In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.11.2021:
15.11.2021:
24.11.2021:
Die Schonfrist für die am 10.11.2021 fälligen Steuern endet am 15.11.2021, für die zum 15.11.2021 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.11.2021 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2021 ist der 26.11.2021.
10.12.2021:
23.12.2021:
Die Schonfrist für die am 10.12.2021 fälligen Steuern endet am13.12.2021
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2021 ist der 28.12.2021.
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwässern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10.09.2021 wurde im BGBl. 2021 I, 4147 verkündet.
Über die wesentlichen Inhalte haben wir im Rundschreiben IX/2021 berichtet.
Das im Jahre 2011 eingeführte Tabaksteuermodell erfuhr trotz eines durch Volatilität und Dynamik gekennzeichneten Tabakwarenmarktes bisher keine inhaltliche Anpassung des Tabaksteuergesetzes. Neben den konventionellen Tabakwaren haben sich so genannte Heat-not-Burn-Produkte (erhitzter Tabak) und E-Zigaretten auf dem deutschen Absatzmarkt etabliert, mit zunehmender Bedeutung. Erhitzter Tabak wurde bislang unter Anwendung des Steuertarifs für Pfeifentabak als Rauchtabak besteuert. Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten unterlagen nicht der Tabaksteuer. Vor dem Hintergrund der Änderung der Konsumgewohnheiten und des Rückgangs des Absatzes von herkömmlichen Tabakwaren war das Tabaksteuergesetz zu ändern.
Das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuergesetzes vom 17.08.2021 wurde im BGBl. 2021 I, 3411 verkündet.
Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wird festgelegt, dass EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar. Die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind daher gesondert festgelegt worden. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung werden aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen. Belege, die von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben sind, haben als zusätzliche Mindestangaben den Prüfwert und den fortlaufenden Zähler, der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (Signaturzähler), auszuweisen. Dies ermöglicht eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen und sind nach den Vorstellungen des Gesetzgebers damit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen effektiv und ressourcenschonend.
Die Verkündung der Verordnung erfolgte am 20.07.2021 im BGBl. 2021 I, 3295.
Vorbemerkung:
Wird anstelle der so genannten 1 %-Regel der Umfang der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt, wendet die Finanzverwaltung auch im Hinblick auf die Rechtsprechung einen strengen Maßstab zur Ordnungsmäßigkeit und damit zur Beweiskraft des Fahrtenbuchs an. Insbesondere im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen kommt es daher oftmals dazu, dass bereits kleine Mängel durch die Finanzverwaltung zum Anlass genommen werden, die Beweiskraft des Fahrtenbuchs insgesamt zu verneinen. Hier hat das Niedersächsische Finanzgericht mit dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil einen neuen beachtlichen Rechtssatz aufgestellt.
Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.06.2021 – 9 K 276/19 führen kleinere Mängel und Ungenauigkeiten nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Anmerkung:
Im Urteilsfall wurde dem Kläger ein Pkw auch für die Nutzung zu privaten Zwecken überlassen. Den hierfür zu versteuernden geldwerten Vorteil der privaten Nutzung berechnete er aufgrund von Fahrtenbüchern. Das Finanzamt stellte fest, dass u. a. in den Fahrtenbüchern keinerlei Umwegfahrten und Tankstopps aufgezeichnet seien und bei längeren Autofahrten die Kilometerangaben hin und zurück voneinander abwichen, ohne dass aus den Fahrtenbüchern eine Erklärung dafür hervorging. Aufgrund dieser Mängel wandte das Finanzamt die 1 %-Regel an. Das Finanzgericht gab der Klage indes statt und stellt klar, dass kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sei. Dem Finanzamt sei zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt.
Der BFH hat mit dem nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28.04.2021 – VI R 50/17 entschieden, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird, steht. Die Vorausleistung über den Erschließungsbeitrag ist damit nicht nach § 35a Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 EStG begünstigt.
In mehreren Entscheidungen des BFH vom 17.03.2021 – IV R 20/18 hat das höchste deutsche Finanzgericht entschieden, dass Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer aus Prospekthaftung erhält, durch seine Mitunternehmerstellung und damit betrieblich veranlasst seien. Sie können zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn führen, sofern nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem Mitunternehmeranteil Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung zu übertragen ist. Im Fall der Übertragung des Mitunternehmeranteils gegen Zahlung eines Schadensersatzes liege ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Verzugsund Rechtshängigkeitszinsen seien Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte der Kläger hinsichtlich der Schadensersatzleistung zunächst einen Veräußerungsgewinn gem. §§ 16, 34 EStG gesehen und die Prozesszinsen nicht den Einkünften aus Gewerbetrieb, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Im Verlauf des Klageverfahrens machte der Kläger unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 06.09.2016 – IX R 44/14 geltend, Schadensersatz und Zinsen unterlägen nicht der Einkommensteuer. Das Finanzamt ordnete den Schadensersatz nebst Zinsen dem Sonderbetriebsgewinn zu.
Der BFH stufte die Schadensersatzleistung als betrieblich veranlasst ein, weil das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung als Mitunternehmer zusammenhänge. Zivilrechtlich diene die Prospekthaftung dem Ausgleich eines Schadens, der durch unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung verursacht sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das schadensstiftende Ereignis (Fehlinformation) bereits vor dem Erwerb der Beteiligung eingetreten ist. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, einkommensteuerrechtlich stehen auch Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der betrieblichen Einkünfteerzielung.
Zur Abgrenzung zwischen einem laufenden Sonderbetriebsgewinn, der der tariflichen Einkommensteuer unterliegt und einem begünstigten Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils wird ausgeführt, dass diese davon abhänge, ob der zur Leistung von Schadensersatz Verpflichtete durch das zivilgerichtliche Urteil zur Leistung Zug um Zug gegen Übertragung der Mitunternehmerbeteiligung selbst verpflichtet wurde oder Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht dem Erwerb der Beteiligung entsprechen. Erst dann liege die Übertragung der Kommanditbeteiligung vor, wenn die Abtretung auch die Verwaltungsrechte aus der Inhaberschaft des Kommanditanteils selbst umfasst. Für den Kommanditisten bestehen diese Verwaltungsrechte insbesondere aus seinem Informations- und Kontrollrecht nach § 166 HGB und seinem Widerspruchsrecht nach § 164 HGB. Fehlt es an der Einräumung jeglicher Verwaltungsrechte an den Erwerber, so sei keine Übertragung von Mitunternehmerinitiative erkennbar. Es läge dann mit der Abtretung der „Ansprüche aus der Beteiligung“ lediglich die Übertragung von Ansprüchen auf eine Gewinnbeteiligung oder auf einen Liquidationserlös vor.
Die Klärung dieser Abgrenzungsfrage wurde dem Finanzgericht im Rahmen der Zurückverweisung aufgetragen. Zudem hat das Finanzgericht auch noch zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Übertragung erfolgt ist. Denn handele es sich tatsächlich um die Abtretung des Kommanditanteils, bedürfe dies zur Wirksamkeit der Zustimmung der anderen Gesellschafter oder der durch den Gesellschaftsvertrag hierfür bestimmten Person.
Nach dem BFH-Beschluss vom 24.8.2021 – X B 53/21 ist eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19 und X R 20/19). Der Vergleich des relativen Anteils der aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkte (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.
Vorbemerkung:
Die Angemessenheit von Zinsen für zwischen konzernzugehörigen Unternehmen ausgereichte Darlehen ist immer wieder Streitpunkt bei steuerlichen Außenprüfungen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn – wie im Streitfall des BFH-Urteils vom 18.05.2021 – zu Lasten einer deutschen GmbH Zinsen den in Deutschland steuerpflichtigen Gewinn mindern, die Einnahme jedoch nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, weil die Zinsen an eine im innergemeinschaftlichen Gebiet ansässige Schwesterkapitalgesellschaft gezahlt werden. Ob die Fremdüblichkeit und damit der Nachweis der Angemessenheit über die Kostenaufschlagsmethode oder über die Preisvergleichsmethode zu führen ist, hat der BFH nunmehr abschließend im nachfolgend wiedergegebenen Urteil entschieden. Ebenso hat der BFH sich auch mit der Frage befasst, ob für die die Zinsen mitbestimmende Bonität ein Gesamtkonzernrating anzustellen ist oder es nur auf die Bonität der kreditnehmenden Konzerngesellschaft ankommt. Kommt es nur auf die Bonität der kreditnehmenden Konzerngesellschaft an (stand-alone-Betrachtung), ist insbesondere bei im Übrigen nicht abgesicherten Darlehen ein höherer Zinssatz als noch fremdüblich denkbar, als wenn auf die ggf. höhere Bonität des gesamten Konzerns abgestellt würde.
Der BFH hat unter Zurückverweisung des Streitfalls an das Finanzgericht, das die Angemessenheit der Zinssätze unter Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode beurteilt hatte, mit Urteil vom 18.05.2021 – I R 4/17 entschieden: Es müsse zur Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze vorrangig geprüft werden, ob die Vergleichswerte mithilfe der so genannten Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gelte auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen und unabhängig davon, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden sind. Für die Beurteilung der für die Höhe des angemessenen Zinssatzes relevanten Bonität ist nicht grundsätzlich auf die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern auf die Bonität der kreditnehmenden Konzerngesellschaft abzustellen („stand alone“-Rating).
Anmerkung:
Nicht auszuschließen ist trotz präferierter stand-alone-Betrachtung, dass bei der Bonitätsbeurteilung der kreditaufnehmenden Gesellschaft insbesondere in den Fällen, in denen diese Gesellschaft eine strategische Bedeutung für den Gesamtkonzern einnimmt, ein Abschlag bei der Ermittlung des angemessenen Zinssatzes geboten sein kann.
Mit Urteil vom 06.05.2021 – II R 24/19 hat der BFH entschieden, dass Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines durch Erbvertrag als Erbe Bedachten (Vertragserbe) oder eines Nacherben als Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind.
Anmerkung:
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist geregelt, dass u. a. Kosten, welche dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als „Nachlassverbindlichkeiten“ abzugsfähig sind. Hierzu gehören u. a. auch Abfindungszahlungen des Erben an Personen, die für sich reklamieren, Erbe zu sein (weichende Erbprätendenten), damit seine (Allein-)Erbenstellung nicht mehr bestritten wird. Nach der vorstehenden Entscheidung vom 06.05.2021 kann darüber hinaus auch bei einer Schenkung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen, wenn der Beschenkte an einen Dritten eine Zahlung leistet, damit die Schenkung weder dem Grunde noch dem Umfang nach nicht mehr bestritten wird.
Nach dem BGH-Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 167/20 ist nicht erforderlich, dass dem Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) der vom Vermieter herangezogene Mietspiegel beigefügt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Schreiben die nach diesem Mietspiegel gegebene Mietpreisspanne aufführt oder wenigstens auf das Bestehen einer solchen Spanne hinweist.
Anmerkung:
Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass der Mietspiegel dem Schreiben dann nicht beigefügt werden muss, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt. Das sei auch dann zu bejahen, wenn der Mietspeigel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa € 3) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter eine für diesen ortsnahe Einsichtsmöglichkeit anbietet. Auch die sich aus dem Mietspiegel ergebende Mietpreisspanne muss der Vermieter zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 558a BGB nicht in jedem Fall angeben. Entbehrlich ist die Angabe, wenn der Vermieter sein Erhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützt, der in Form von Tabellenfeldern für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietpreisspanne ausweist. In diesem Fall kann der Mieter die maßgebliche Mietpreisspanne dem betreffenden Mietspiegel ohne weiteres entnehmen.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 10.09.2021 – (4) 121 Ss 91/21 (134/21) entschieden, dass die im Antragsformular enthaltene formelhafte Wendung, dass „Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB und § 2 Subventionsgesetz i. V. m. § 1 Landessubventionsgesetz [Berlin] sind“, nicht für die erforderliche hinreichende konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen ausreicht.
Anmerkung:
Es geht bei der vom Kammergericht angestellten Betrachtung darum, inwieweit mittels dem Online-Antragsformular der Investitionsbank Berlin (IBB) im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe des Bundes subventionserhebliche Tatsachen mitgeteilt werden, was strafrechtliche Konsequenzen auslösen kann, wenn die Angaben unzutreffend gemacht wurden. Das Kammergericht sieht es dabei so: Mit dem Online-Antragsformular der Investitionsbank Berlin (IBB), die die Corona-Soforthilfe des Bundes gewährt, werden durchaus Subventionen i. S. des § 264 Abs. 1 StGB beantragt. Allerdings handele es sich nach Ansicht des Gerichts zur Erforderlichkeit des beantragten Zuschusses „für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz“ in einer infolge des Ausbruchs von Covid-19 entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und dessen ausschließliche Verwendung „für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand“ in den nächsten drei bzw. fünf Monaten (...) nicht um subventionserhebliche Tatsachen. Denn weder durch Gesetz noch in dem von dem Beschuldigten ausgefüllten und eingereichten Antragsformular der IBB (aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber) sind diese Angaben hinreichend deutlich als subventionserheblich bezeichnet worden.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 26.04.2021 – 9 W 51/21 entschieden, dass – solange keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch im Einzelfall erkennbar sind – eine Sitzverlegung der GmbH auch im Verlauf der Liquidation zulässig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 entschieden, dass der Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und nicht dazu verpflichtet ist, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Der BGH hat mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 einer gängigen Praxis der Banken hinsichtlich der Ausgestaltung von Prämiensparverträgen eine Absage erteilt. Danach ist die Klausel „Die Spareinlage wird variabel […] verzinst.“ in Verbindung mit den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“, wonach die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz vergütet und wobei für bestehende Spareinlagen eine Änderung des Zinssatzes unabhängig von einer Kündigungsfrist mit der Änderung des Aushangs in Kraft tritt, unwirksam.
Anmerkung:
Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts weist die Klausel nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Sie ist daher unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Sparer nicht zumutbar (vgl. § 308 Nr. 4 BGB). Die in den Prämiensparverträgen hierdurch entstandene Regelungslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen. Im Hinblick auf das der Anlageform zugrunde liegende Konzept („langfristiges Sparen“) ist es nach dem BGH interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Die Zinsanpassungen sind dabei in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen. Denn der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik wird monatlich veröffentlicht. Dabei sei weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist, damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt: Günstige Zinskonditionen bleiben günstig und ungünstige Zinskonditionen bleiben ungünstig.