto, bezogen auf die Zuwendungen an einen Empfänger in einem Kalenderjahr, ist die Abgabe solcher Geschenke nicht steuerbar.
Nach dem Beschluss des OLG München vom 23.07.2024 – 34 Wx 167/24 e findet eine Berichtigung des Grundbuchs bezüglich eines Gesellschafters seit dem 01.01.2024 nicht mehr statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer GbR gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) alter Fassung unrichtig geworden ist. Kommt es zu einer Veränderung im Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen GbR, ist dann eine Voreintragung der GbR als eGbR in das Gesellschaftsregister und sodann die Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen. Dies gilt dann nicht, wenn vor dem 01.01.2024 die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde (Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
Anmerkung:
Änderungen im Gesellschafterbestand können bei im Grundbuch eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur noch dann ohne vorherige Eintragung als eGbR in das Gesellschafterregister vorgenommen werden, wenn der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vor dem 01.01.2024 gestellt wurde. Auf das Datum der Bewilligungserklärung kommt es folglich nicht an.
Nach dem BGH-Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23 gehören nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Sie sind, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.07.2024 – L 9 KR 78/23 entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH vom Verfahren des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (§ 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) grundsätzlich ausgenommen ist. Dabei kommt es auf die vom Bundessozialgericht für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern entwickelten Kriterien im Rahmen der arbeitsrechtlichen Einordnung des Geschäftsführers nicht an.
Anmerkung:
Das Gericht weist darauf hin, dass bereits in den „Grundsätzlichen Hinweisen“ des GKV-Spitzenverbands zum U1-Verfahren vom 07.11.2017 GmbH-Geschäftsführer ausdrücklich als Personen benannt werden, die keine Arbeitnehmer im Sinne des AAG seien. Ebenso komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sich hinsichtlich der Entgeltfortzahlungen auf Gutgläubigkeit oder Vertrauensschutz berufen könne. Die vom Arbeitgeber bezogenen Erstattungsleistungen seien zwingend von ihm zurückzufordern.