In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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11.11.2019:
15.11.2019:
25.11.2019:
Die Schonfrist für die am 11.11.2019 fälligen Steuern endet am 14.11.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2019 ist der 27.11.2019.
10.12.2019:
19.12.2019:
Im Monat Dezember 2019 endet die Schonfrist für die am 10.12.2019 fälligen Steuern am 13.12.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2019 ist der 23.12.2019.
Bei grenzüberschreitenden Strukturgestaltungen, bei denen sich die Gestalter insbesondere die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Wirtschaftsgütern zu eigen machen, kommt es im verstärkten Maße dazu, dass Unterschiede in den Rechtsordnungen verschiedener Staaten ausgenutzt werden. Dies führt häufig zu einem Rückgang der Steuereinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten. Hierauf hat der Rat der Europäischen Union mit der Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie) durch die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 25.05.2018 (ABl EU 2018 Nr. L 139 v. 05.06.2018) reagiert. Diese ist bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen.
Hierzu liegt der Entwurf des BMF eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 27.09.2019 vor.
Neben der Einführung der gesetzlichen Verpflichtung zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen entsprechend den EU-Richtlinienvorgaben soll eine rechtspolitisch und veranlagungsunterstützend ausgestaltete Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden. Zudem ist ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen.
Hierdurch soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen rechtzeitig zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Einführung oder Änderung von gesetzlichen Vorschriften zu schließen. Darüber hinaus ist Ziel des Gesetzesentwurfs, die Reaktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.
Hinzuweisen ist darauf, dass der vorliegende Referentenentwurf ausschließlich Regelungen zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender und nicht, wie von der Finanzministerkonferenz mehrheitlich gefordert, auch inländischer Steuergestaltungen vorsieht.
Die IHK Ruhr hat mit Online-Meldung vom 26.09.2019 mitgeteilt, dass der Bund und die Länderfinanzverwaltungen am 25.09.2019 beschlossen haben, eine Nichtaufgriffsregelung zur Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 vorzusehen.
Nach dem so genannten Kassengesetz wurden Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen verpflichtet, diese ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten. Flächendeckend wären 2,1 Mio. Kassen in Deutschland betroffen. Da voraussichtlich erst ab dem Monat Oktober überhaupt erste und nur vorläufig zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen verfügbar sein werden, wäre die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe bis zum 01.01.2020 nicht möglich.
Das Zugeständnis in Gestalt der Nichtaufgriffsregelung ist der Initiative des DIHK gegenüber dem BMF zu verdanken, die durch eine koordinierte Ansprache der Industrie- und Handelskammern gegenüber den Landesfinanzministerien unterstützt wurde.
Die betroffenen Betriebe sollten nunmehr rasch auf ihre Systemhersteller zugehen, um gemeinsam mit diesen geeignete Sicherheitslösungen zu finden. Die Aufstellung eines Zeitplans und die Dokumentation der angestoßenen Maßnahmen ist empfehlenswert.
Mit seiner 126 Seiten umfassenden Stellungnahme hat der Bundesrat am 20.09.2019 zum Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) Stellung genommen (BR-Drucks. 356/19).
Die Änderungsvorschläge enthalten begrüßenswerte aber auch verbösernde gesetzgeberische Maßnahmen.
Positiv fällt die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung der Betragsgrenze von € 800 auf € 1.000 für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG bei gleichzeitigem Wegfall der Sammelpostenregelung in § 6 Abs. 2a EStG für nach 2019 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter auf.
Der Bundesrat wünscht den Wegfall der 10-Tages-Regelung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG.
Zur Einführung des Sondertatbestands von ausgefallenen Gesellschafterforderungen als zusätzliche Anschaffungskosten für Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 2a EStG-Entw.) äußert der Bundesrat Bedenken. Mit der vorgesehenen Regelung würde der Rechtsprechung des BFH zur geltenden Rechtslage, die zur Aberkennung des Ausfalls von Gesellschafterforderungen als Anschaffungskosten geführt hatte, gesetzlich der Boden entzogen. Andererseits hält es der Bundesrat für unsachgerecht, wenn in dem neu vorgesehenen § 20 Abs. 2 EStG-Entw. private Kapitalvermögensverluste entgegen der Rechtsprechung weitgehend aus den Einkünften ausgenommen würden.
Der Bundesrat regt des Weiteren an, dass anstelle der € 110-Freibeträge nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, für die jeweilige Veranstaltung auf die Erstellung von Teilnehmerlisten zu verzichten und die Lohnsteuer insgesamt (ohne Freibetrag) nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % zu pauschalieren.
Der Bundesrat bringt in seiner Stellungnahme auch die Einschränkung der € 44-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für Gutscheingestaltungen wieder in die Diskussion. Damit wären insbesondere solche Gutscheine betroffen, die außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers eingelöst werden könnten (z. B. auch Prepaid-Karten).
Eine Werbungskostenkürzung für die verbilligte Wohnraumüberlassung soll nach den Vorschlägen des Bundesrats nur dann greifen, wenn der Mietzins weniger als 50 % der Marktmiete (bisher 66 %) beträgt.
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG soll von € 2.400 auf € 3.000 und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von € 720 auf € 840 erhöht werden.
Soweit bei verbilligter Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer der Mietwert € 25,00/qm nicht übersteigt, soll der Arbeitgeber wahlweise den Vorteil aus der verbilligten Wohnungsüberlassung mit 25 % pauschal versteuern dürfen.
Für den vereinfachten Spendennachweis soll die Grenze von € 200 auf € 300 angehoben werden.
Für die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft) und § 9 Nr. 7 GewStG (Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft) soll die Höhe der Mindestbeteiligung, die zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen muss, von 15 % auf 10 % reduziert werden. Der Bundesrat regt hier eine Prüfung an.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % soll nach dem Vorschlag des Bundesrates auf elektronische Bücher und Zeitschriften ausgedehnt werden.
Die Kleinunternehmerfreigrenze soll von € 17.500 auf € 21.400 und die Grenze für die Zulässigkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten soll von € 500.000 auf € 600.000 angehoben werden.
Die Umsatzfreigrenze für die Steuerbefreiung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe in § 64 Abs. 3 AO soll von € 35.000 auf € 45.000 angehoben werden.
Zur geplanten einschneidenden Verschärfung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen bei Sharedeals (§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG-Entw.) schlägt der Bundesrat eine Börsenklausel vor. Danach soll die Grunderwerbsteuer bei Anteilserwerben grundstückhaltender Kapitalgesellschaften dann nicht entstehen, wenn die Anteile, die den überwiegenden Teil des Kapitals repräsentieren, in Deutschland, der EU oder dem EWR oder im Drittland über einen organisierten Markt gehandelt werden.
Zudem schlägt der Bundesrat eine Erweiterung der Konzernklausel in § 6a GrEStG vor. Schließlich sollen die Übergangsregelungen erweitert werden.
Die Bundesregierung hat unter dem Datum vom 16.10.2019 den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen.
Danach werden im Einkommensteuergesetz steuerliche Förderungen energetischer Sanierungsmaßnahmen an in einem in der EU oder dem EWR belegenen selbstgenutzten Wohngebäude vorgesehen. Für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Jahre 2020 sollen die Aufwendungen hierfür durch einen prozentualen Abzug gefördert werden. Die Förderung in Gestalt eines Steuerabzugs beläuft sich auf 7 % der Aufwendungen, max. € 14.000 im Kalenderjahr der Maßnahme und im nächsten Jahr sowie weitere 6 % von max. € 12.000 im übernächsten Jahr. Das Objekt der energetischen Maßnahme muss dabei älter als 10 Jahre sein, maßgebend ist das Jahr der Herstellung. Zu den förderfähigen energetischen Maßnahmen gehören
Die Inanspruchnahme der Förderung setzt u. a. die Durchführung der Maßnahme durch einen Fachbetrieb voraus sowie die Vorlage einer nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Die Inanspruchnahme der Förderung ist ausgeschlossen, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt worden sind.
Zur Entlastung der Pendler ist ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 eine Erhöhung der Entfernungspauschale von bisher € 0,30 auf € 0,35 vorgesehen. Soweit Pendler mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen und sich folglich die Erhöhung der Entfernungspauschale nicht auswirken würde, ist eine Mobilitätsprämie vorgesehen. Diese beträgt 14 % der erhöhten Pauschale und wird ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt.
Der Umsatzsteuersatz für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr soll von bisher 19 % auf 7 % gesenkt werden.
Den Gemeinden, die für den Betrieb von Windenergieanlagen Sondergebiete ausweisen, soll die Einführung eines erhöhten Hebesatzes ermöglicht werden, um daraus einen Ausgleich für die erhöhten Aufwendungen auf Gemeindeebene zu schaffen.
Der weitere Werdegang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt noch abzuwarten.
Am 18.10.2019 hat der Bundestag das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Neben dem Entwurf der Bundesregierung zur verfassungsrechtlich erforderlichen Neuregelung des für die Grundsteuer maßgeblichen Bewertungsrechts umfasst das Gesetzespaket auch die Änderung des Grundgesetzes im Zusammenhang mit der Festschreibung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer sowie die Verortung einer Länderöffnungsklausel im Wege einer Abweichungsgesetzgebung und eine Gesetzesinitiative zur Mobilisierung unbebauter baureifer Grundstücke für die Bebauung (Grundsteuer C).
Unter dem Datum vom 11.10.2019 hat der Bundesrat den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR) zugestimmt. Die Anpassung der Richtlinien 2011 tragen den Rechtsänderungen, den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung.
Die ErbStR 2019 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, die nach dem 21.08.2019, dem Tag des Kabinettsbeschlusses, verwirklicht werden. Soweit die ErbStR 2019 geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 01.05.2019 anzuwenden sind, gelten die ErbStR 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.08.2019 entstanden ist.
Dem BFH-Urteil vom 10.07.2019 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen war. Soweit die Einspielerlöse aus der Filmvorführung innerhalb von zehn Jahren nach der Erstaufführung nicht ausreichen würden, sollte die Filmproduzentin, eine GmbH, aus der Verpflichtung zur Rückzahlung und von Zinsen befreit werden. Der BFH entschied, dass das Darlehen dem Ansatzverbot gem. § 5 Abs. 2a EStG unterfiel. Des Weiteren betreffe die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG auch den Ansatz der Höhe nach, nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind. Der BFH hat des Weiteren geklärt, dass § 5 Abs. 2a EStG nicht nur das Passivierungsverbot dem Grunde nach sondern auch der Höhe nach betrifft.
Im Ergebnis ist infolge Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG die Auszahlung des Darlehens als Ertrag zu vereinnahmen und sind künftige Tilgungen als Aufwand anzusetzen.
Die Anwendung des Bilanzierungsverbotes solcher nur aus künftigen Erlösen zu tilgenden Darlehen könnte vermieden werden, wenn bei der Darlehensausreichung weitere Erfüllungsmöglichkeiten, über die Tilgung aus Einnahmen und Gewinnen hinaus, vorgesehen werden.
Die Entscheidung des BFH geht weit über die Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 2a EStG auf Filmförderdarlehen hinaus. Insbesondere auch bei Gesellschafterdarlehen, die in Krisenzeiten einer GmbH ausgereicht werden und bei der Bemessung einer Überschuldung außer Ansatz bleiben sollen, ist zu beachten, dass die ausschließliche Tilgungs- und Zinspflicht aus künftigen Erlösen und Gewinnen einem Ansatz der Darlehen in der Steuerbilanz entgegensteht.
Mit Urteil vom 23.07.2019 – XI R 48/17 hat der BFH entschieden, dass auch nach Einfügung des sogenannten Eindeutigkeitsgebots gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG Pensionszusagen anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen sind, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Soweit jedoch im Rahmen dieser Auslegung der für die Berechnung einer Abfindungshöhe erforderliche Zinssatz und die anzuwendende Sterbetafel nicht hinreichend sicher bestimmbar ist, ist die Pensionsrückstellung unter dem Aspekt des schädlichen Vorbehalts (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG) steuerlich nicht anzuerkennen.
Nach der weiteren Entscheidung des BFH vom 10.07.2019 – XI R 47/17 ist eine Pensionsrückstellung jedoch im Rahmen der Auslegungsmöglichkeit trotz fehlender Angabe der für die Berechnung der Abfindungshöhe erforderlichen Sterbetafel dann dennoch anzuerkennen, wenn diese trotz fehlender Benennung eindeutig bestimmbar ist. Im Urteilsfall war der Zinssatz für die Berechnung der Kapitalabfindung in der Zusage mit 6 % angegeben und wurde im Übrigen auf die die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verwiesen. Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz im Rahmen der Auslegung der Zusage die eindeutige Festlegung der Heubeck-Richttafel als anzuwendende Sterbetafel entnommen. Der BFH hat in der Revision insoweit einen Auslegungsfehler und in der Folge einen Verstoß gegen das Eindeutigkeitsgebot verneint.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 04.07.2019 – 1 K 1384/19 entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch die Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist, einbezieht.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 25.07.2019 – 10 K 1583/19 entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 41/19 anhängig.
Anmerkung:
Dem Urteilsfall lag ein besonders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der aufgrund Alters nach seiner Abberufung als Geschäftsführer Pensionszahlungen der GmbH beziehende Alleingesellschafter wurde ein Jahr später wieder zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung. Das Finanzamt nahm in Höhe der Pensionszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Im Klageverfahren machte die Klägerin, die GmbH, geltend, dass die Wiederbestellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit der Nachfolgerin des Gesellschafter-Geschäftsführers habe sich als negativ erwiesen und es drohten Auftragsverluste.
Das Finanzgericht sah in der gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension keinen Anlass zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es sei zwar so, dass der BFH den eigentlichen Zweck einer Pensionszusage als verfehlt ansehe, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Im entschiedenen Streitfall des Finanzgerichts sei aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionszahlungen sei nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung anzusehen. Bei Beginn der Pensionszahlungen sei die erneute Bestellung zum Geschäftsführer nicht beabsichtigt gewesen. Diese erneute Bestellung sei zudem allein im Interesse der GmbH erfolgt. Das vereinbarte Geschäftsführergehalt habe letztlich nur Anerkennungscharakter und sei kein vollwertiges Gehalt, da Pension und Gehalt zusammen nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtausstattung betragen haben. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionszusage vereinbart.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dem folgt. Bisher hat der BFH Gehaltszahlungen für fortgesetzte Tätigkeiten nach Beginn des Bezugs von betrieblichen Pensionen ungeachtet der im Schrifttum vorgebrachten Kritik stets abgelehnt.
Das Finanzgericht Hamburg sieht in dem Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadenersatzanspruch, sondern im Zeitpunkt der Auszahlung eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers (Urteil vom 19.03.2019 – 6 K 80/18). Dies gelte auch dann, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre gezahlt würde. Die Zahlung stelle auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
Anmerkung:
Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass der Kläger im September 2016 in Rente ging und seinen Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr einlösen konnte. Den hieraus resultierenden Resturlaubsanspruch von 41 Tagen zahlte der Arbeitgeber im Jahre 2016 aus. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Zahlung die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs sei, die steuerfrei sei. Es habe keinen Lohnzufluss gegeben. Das Finanzamt besteuerte den Anspruch in voller Höhe. Nach erfolglosem Einspruch vertrat das angerufene Finanzgericht die Auffassung, dass die Abgeltung des Urlaubsanspruchs sich als Frucht der von dem Kläger erbrachten Arbeitsleistung darstelle. Der Arbeitgeber habe die Zahlung vorgenommen, weil sie im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen sei. Es handele sich um eine nachträgliche Lohnzahlung, nicht jedoch um außerordentliche Einkünfte. Es sei weder eine Entschädigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegeben noch handele es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Urlaubsabgeltungsansprüche seien zwar in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen, sie beträfen jedoch jeweils für sich genommen nicht mehrere Jahre.
Der BFH hat mit Urteil vom 04.06.2019 – VII R 16/18 zur Erbenhaftung für Erbschaftsteuer entschieden, dass die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist dabei nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein Ermessen der Finanzbehörde. Eine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme des Nachlasses besteht nicht.
Anmerkung:
Im entschiedenen Streitfall bestand die Besonderheit, dass der Nachlass und damit die angefallene Erbschaftsteuer sehr hoch waren, jedoch infolge des Bestehens einer ungeteilten Erbengemeinschaft der Nachlass für die Klägerin nicht verfügbar war. Die Klägerin wehrte sich vergeblich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr eigenes Vermögen. Diese Zwangsvollstreckung belastete die Klägerin erheblich, zumal das eigene Vermögen noch nicht einmal zur Deckung der Erbschaftsteuer ausreichte. Das Finanzamt hätte anstelle der Klägerin auch den Nachlass als Haftenden in Anspruch nehmen können (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Dass das Finanzamt hiervon keinen Gebrauch gemacht hatte, führte nach der Auffassung des BFH nicht dazu, dass ein Ermessensverstoß vorlag.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die so genannte Freistellungsphase.
Anmerkung:
Das höchste deutsche Arbeitsgericht begründet dies damit, dass mangels Arbeitspflicht in der Freistellungsphase kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub begründet wird. Die Freistellungsphase sei mit Null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Beim Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase innerhalb eines Kalenderjahres sei der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Pflichtarbeitstage zu berechnen. In der Freizeitphase seien Arbeitnehmer weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BurlG abweichende Regelung getroffen haben.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 17.07.2018 – 12 W 53/19 (HR) entschieden, dass es für die schenkweise und unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister erfolgte Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils auf ein minderjähriges Kind der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bedarf. Dies ergebe sich daraus, dass die Eltern von der Vertretung nach §§ 1629, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 181 BGB ausgeschlossen seien. Die Vertretung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, da der Erwerb des Anteils mit dem Neuabschluss eines Gesellschaftsvertrags gleichzustellen sei.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, da er mit diesem Beschluss von anderslautenden Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte abweicht.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte der einzige Kommanditist im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil an der Kommanditgesellschaft auf seine vier Kinder übertragen. Ein Kind war zum Zeitpunkt der Übertragung noch minderjährig.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 23.07.2019 – 22 W 40/19 entschieden, dass bei einer Kommanditgesellschaft, die zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist (Einheitsgesellschaft) die Kommanditgesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Komplementär- GmbH mangels abweichender vertraglicher Regelungen von der GmbH und deren Organen vertreten werde (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - Aktenzeichen 22W8418 22 W 84/18 -, juris).
Anmerkung:
Die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft können etwas anderes vereinbaren. Eine solche anderslautende Vereinbarung sei aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht zu unterstellen. Im Fall des Kammergerichts kam es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafterin zwar erfolgreich über den Wechsel in der Geschäftsführung der GmbH abgestimmt worden war, aber weder Einstimmigkeit vorlag (§ 119 Abs. 1 HGB) noch alle Gesellschafter beteiligt waren.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.11.2018 – S 25 KR 259/14 – nv – entschieden, dass die Geschäftsführerin einer GmbH, die von einer GmbH & Co. KG beherrscht wird und an der die Geschäftsführerin einen Kommanditanteil von 50 % hält, eine echte, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität und damit eine Rechtsmacht hat, mit der sie ihr nicht genehme Weisungen bei der Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit verhindern und wie eine selbständige Unternehmerin agieren kann.
Anmerkung:
Im Urteilsfall folgte die Selbständigkeit der GmbH-Geschäftsführerin nicht aus einer ausreichenden Kapitalbeteiligung an der GmbH, sondern aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der GmbH. Da die Alleingesellschafterin eine Kommanditgesellschaft ist, kommt es nicht auf die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH, sondern auf die Beteiligungsverhältnisse an deren Alleingesellschafterin an.