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Rundschreiben VIII/2025

|   2025

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.09.2025:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.09.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2025 fälligen Steuern endet am 15.09.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2025 ist der 26.09.2025.

10.10.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.10.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2025 fälligen Steuern endet am 13.10.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2025 ist der 29.10.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Unter dem Datum vom 15.08.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 dem Bundesrat zugeleitet. Das zustimmungsbedürftige, aber noch nicht im Bundesrat beratene Gesetz entspricht mit Bearbeitungsstand 26.06.2025 dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits veröffentlichten Gesetzentwurf. 

Das Kernstück des Gesetzes ist ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG), mit dem die effektive Besteuerung von Kryptowerte-Transaktionen sichergestellt werden soll. Hierzu sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen jährlich in systematischer Weise Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Identifikation der Nutzer und zur Quantifizierung der von ihnen durchgeführten Transaktionen sowie zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen melden. Natürliche Personen, die Kryptowerte halten, sollen über ihre steuerliche Ansässigkeit Auskunft geben. Die so gewonnen Daten sollen mit anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht werden. 

Die Änderungen betreffen des Weiteren unter anderem das EU-Amtshilfegesetz, das Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz, die Abgabenordnung (AO), das Plattformen-Steuertransparenzgesetz und das Finanzverwaltungsgesetz. 

Geänderte oder sogar neue materielle Besteuerungstatbestände sind dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen.

Unter dem Datum vom 07.08.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht. Auf Grundlage der Vereinbarungen der Regierungsparteien im Koalitionsvertrag soll vor allem die Bekämpfung von Schwarzarbeit verbessert werden. Es soll eine gesetzliche Grundlage für die Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geschaffen werden, der die FKS in die Lage versetzt, große Datenmengen systematisch zu bestehenden Risiken für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie daraus eine Risikobewertung abzuleiten. Hierzu sind insbesondere Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorgesehen. 

Darüber hinaus soll unter anderem die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit verbessert werden, damit die künftige Ahndung der Verstöße erleichtert wird. Um auch die Ahndung durch die FKS effektiver auszurichten, ist nach dem Gesetzentwurf beabsichtigt, die Zollverwaltung zur Vornahme selbständiger Ermittlungsverfahren zu ermächtigen. 

In steuerlicher Hinsicht sieht das Gesetzesvorhaben unter anderem vor, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 4 UStG neu gefasst wird. Vorrangig soll eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) vorzunehmen sein. Bietet eine andere Aufteilungsmethode in bestimmten Fällen ein präziseres wirtschaftliches Ergebnis, soll stattdessen auch diese andere Methode angewandt werden können. 

In der AO wird in den Regelungen des § 31a zu den Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung eine Nr. 4 eingefügt, die vorsieht, dass die Offenbarung geschützter Steuerdaten für den automatisierten Abruf nach § 26 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Durchführung automationsgestützter Analysen und der Bewertung möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit zulässig ist. 

Des Weiteren wird in § 19a Abs. 3 EGAO sowie in § 257 Abs. 4 HGB in der Entwurfsfassung vorgesehen, für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wieder auf zehn Jahre zu verlängern. Die von den vorgenannten Institutionen geführten Belege können sich als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehungen eignen, insbesondere bei hohen Umsatzvolumen von unbaren Zahlungen sowie auch bei Barein- und -auszahlungen.

Der Gesetzentwurf war bereits in der vergangenen Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag eingebracht worden (BR-Drucks. 314/24 [Beschluss]). Der Entwurf konnte jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode abschließend beraten werden und fiel der Diskontinuität zum Opfer. 

Der Freistaat Bayern hat erneut die Einbringung des Gesetzentwurfs beantragt und um sofortige Sachentscheidung gebeten (BR-Drucks. 273/25). 

Der Gesetzentwurf zielt auf eine Haftungserleichterung im Vereinsrecht ab. Organ- und Vereinsmitglieder, die lediglich eine Ehrenamtspauschale von nicht mehr als € 840 erhalten, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden derzeit bereits nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass dieser Betrag auf € 3.000 erhöht wird. Damit soll das Haftungsrisiko für Vereinsmitglieder und Organmitglieder, vor allem für Vorstandsämter, weiter begrenzt werden.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung: 

Für bestimmte Wirtschaftsgüter bestehen öffentlich-rechtliche oder auch privatrechtliche Verpflichtungen, nach einer bestimmten Laufzeit Wartungen und/oder Überholungen durchführen zu lassen. Zu denken ist z. B. an den Betrieb von Flugzeugen oder Eisenbahnzügen. Erneut Gegenstand einer Entscheidung des BFH war die Frage, ob während der Betriebszeit bereits im Rahmen einer Ansammlung von Aufwand für die Wartungen und Überholungen Rückstellungen sukzessive aufgebaut werden können. 

Im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Triebwagens entschied der BFH mit Urteil vom 19.02.2025 – XI R 11/22 nv, dass im Fall einer auf eine bestimmte Betriebszeit abstellenden öffentlich-rechtlichen Wartungs-/ Überholungspflicht von Triebzügen es ebenso wie bei einer privatrechtlichen Wartungspflicht an den Voraussetzungen einer Rückstellung fehlt, da weder ein Erfüllungsrückstand noch eine Verursachung in der Vergangenheit in Bezug auf die Wartungspflicht gegeben ist. 

Anmerkung: 

Der BFH begründet seine Entscheidung anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung damit, dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vornahme von Wartungen oder Überholungen wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht sei, sondern das wesentliche Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung trage, sei. Erst wenn die bestimmungsgemäße Nutzung über die vorgegebene Betriebszeit hinaus fortgesetzt werden soll, muss der Halter die vorgesehenen Kontrollen durchführen lassen. Damit legitimiere die Erfüllung der Kontrollpflichten die Nutzung in der Zukunft. Der Aufwand steht somit im Zusammenhang mit künftigen Erträgen und rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung.

Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 18.06.2024 – 2 K 534/22 steht einem Berufskraftfahrer die Übernachtungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG nur für solche Tage zu, an denen er tatsächlich in dem Kraftfahrzeug übernachtet hat. Nur unter dieser Voraussetzung wird die Pauschale für den Anreise- oder Abreisetag gewährt. 

Anmerkung: 

Der Kläger hatte geltend gemacht, für jeden Kalendertag die Übernachtungspauschale beanspruchen zu können, an dem ihm die Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zu Nr. 1 und 2 EStG zusteht. Der BFH hat die gegen das Finanzgerichtsurteil gerichtete Revision zugelassen. Dies spricht dafür, auch für den An- und Abreisetag die Übernachtungspauschale beanspruchen zu können, auch wenn der Berufskraftfahrer an diesen Tagen nicht im Fahrzeug übernachtet hat, solange der BFH nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entscheidet.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2025 – XI R 24/23 entschieden, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen unabhängig davon, wem gegenüber die sonstige Leistung erbracht worden ist, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist. Für die Steuerfreiheit komme es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an. Die personenbezogenen Voraussetzungen der Steuerfreiheit beziehen sich auf den Leistenden, der Angehöriger des Berufsstands der Ärzte sein muss. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall hatte ein Arzt nach Maßgabe einer Vereinbarung mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung freiwillig den ärztlichen Notdienst als Vertreter hierfür eigentlich eingeteilter Ärzte übernommen. Seine Leistungen berechnete er gegenüber den Ärzten nach Stundensätzen. Der BFH sah im Hinblick auf die Abrechnungen keinen Grund, die Steuerfreiheit für Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt zu verweigern.

Vorbemerkung: 

In den meisten Fällen ist die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten (ÖPNV) defizitär. Die Verkehrsbetriebe sind darauf angewiesen, dass die Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise) Verlustausgleiche vornehmen. Der EuGH musste hierzu entscheiden, ob nach den Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) diese Zuschüsse in die Bemessungsgrundlage für die Dienstleistungen des Verkehrsunternehmens einzubeziehen sind. 

Mit Urteil vom 08.05.2025 – C-615/23 hat der EuGH in der Sache Dyrektor Krajowe Informacji Skarbowe entschieden, dass Art. 73 MwStSystRL dahingehend auszulegen sei, dass eine pauschale Ausgleichszahlung (Zuschussgewährung) einer Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt und die dem Verlustausgleich dient, der aus dieser Tätigkeit resultiert, nicht zur umsatzsteuerlichen Steuerbemessungsgrundlage gehört. 

Anmerkung: 

Die Entscheidung deckt sich mit der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung nicht steuerbarer echter Zuschüsse (BFH vom 17.04.2024 – XI R 13/21). Betroffene Verkehrsbetriebe können pauschale Zuschüsse somit ohne Anfall von Umsatzsteuer vereinnahmen und es bleibt ihnen der volle Vorsteuerabzug erhalten.

Der BFH hat mit Urteil vom 30.04.2025 – XI R 15/22 judiziert, dass ein leistender Unternehmer, der sein Leistungsentgelt durch eine Zahlstelle einziehen lässt, an die die Leistungsempfänger das Entgelt entrichten, sein Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlung bei der Zahlstelle eingeht, vereinnahmt. Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage vermindert sich nicht dadurch, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den Unternehmer weiterleitet. Dies gilt auch im Fall einer Insolvenz der Zahlstelle. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall betrieb der Kläger eine Apotheke und belieferte unter anderem gesetzliche Krankenkassen mit Arznei- und Heilmitten. Er versteuerte nach vereinbarten Entgelten. Die Abrechnung mit den Krankenkassen besorgte vertraglich eine GmbH, die als Rechenzentrum tätig war. Sie fungierte somit als Zahlstelle. Sie zog die Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Klägers ein. Infolge Insolvenz der GmbH unterblieb im Jahre 2020 die Entgeltweiterleitung an die Apotheke. Der BFH ist der Auffassung, dass die Apotheke sich zurechnen lassen muss, dass sie das Rechenzentrum als Zahlstelle mit dem Forderungseinzug beauftragt hatte und die Krankenkassen in der Folge die geschuldeten Kaufpreise an das Rechenzentrum mit befreiender Wirkung entrichtet hatten. Dieser Entgeltausfall führt nicht zu einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die von der Apotheke geschuldete Umsatzsteuer.

Vorbemerkung: 

Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter anderem außer in den Fällen typischer Schenkungen nach der gesetzlichen Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG Schenkungsteuer auch dann vor, wenn sich Werterhöhung bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ergeben, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. 

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass durch eine einseitige Einlage eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen auch der Wert der Anteile des anderen Gesellschafters, der nichts eingelegt hat, sich erhöht. Hieraus resultiert in diesem Fall eine fiktive Schenkung. 

Anders könnte es sich verhalten, wenn zwischen den Gesellschaftern vereinbart ist, dass die Leistung des einlegenden Gesellschafters auch nur diesem zugutekommen soll und zu diesem Zweck gesellschafterbezogene Rücklagenkonten geführt werden. Höchstrichterich ungeklärt ist, ob es hierfür einer Satzungsbestimmung bedarf. 

Mit Beschluss II B 43/24 (AdV) vom 06.06.2025 hat der BFH entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob disquotale Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Rücklage dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet wird. 

Anmerkung: 

Das Finanzgericht hatte unter Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung im Streitfall, in dem mit Gesellschafterbeschluss schuldrechtlich vereinbart wurde, dass die disquotale Einzahlung in die Rücklage - personenbezogen - im Fall der Auflösung dem Gesellschafter zusteht, der die disquotale Einlage geleistet hat, eine fiktive Schenkung gem. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG angenommen. Das Finanzgericht hatte darauf rekurriert, dass die vereinbarte personenbezogene Zuordnung ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung nicht sichergestellt sei. 

Der BFH führt aus, es sei zwar höchstrichterlich ungeklärt, ob es einer Satzungsbestimmung bedarf, jedoch fordere dies die Finanzverwaltung in R E 7.5 Abs. 11 ErbStR 2019 nicht und hierauf könne sich der Kläger berufen. Der BFH beantwortet bei seiner summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren die Frage, ob eine Regelung in der Satzung und ggf. welche erforderlich ist, nicht. Er weist jedoch darauf hin, dass nach übereinstimmender Meinung im Fachschrifttum eine Satzungsklausel entbehrlich ist, wenn die Gesellschafter schuldrechtlich vereinbaren, dass die von ihnen in das Vermögen der Gesellschaft getätigten Einzahlungen ihnen persönlich zugeordnet werden. 

Sind disquotale Einlagen opportun, wäre es ratsam, in der Satzung eine Öffnungsklausel vorzusehen, die den Beschluss von disquotalen Einlagen ermöglicht.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15.04.2025 – 3 K 483/24 F entschieden, dass beim so genannten Lohnsummentest, der eine der Voraussetzungen für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerverschonung nach § 13a Abs. 4 ErbStG aF ist, entgegen der Verwaltungsauffassung gem. R E 13a.5 Satz 1 ErbStR 2020 angemessene Tätigkeitsvergütungen an Mitunternehmer einzubeziehen sind, wenn sie gesellschaftsrechtlich als Aufwand der Gesellschaft behandelt werden. 

Anmerkung: 

Der Lohnsummentest beinhaltet die Prüfung, dass in den ersten fünf Jahren (im Fall der Regelverschonung, sieben Jahre im Fall der Optionsverschonung) nach dem Erwerbsvorgang die Lohnsumme die Referenzlohnsumme nicht unterschreiten darf. Das Urteil ist leider nicht rechtskräftig, die zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.

Mit Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23 hat der BFH zu den Rechtsfolgen der rückwirkenden Anpassung eines Ehevertrags auf Grund einer Störung der Geschäftsgrundlage entschieden: 

  • Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken.
  • Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, müssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah mit Vertragsabschluss gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.
  • Ein Steuerpflichtiger, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gestörten Rechtsgeschäfts ein Umstand erörtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgeschäfts „steht und fällt“. 

Anmerkung: 

Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung wurde vereinbart, dass der Ehemann seine Zugewinnausgleichsverpflichtung durch Übertragung von Anteilen an einer GmbH erfüllt. Aufgrund der Beratung durch einen Steuerberater gingen die Vertragschließenden davon aus, dass die Übertragung der GmbH-Anteile keine Einkommensteuer auslöst. Das Finanzamt hingegen unterwarf die Übertragung gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 EStG der Einkommensteuer. Es sah in der Übertragung einen tauschähnlichen Vorgang, der zur Auflösung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven führt. Die vertragschließenden Eheleute vereinbarten daraufhin mit notarieller Änderungsvereinbarung, dass der Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Teilzahlung in bar zu leisten und im Übrigen verzinslich bis zum Tode des Klägers gestundet wird. Die Anteile, die an die Ehefrau übertragen waren, wurden aufgrund des nunmehr entstandenen Herausgabeanspruchs (§ 812 BGB) zurückübertragen. Die Vertragschließenden waren der Auffassung, dass die Rückabwicklung der Anteilsübertragung ein rückwirkendes Ereignis sei und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. 

Das Finanzamt verneinte ein rückwirkendes Ereignis. Das angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dabei bejahte der BFH den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Er stellte zwar unter anderem fest, dass der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rechtsgeschäft angelegt sein muss. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Anhaltspunkte für die Vertragsgrundlage im Wortlaut des Vertrags niederschlagen müssen. 

In der weiteren Entscheidungsbegründung des BFH finden sich darüberhinausgehende wichtige Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen in besonderen Ausnahmefällen von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden kann, wenn – wie im Urteilsfall – mit steuerlicher Wirksamkeit eine partielle Rückabwicklung des geschlossenen und vollzogenen Vertrags erfolgt. 

Es wäre wohl ratsam, beim Abschluss von vergleichbaren Verträgen einen Katalog aller denkbaren Umstände aufzunehmen, die bei Eintritt solcher Umstände die Vertragsparteien berechtigten, eine Rückabwicklung beanspruchen zu können.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Bauarbeiter, die auf Baustellen typische und einfache Arbeiten wie Abbruch-, Maurer- und Pflasterarbeiten übernehmen, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.02.2025 – L 8 BA 4/22 regelmäßig abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach Auffassung des Gerichts spricht bei Arbeitnehmerverrichtungen in diesem Sinn, die ohne Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausgeübt werden, bereits eine Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis und damit für eine Scheinselbstständigkeit. Dass die Betroffenen ein eigenes Gewerbe angemeldet haben oder die Tätigkeit für weitere Auftraggeber ausüben, widerspricht dem nicht. 

Anmerkung: 

Im Streitfall ging es um (ausländische) „Werkunternehmer“, die das Landessozialgericht als scheinselbstständig beurteilte. Dabei waren die zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern über die (angeblich) selbstständige Tätigkeit getroffenen Vereinbarungen, die keine werkvertragstypischen Angaben zu einer unternehmerischen Leistung enthielten, als irrelevant angesehen worden, da die Bauarbeiter jeweils in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen waren und dort ausschließlich einfache Bauarbeiten getätigt hatten. Hinzu kam bei der Beurteilung des Landessozialgerichts, dass aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse die Bauarbeiter zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt gar nicht in der Lage gewesen wären.

Nach dem Beschluss des BGH vom 03.07.2025 – V ZB 17/24 muss eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene GbR in das Grundbuch eintragen lassen, bevor die nach dem 31.12.2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann. Dies gilt nach dem Beschluss des BGH auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.

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