In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.11.2020:
16.11.2020:
24.11.2020:
Die Schonfrist für die am 10.11.2020 fälligen Steuern endet am 13.11.2020, für die zum 16.11.2020 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 19.11.2020 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2020 ist der 26.11.2020.
10.12.2020:
22.12.2020:
Die Schonfrist für die am 10.12.2020 fälligen Steuern endet am14.12.2020
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember ist der 28.12.2020.
Die Mindestlohnkommission hat bereits Ende Juni 2020 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in vier Stufen zu erhöhen.
Laufende Tarifverträge werden durch die Anpassung im Wesentlichen nicht berührt. Weiterhin gilt der Mindestlohn nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie für ehrenamtlich Tätige.
Zur weiteren wirtschaftlichen Förderung der Familien plant die Bundesregierung u. a. eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2021.
In dem Gesetzentwurf des sog. Zweiten Familienentlastungsgesetzes sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Das Kindergeld soll ab dem 01.01.2021 um € 15 pro Kind und Monat erhöht werden. Im Ergebnis sind damit € 219 für das erste und zweite Kind, € 225 für das dritte Kind und € 250 für jedes weitere Kind vorgesehen.
Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen für Eltern nach dem Entwurf ab dem 01.01.2021 von € 7.812 auf € 8.388 angehoben werden (Zusammensetzung für ein Elternteil: Kinderfreibetrag je Elternteil € 2.730, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil € 1.464).
Des Weiteren sollen der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag ab 2021 und 2022 steigen. Die Höhe der Steigerungen steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2021 und 2022 um die voraussichtlichen Inflationsraten angehoben werden.
Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Ob es bei dem Entwurf letztlich bleibt, gilt es abzuwarten.
Für das seit dem 01.06.2020 geltende Überbrückungshilfeprogramm, mit dem Freiberufler, Soloselbständige und KMU, die coronabedingt in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, mit Zuschüssen unterstützt werden, wurden die Zugangsvoraussetzungen gelockert, die Fördersätze erhöht und das Programm insgesamt verlängert.
Zur Antragsstellung ist künftig berechtigt, wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hat.
Soloselbständige und selbständig tätige Freiberufler im Hauptberuf sind ebenso antragsberechtigt. Das gilt auch für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Bislang war die Förderung von Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern auf höchstens € 9.000/€ 15.000 gedeckelt. Diese Deckelung entfällt für die 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe. KMU können somit eine höhere Förderung als bislang beantragen.
Künftig werden 90 % der Fixkosten bei einer Umsatzeinbuße von mehr als 70 % (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einer Umsatzeinbuße zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch) erstattet. Die Personalkostenpauschale von bisher 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
Aufgrund der erforderlichen Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso wie Rückforderungen möglich werden.
Wie bisher wird auch das neue Überbrückungshilfeprogramm vollständig digital abgewickelt. Anträge können nur über einen registrierten Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt seit dem 21. Oktober 2020, längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Das Stiftungszivilrecht zeichnet sich dadurch aus, dass neben den Regelungen in den §§ 80 ff. des BGB, die zudem zahlreich auf das Vereinsrecht verweisen, landesrechtliche gesetzliche Vorschriften das Bundesrecht ergänzen, die nicht nur die Stiftungsaufsicht regeln. Die landesrechtlichen Stiftungsgesetze ergänzen vielmehr zahlreich die zivilrechtlichen Vorschriften für Stiftungen. Dabei sind die zivilrechtlichen Landesstiftungsgesetze nicht einheitlich und werden im Detail – selbst wenn sie gleichlautend sind – verschieden ausgelegt. Diese unterschiedliche Auslegung ist Folge dessen, dass sich in jedem Land aufgrund des jeweiligen Landesrechts eine eigene Stiftungspraxis gebildet hat.
Durch eine Neufassung der §§ 80 ff. BGB soll das Stiftungsrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert werden.
In diesem Zusammenhang sollen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen werden. [Anm. des Verf.: Unter Zulegung ist die Zusammenführung zu verstehen, bei der eine oder mehrere Stiftungen unter Aufgabe ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit und ihres Vermögens in einer bestehenden und fortbestehenden Stiftung aufgehen. Die Zusammenlegung ist ein Akt, bei dem zwei oder mehr Stiftungen unter Aufgabe ihrer Rechtspersönlichkeit und Übertragung ihres Vermögens auf eine neu zu gründende Stiftung vereinigt werden.]
Zudem sollen bereits bestehende Vorschriften geändert werden und zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt wird.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat nach der vorliegenden Pressemitteilung vom 19.09.2020 den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an die Länder und Verbände zur Stellungnahme versandt. Danach sollen die bereits bestehenden Erleichterungen im Gesellschaftsrecht sowie auch im Umwandlungsrecht bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
Vorbemerkung:
Soweit eine eingereichte Steuerbilanz noch nicht einer nicht mehr änderbaren Steuerveranlagung zugrunde gelegen hat und fehlerhaft ist, weil sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der einkommensteuerlichen Vorschriften nicht entspricht, ist sie noch berichtigungsfähig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Soweit z. B. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung eine gewinnerhöhende Berichtigung der Steuerbilanz erfolgte, darf gegenläufig auch die Steuerbilanz geändert werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG). Fraglich war im nachstehenden Fall des BFH, ob eine gegenläufige Bilanzänderung auch möglich ist, wenn durch eine Berichtigung außerhalb der Steuerbilanz der steuerpflichtige Gewinn erhöht wird. Konkret ging es um außerbilanzielle Hinzurechnungen zum Steuerbilanzgewinn.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.05.2020 – XI R 8/18 entschieden, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung lediglich in der Höhe zulässt, wie infolge einer vorausgegangenen Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG (innerhalb der Bilanz) eine Gewinnerhöhung eintritt. Beruht die Gewinnerhöhung auf einer außerbilanziellen Korrektur in Gestalt der Erhöhung der außerbilanziellen Hinzurechnungen, ist insoweit eine Bilanzänderung zur Kompensation dieser Gewinnerhöhung ausgeschlossen.
Im Verfahren des BFH gemäß Urteil vom 14.07.2020 – VIII R 3/17 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Eltern dem Sohn und der Schwiegertochter ein Grundstück übertragen hatten gegen eine für 31 Jahre zu zahlende „zinslose“ Zeitrente. Der BFH entschied, dass aus fortlaufend gezahlten Monatsrenten unter der Bewertung nach § 13 Abs. 1 BewG ein versicherungsmathematischer nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtiger Zinsanteil herauszurechnen ist. Auch gegen den in § 13 Abs. 1 BewG zur Anwendung kommenden Zinssatz von 5,5 % hat der BFH keine Bedenken, weil die Vorschrift des § 13 Abs. 1 BewG einen speziellen Zweck verfolge. Daher sei eine Angleichung an den Marktzins nicht geboten.
Vorbemerkung:
Der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung des BFH lag der Sachverhalt zugrunde, dass der ledige Kläger, ein arbeitsloser Behälter- und Apparatebauer, in der Zeit vom 08.09.2014 bis zum 18.12.2014 in Vollzeit einen Schweißtechnikerlehrgang in einer Bildungseinrichtung außerhalb seines Wohnortes besuchte. Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht erkannte die Umzugskosten an, lehnte aber die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen mit der Begründung ab, der Kläger habe seine erste Tätigkeitsstätte am Ort der Bildungseinrichtung gehabt. Das Finanzgericht ließ die Revision zu. Diesem Verfahren trat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sogar bei. Es ist zu vermuten, dass das BMF dem Urteil wohl große Bedeutung zugemessen hat.
Der BFH entschied mit Urteil vom 14.05.2020 – VI R 24/18, dass die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich sei. Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Der BFH führt weiter aus, dass das Adjektiv „vollzeitig“ sich nicht auf die Dauer der gesamten Bildungsmaßnahme beziehe, sondern auf die tägliche Befassung mit dem Studium oder der Fortbildung. Die Gesamtdauer der vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte demzufolge nicht von Ausschlag.
Anmerkung:
Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eingeführte Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ist, wie das vorstehende Urteil des BFH zeigt, von zentraler Bedeutung für den Werbungskostenabzug. Bei außerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgten vollzeitigen Bildungsmaßnahmen sind Aufwendungen für die Wege zur Bildungseinrichtung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und damit nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder, sollte der Arbeitnehmer überhaupt keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sein, die Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 Abs. 4a EStG ansetzbar (vorübergehende Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung).
Vorbemerkung:
Eine durchaus interessante Möglichkeit, steueroptimiert z. B. Ausbildungskosten über die Verlagerung der Einkunftsquelle auf das studierende Kind aus unversteuerten oder niedrig versteuerten Einkünften zu bestreiten, ist die schenkweise und zeitlich begrenzte Einräumung eines Quotennießbrauchs an Einkünften der Eltern.
Im Zusammenhang mit der Nießbrauchsbestellung ist jedoch darauf zu achten, dass die Einkunftsquelle steuerlich wirksam auf das Kind übertragen wird. Dies zeigt das nachfolgend wiedergegebene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.
Im Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2019 – 10 K 3108/17 F) hatte der Vater dem Sohn einen auf vier Jahre befristeten Quoten-Zuwendungsnießbrauch an seinem Anteil an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden GbR eingeräumt. Das Finanzgericht hat dem Nießbraucher die Einkünfte jedoch für steuerliche Zwecke nicht zugerechnet, weil den Grundstücksmietern der Eintritt des Nießbrauchers in die Mietverträge nicht mitgeteilt wurde und er somit nicht in die Einkünfteerzielung eingeschaltet war.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 4/20 anhängig ist.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.08.2020 – 5 K 2493/18 E unterfällt bei einer Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mitveräußertes Inventar (Mobiliar, Küchenausstattung) nicht der Besteuerung gem. § 23 EStG. Es handele sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die die einjährige Spekulationsfrist gilt.
Im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen über Arbeitsverhältnisse werden durch den Arbeitgeber zum Teil Outplacement-Beratungsleistungen erbracht bzw. finanziert. In der Regel vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es sich insoweit um Arbeitslohn handelt, für den zu prüfen ist, ob die durch § 3 Nr. 19 EStG gewährte Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen in Betracht kommt. Nach der vorgenannten Vorschrift sind ab 2019 Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, sofern diese keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben, steuerfrei. Nach einer Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2020 (Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 02/2020, DB 2020, S. 1878) verneint die OFD die Steuerfreiheit für Perspektivberatungen, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratungen, Marktvorbereitungen und die Leistungen mit Schwerpunkt Vermarktung/Neuplatzierung.
Vorbemerkung:
Insbesondere bei Freiberufler-GmbH ist es durchaus üblich, dass ein Gesellschafter nur für die Dauer seiner aktiven Zeit einen Anteil an der Gesellschaft halten darf, im Übrigen bei altersbedingtem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft der Anteil zum Nennwert übertragen werden muss. Der Nominalwert ist in der Regel niedriger, als der gemeine Wert. Die Finanzverwaltung hat gestützt auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG in diesen Fällen Schenkungsteuer erhoben.
Nach dem BFH-Urteil vom 06.05.2020 – II R 34/17 wird keine Schenkungsteuer in den Fällen ausgelöst, in denen nach den vorbestimmten vertraglichen Regelungen (Poolvertrag und Treuhandvertrag) ein Gesellschafter einer Freiberufler-GmbH (im Urteilsfall: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) aus Altersgründen ausscheidet und seinen Anteil zu dem unter dem gemeinen Wert liegenden Nennbetrag auf einen Treuhänder überträgt, der den Anteil für Rechnung der verliebenden Gesellschafter hält, bis neue Gesellschafter gefunden sind, denen er den Anteil sodann zu übertragen hat. Eine Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG oder § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG sah der BFH in diesen Fällen nicht als gegeben an.
Anmerkung:
In der Gestaltung von Freiberufler-Gesellschaften schafft dieses Urteil Rechtssicherheit.
Vorbemerkung:
Nach § 13a Abs. 1 ErbStG wird für die Übertragung von Betriebsvermögen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Verschonungsabschlag (Regelverschonung) von 85 % und nach § 13a Abs. 2 ErbStG unter weiteren Voraussetzungen ein Abzugsbetrag gewährt. U. a. ist jedoch unerlässlich, dass der Übernehmer des Betriebsvermögens die fünfjährige Behaltensfrist wahrt. Bei der Optionsverschonung beträgt der Verschonungsabschlag 100 %, die Behaltensfrist beträgt in diesem Fall sieben Jahre (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Bei schädlichen Verfügungen über das übernommene Betriebsvermögen entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag rückwirkend. Die Finanzverwaltung hat in der nachfolgend wiedergegebenen Verlautbarung hierzu Stellung genommen.
Nach der Verfügung der OFD Frankfurt vom 22.06.2020 (DStR 2020, 1921) ist die Einbringung steuerbegünstigten Betriebsvermögens nach § 20 UmwStG nur insoweit nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG steuerunschädlich, wie die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt. Bei der Gewährung von anderen Gegenleistungen handelt es sich nach Auffassung der OFD um eine schädliche Veräußerung.
Der BFH hat mit Beschluss vom 03.06.2020 – II B 54/19 klargestellt, dass der Erwerb von Zubehör im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei bestimmt sich die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, nach dem Zivilrecht.
Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil des Grundstücks sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und zum Grundstück in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Der Begriff „Zubehör“ erfordert somit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Grundstück als Hauptsache und dem Zubehör als Hilfssache.
Die Ladeneinrichtung dient dem Betrieb bzw. dem Geschäft und ist damit Zubehör eines Betriebs- oder Geschäftsgrundstücks. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundstück liegt und vom Erwerber fortgeführt wird.
Der Kaufpreis unterliegt insoweit nicht der Grunderwerbsteuer, soweit er auf das Zubehör entfällt.
Anmerkung:
In dem Sachverhalt, der dem Beschlussverfahren des BFH zugrunde lag, kaufte eine Klägerin ein Grundstück, auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der Kaufvertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung. Es wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart. Diesen legte das Finanzamt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zugrunde. In der ersten Instanz war die Klägerin bereits erfolgreich. Das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Diese wies der BFH überzeugend zurück.
Es ist bei Grundstückserwerben anzuraten, den Kaufpreis im Kaufvertrag stets auf Grund und Boden sowie auf den Gebäudeteil und ggf. zu übernehmendes Inventar und Zubehör aufzuteilen. Zudem sollte das zu übernehmende Inventar und Zubehör – ggf. in einer Anlage zum Kaufvertrag – aufgelistet werden. Damit ginge man nicht nur der vorstehenden Grunderwerbsteuerproblematik aus dem Weg, sondern könnte einer ggf. überhöhten Zuordnung des auf den Grund und Boden entfallenden nicht abschreibbaren Kaufpreisanteils durch das Finanzamt entgegentreten, was insbesondere bei angestrebter Fremdvermietung bedeutsam ist. Denn dann wäre der auf Inventar und Zubehör entfallende Kaufpreisanteil abschreibungsfähig.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Speyer mit Beschluss vom 22.07.2020 – S 1 AL 134/20 einem Antrag auf einstweilige Anordnung entsprochen und zugunsten eines Fremdgeschäftsführers einer Einmann-UG, die in der Tourismus- und Sportbranche tätig ist, den Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld zugesprochen. Der Geschäftsführer sei in einem die Beitragspflicht (zur Sozialversicherung) begründenden Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen. Ein Fremdgeschäftsführer sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausnahmslos als abhängig beschäftigt anzusehen.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.07.2020 – L 5 BA 4158/19 beurteilt sich die Frage, ob der Kommanditist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer ist, nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Es kommt darauf an, ob die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht (keine Sozialversicherungspflicht) oder ob der Kommanditist die Leistung gegenüber der Gesellschaft aufgrund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestands (Arbeitsverhältnis: Sozialversicherungspflicht) erbringt.
Ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus einem gesonderten schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag eine Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung, liegen aber nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Merkmale einer Beschäftigung vor, ist von einem mündlich geschlossenen Vertrag über die Mitarbeit auszugehen.