In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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11.11.2024:
15.11.2024:
25.11.2024:
Die Schonfrist für die am 11.11.2024 fälligen Steuern endet am 14.11.2024, für die zum 15.11.2024 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.11.2024 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2024 ist der 27.11.2024.
10.12.2024:
19.12.2024:
Die Schonfrist für die am 10.12.2024 fälligen Steuern endet am 13.12.2024.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2024 ist bereits der 23.12.2024.
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 16.10.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) mit zahlreichen Streichungen, z. B. des vorgesehenen Mobilitätsbudgets, gebilligt.
Den so geänderten Entwurf hat der Bundestag am 18.10.2024 angenommen (BT-Drucks. 20/12780). Nachfolgend seien einige wesentliche Änderungen dargestellt.
Für die Steuerpflichtigen verbessert wurde die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Künftig sollen 80 % anstelle von zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben abzugsfähig sein, höchstens € 4.800.
Die vorgesehenen Verlustverrechnungsbeschränkungen für Verluste aus der Uneinbringlichkeit oder Ausbuchung von Wertpapieren sowie aus Termingeschäften werden durch Streichung von § 20 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG-E aufgehoben.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E-Bilanz soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt werden. Damit wird einer Forderung des Bundesrats nachgekommen.
Im Gewerbesteuergesetz wird im Rahmen der so genannten einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz und nicht mehr der Grundsteuerwert, der aufgrund der unterschiedlichen Landesmodelle nicht länderübergreifend zur Verfügung steht, aufgenommen.
Entsprechend der Forderung des Bundesrats wird im vorgesehenen neuen § 3 Abs. 2a UmwStG-E – abweichend vom Regierungsentwurf – die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. In der Folge kommt es dazu, dass auch bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren sowie bei unterjährigen Umwandlungen ein Gleichlauf der Fristen zur Abgabe der Schlussbilanz und der Steuererklärung sichergestellt ist.
Im Rahmen der Verschmelzung einer Körperschaft wird in § 13 Abs. 2 UmwStG-E auf Bitte des Bundesrates eine Antragsfrist eingeführt. Diese bezieht sich auf das Wahlrecht der Anteilseigener, die im Rahmen einer Verschmelzung untergehenden Anteile an der übertragenen Körperschaft anstelle mit dem gemeinen Wert (= Auflösung stiller Reserven) mit dem Buchwert anzusetzen. Die neu eingeführte Antragsfrist orientiert sich an der geltenden Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG (beim Anteilstausch) und stellt dabei auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung des Einbringenden ab. Damit ist die Ausübung des Wahlrechts, den Buchwert anzusetzen, fristgebunden. Das war bisher gesetzlich so nicht geregelt.
Hinsichtlich der so genannten Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG sollen Anteile an einem Investmentfonds oder einem Spezialinvestmentfonds einbezogen werden (§ 19 Abs. 3, § 49 Abs. 5 InvStG-E). Für Anteile an Investmentfonds soll dabei auf „gewichtige“ Fälle abgestellt werden, die dann vorliegen, wenn ein mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbarer Beteiligungsumfang besteht. Für Privatanleger an Spezialinvestmentfonds wird grundsätzlich ein relevanter Beteiligungsumfang unterstellt.
Für die Rechnungsstellung und den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers gilt künftig, dass der Vorsteuerabzug erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung entrichtet ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG-E). Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigt werden kann, hat dieser neue Rechnungspflichtangaben zu beachten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG-E). Diese Neuregelungen sollen ab dem 01.01.2028 erstmals anzuwenden sein, d. h. auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind.
In § 34a Satz 3 UStDV-E soll geregelt werden, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, Rechnungen in Form einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Die Kleinunternehmer können folglich Rechnungen als sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format als dem der E-Rechnung ausstellen dürfen.
Bei der Erbschaftsteuer wird der Erbfallkostenpauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG-E von derzeit € 10.300 auf € 15.000 erhöht. Die Änderung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.
Die Bewertungsvorschriften für Grundbesitz für Zwecke der Neufestsetzung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell hat bei Betroffenen, in der Rechtsprechung und im Schrifttum massive Kritik erfahren. Wohl auch in Reaktion auf die durch den BFH geäußerte Kritik in den Aussetzungsverfahren II B 78/23 und II B 79/23 wird entsprechend einer Forderung des Bundesrats die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer auf Bewertungsebene eingeführt.
Das Jahressteuergesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Diese könnte in der Plenarsitzung vom 22.11.2024 erfolgen.
Ebenso auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hat das Parlament den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 am 18.10.2024 angenommen (BT-Drucks. 20/12783). Wir haben über den Regierungsentwurf mit Rundschreiben VIII/2024 berichtet.
Der Grundfreibetrag soll für das Jahr 2024 um € 180 auf € 11.784 erhöht werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt um € 228 auf € 6.612 (für beide Elternteile).
Über das von der Bundesregierung beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz [SteFeGJ]) hatten wir im Rundschreiben VIII/2024 berichtet. In der Regierungspressekonferenz vom 04.09.2024 wurde berichtet, dass die Bundesregierung zwei Formulierungshilfen zum Gesetz beschlossen hat, die in das Gesetz aufgenommen werden sollen.
a) Danach soll für die ab dem 01.07.2024 bis zum 31.12.2028 angeschafften Elektromobile nach § 7 Abs. 2a EStG-E im Jahr der Anschaffung eine arithmetisch-degressive Abschreibung von 40 % zugelassen werden. In den folgenden Jahren reduziert sich der Abschreibungssatz auf 24 % im Folgejahr, 14 % im zweiten Folgejahr, 9 % im dritten Folgejahr, 7 % im vierten Folgejahr und 6 % im fünften Folgejahr.
b) Für die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Dienstwagenbesteuerung auf ein Viertel des Bruttolistenpreises galt bisher ein Höchstbetrag von € 70.000. Dieser soll für nach dem 30.06.2024 angeschaffte Elektromobile auf max. € 95.000 angehoben werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen II B 78/23 und II B 79/23, jeweils vom 27.05.2024, die Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden zur Grundsteuerwertermittlung nach dem Bundesmodell gewährt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sei der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts zuzulassen, wenn dieser um mindestens 40 % den festgestellten Grundsteuerwert unterschreitet. Die Finanzverwaltung hat in Reaktion hierauf mit koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.06.2024 darüber hinaus angewiesen, dass ein niedrigerer gemeiner Wert für Zwecke der Grundstücksbewertung im Hinblick auf das Übermaßgebot dann mittels Gutachtens beigebracht werden kann, wenn der festgestellte Grundstückswert um 40 % oder mehr vom gemeinen Wert abweicht. Für Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes im Aussetzungsverfahren reicht insoweit der substantiierte Vortrag des Steuerpflichtigen, d. h., die Vorlage eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss oder eines amtlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen ist noch nicht erforderlich.
Unter dem Datum vom 05.07.2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen davon unabhängig das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Gundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG) beschlossen. Dieses Gesetz sieht in § 2 den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes mittels eines Gutachtens vor, wenn die Wertabweichung vom nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellten Grundsteuerwertes mindestens 40 % beträgt.
Nach dem BFH-Urteil vom 13.08.2024 – IX R 31/23 liegt der Abschluss einer energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG nicht bereits mit der Fertigstellung vor, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte das klagende Ehepaar die Heizungsanlage im von ihnen bewohnten Einfamilienhaus durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über € 8.000. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Die Kläger zahlten auf die Rechnung ab dem Monat März 2021 gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von € 200 auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden folglich € 2.000 bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.
In der Entscheidung weist der BFH allerdings auch darauf hin, dass im Streitjahr 2021 die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Allerdings bezieht sich diese Begünstigung nur auf den Arbeitslohn. Außerdem, wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ist eine (zusätzliche) Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG (energetische Sanierung) ausgeschlossen.
Vorbemerkung:
In bestimmten Fällen kann anstelle der Abgeltungsteuer von 25 % ohne Werbungskostenabzug optiert werden zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren. Dies führt dazu, dass 60 % der Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, andererseits aber auch 60 % der korrespondierenden Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.
Die Optionsmöglichkeit ist u. a. nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG dann eröffnet, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss ausüben kann.
Die einmal im Rahmen der Option getroffene Entscheidung, die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen, bindet den Steuerpflichtigen für 5 Jahre. Es besteht eine Widerrufsmöglichkeit, die aber dazu führt, dass ein erneuter Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für Erträge aus dieser Kapitalgesellschaft nicht mehr gestellt werden kann.
Die Option zum Teileinkünfteverfahren mit teilweisem Werbungskostenabzug ist dann insbesondere interessant, wenn die korrespondierenden Werbungskosten (z. B. Schuldzinsen zur Finanzierung der Beteiligung) die Erträge überschreiten.
Streitig war im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BFH, über welchen Zeitraum die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft bestehen muss, um von der Option zum Teileinkünfteverfahren Gebrauch machen zu können.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2024 – VIII R 37/23 entschieden, dass die Beteiligungsvoraussetzungen in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein müssen. Die gesetzliche Fiktion des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen in den vier auf das Antragsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2 EStG gilt nach Auffassung des BFH für alle materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen, einschließlich des Wegfalls der Beteiligung innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
Anmerkung:
Im Urteilsfall veräußerte der Steuerpflichtige einen zu seinem steuerlichen Privatvermögen gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GmbH im Jahr 2010. In diesem Jahr erzielte er keine Einkünfte aus der Beteiligung. Die Veräußerung erfolgte mit einem Verlust und der Steuerpflichtige konnte aus dem Erlös die bestehende Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten für seine Beteiligung nicht decken. Dies führte zu nachlaufenden Schuldzinsen im Jahr 2010 und in den Folgejahren. Im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2010 optierte der Stpfl. nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG zur Tarifbesteuerung. Der BFH entschied, dass die nachlaufenden Schuldzinsen (zu 60 %) als Werbungskosten absetzbar sind.
Nach den Ausführungen des BFH kann die Option zur Regelbesteuerung für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass tatsächlich Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum bezogen werden. Es reicht die abstrakte Möglichkeit der Erzielung von Kapitalerträgen.
Des Weiteren führt der BFH aus, dass nach einem wirksamen Optionsantrag das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom FA zu unterstellen ist. Der Wegfall der Beteiligungsvoraussetzungen (z. B. im Rahmen einer Anteilsveräußerung) in einem der folgenden Veranlagungszeiträume ist unschädlich. Der Werbungskostenabzug der nachlaufenden Schuldzinsen ist in der Folge auch dann zulässig, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr veräußert und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ausschließlich Werbungskosten anfallen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 30.08.2024 IC C 2 – S 2742/22/10003:009 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15.03.2023 – I R 41/19 seine Rechtsauffassung zur Behandlung von Gehältern neben dem Bezug von Pensionszahlungen neu gefasst.
Danach ist bei gleichzeitigem Bezug von Pensionsleistungen und Geschäftsführer-Gehalt bei einer über das Renteneintrittsalter hinausgehenden unverändert fortgesetzten Geschäftsführertätigkeit keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.
Bei einer Herabsetzung des Aktivgehalts und der Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch nach Auffassung des BMF von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, da eine „Teilzeittätigkeit“ nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar sei. Insoweit weicht das BMF von der Rechtsauffassung des BFH ab.
Nach dem BFH-Urteil vom 17.07.2024 – XI R 8/21 stellt die Lieferung von Strom durch den Vermieter aus einer von ihm unterhaltenen Photovoltaikanlage keine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Vermietung der Wohnungen dar, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter selbst zu bestimmen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen.
Anmerkung:
Der Kläger und das Finanzamt stritten um den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Photovoltaikanlage. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Stromlieferung unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung „Vermietung von Wohnungen“ war. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung anfallen, sind nicht abzugsfähig. Finanzgericht und BFH entschieden anders. Die Stromlieferung sei im Urteilsfall eine selbständige Leistung, die nicht steuerbefreit sei. Der Vorsteuerabzug stand dem Kläger somit zu.
In zwei Verfahren hatte der BFH zu entscheiden, wie die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu bestimmen ist, wenn vor Ablauf des Erbbaurechts dieses verlängert wird. Der BFH entscheid mit Urteilen vom 10.07.2024 – II R 3/22 und II R 36/23, dass in dem Fall, dass der Erbbaurechtsgeber und der Erbbaurechtsberechtigte das Erbbaurecht vor dessen Ablauf verlängern, der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei. Eine Abzinsung des kapitalisierten Werts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung kommt nicht in Betracht.
Anmerkung:
Im Urteilsfall leistete der Erbbaurechtsberechtigte zu den neu vereinbarten Erbbauzinsen eine Einmalzahlung von € 10,4 Mio. Das Finanzamt bezog die Einmalzahlung und den kapitalisierten Erbbauzins in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Im anschließenden Finanzgerichtsverfahren war der klagende Erbbauberechtigte insoweit erfolgreich, als die Einmalzahlung aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen wurde. Ob die Einmalzahlung hätte einbezogen werden müssen, hat der BFH offengelassen, da dem das Verböserungsverbot entgegenstand.
Problematisch für den Steuerpflichtigen kann es werden, wenn dieser die Bekanntgabevollmacht gegenüber seinem steuerlichen Berater widerrufen hat, dieses aber im Zeitpunkt des Erlasses von Steuerbescheiden dem Finanzamt noch nicht bekannt war.
Der BFH entschied mit Urteil vom 11.06.2024 – IX R 30/23 nv, dass ein Verwaltungsakt als wirksam bekanntgegeben gilt, wenn dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes der Widerruf noch nicht zugegangen war. Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Satz 1 AO (3-Tage-Zugangsvermutung) kommt es nicht an.
Anmerkung:
Im Urteilsfall wurden Änderungsbescheide für die Einkommensteuerveranlagungszeiträume 2014 und 2015 durch das Finanzamt am 21.12.2021 erlassen. Tatsächlich gingen diese beim Steuerberater am 22.12.2021 ein. Der nicht mehr mandatierte Steuerberater informierte das Finanzamt über den Widerruf der Bekanntgabevollmacht mit Eingang beim Finanzamt am 23.12.2021. Die Änderungsbescheide galten nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, das war der 24.12.2021. Die Steuerbescheide wurden vom Steuerberater mit einfacher Post an den Steuerpflichtigen weitergeleitet. Sieben Monate später erhob der Steuerpflichtige im Finanzgerichtsverfahren den Anspruch auf Feststellung, dass die Verwaltungsakte nicht wirksam bekannt geworden seien. Er trug vor, dass er die Steuerbescheide nie erhalten habe. Nach Auffassung des BFH kam es aber darauf nicht an. Denn die Bescheide seien dem (ehemaligen) Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden.
Nach Ablauf der Regelverjährungsfrist von drei Jahren für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen kann sich der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Folge ist, dass Unternehmer ihren Anspruch nicht erfolgreich bei Gericht durchsetzen können, obwohl dieser Anspruch rechtlich weiterhin besteht, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
Dabei stellt die dreijährige Verjährungsfrist nicht darauf ab, wann die Rechnung erstellt war, sondern darauf, wann die vertragliche Leistung erbracht war. Unternehmer sind daher gut beraten, wenn sie vor dem 31.12.2024 prüfen, ob sie im Jahre 2021 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht durch Zahlung beglichen sind.
Mahnungen verhindern den Eintritt der Verjährung nicht. Zahlt der Kunde nach Erhalt einer Mahnung zumindest einen Teilbetrag, wird die Verjährung unterbrochen und ab dem Tag der Zahlung (taggenau) neu berechnet, wieder auf Grundlage von drei Jahren.
Gehemmt wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Dabei ist die Forderung exakt zu bezeichnen. So hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, die Verjährung nicht, wenn nicht eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen enthalten ist und die Separierung der Einzelforderungen z. B. erst in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nachgeholt wird.
Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31.07.2024 – L 4 KR 1508/24 ER-B gilt: Soweit Einnahmen eines freiwillig Versicherten, der selbständig tätig ist, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV (Selbstzahler im Sinne des § 3 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“) gelten, ist bei der Berechnung der Einkünfte im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung ein horizontaler Verlustausgleich zulässig.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte die Krankenkasse zur Festsetzung der Beiträge lediglich das Arbeitseinkommen aus (steuerlich) selbständiger Arbeit herangezogen. Die negativen Einkünfte aus (steuerlich) nichtselbständiger Arbeit blieben unberücksichtigt. Dier hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten war erfolgreich.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied mit Beschluss vom 31.01.2024 – 13 U 1171/23: Macht der Darlehensgeber für ein von ihm gewährtes Darlehen Zinsen geltend, so trägt er die Beweislast dafür, dass es sich um ein verzinsliches Darlehen handelt. Hieran ändert die Neuregelung des Darlehens im Zuge der Schuldrechtsreform nichts. Zumindest für ein unter nahen Verwandten hingegebenes Darlehen besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Darlehen verzinslich überlassen wurde.
Anmerkung:
Im Streitfall erhob die Darlehensgeberin Zinsen für ein von ihr ihrem Vater gewährtes Darlehen. Das Gericht ging davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines typischen Geschehensablaufs für das Bestehen einer Zinsvereinbarung bei Darlehensgewährungen nicht gibt. Jedenfalls fehle es an dieser Typizität deshalb, wie es sich um eine Darlehensgewährung unter Familienangehörigen gehe. Im Kreis der Familie hingegebene zinslose Kredite seien keinesfalls so außergewöhnlich, dass man das Vorliegen einer Zinsabrede im Wege des Anscheinsbeweises unterstellen könne.