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Rundschreiben X/2025

|   2025

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.11.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.11.2025:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.11.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2025 fälligen Steuern endet am 13.11.2025, für die zum 17.11.2025 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.11.2025 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2025 ist der 26.11.2025.

10.12.2025:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

19.12.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.12.2025 fälligen Steuern endet am 15.12.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2025 ist der 23.12.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 10.10.2025 den Referentenentwurf eines Achtes Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) veröffentlicht. 

Danach soll die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge nach § 3d Abs. 1 KraftStG verlängert werden. Die Steuerbefreiung soll zudem bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs bis zum 31.12.2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt werden. Diese zehnjährige Dauer wird allerdings bis zum 31.12.2035 begrenzt.

Die im Bundesgesetzblatt (BGBl 2025 I Nr. 235) bekanntgemachte Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 BBiG vor, dass bei Berufsbildungen, die im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 begonnen werden, die Vergütung im ersten Jahr einer Berufsbildung mindestens € 724, im zweiten Jahr mindestens € 854, im dritten Jahr mindestens € 977 und im vierten Jahr mindestens € 1.014 beträgt.

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen, die wieder Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung vorsieht. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. 

Danach sollen für 2026 folgende Beitragsbemessungsgrenzen gelten: 

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung € 69.750 im Jahr/ € 5.812,50 monatlich; 

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung € 77.400 im Jahr/€ 6.450 monatlich; 

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung € 101.400 im Jahr/€ 8.450 monatlich; 

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung € 124.800 im Jahr/€ 10.400 monatlich; 

vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung € 51.944 im Jahr.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 12.08.2025 – IX R 24/24 kann die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen nach § 7b EStG nicht beansprucht werden, wenn eine vorhandene Wohnung abgerissen und stattdessen nur eine neue errichtet wird. 

Etwas anderes kann in Betracht kommen, wenn der Abriss und spätere Neubau nicht einem einheitlichen Gesamtplan folgen. 

Anmerkung

Ob die Sonderabschreibung auch zum Zuge kommt, wenn das Gebäude heruntergewirtschaftet und die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden, liegt aber auf der Hand. Dies wird jedoch zur Vermeidung der Annahme eines Gesamtplans darüber hinaus vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig sein (insbesondere längerfristiges Brachliegenlassen).

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2025 – VI R 22/23 entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer, der im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses bei verschiedenen Entleihern tätig wird, beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte begründet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind die Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Vorbemerkung: 

Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde eine Beteiligung an einer GmbH unter Nießbrauchvorbehalt unentgeltlich übertragen. Die Rechtsposition des Erwerbers war durch vertragliche Regelungen eingeschränkt. So war die Stimmrechtsausübung nur in Abstimmung mit dem Nießbraucher ermöglicht und es waren schuldrechtliche Verfügungen über die Anteile ausgeschlossen. Des Weiteren waren Rücktrittsrechte mit dem Übertragenden für bestimmte Konstellationen vereinbart. Der Nießbraucher verzichtete zu einem späteren Zeitpunkt gegen Entgelt auf den Nießbrauch. Der Beschenkte veräußerte seine Anteile an einen Dritten. Streitig war, ob die im Streitfall hohen Anschaffungskosten für die frühere Anschaffung der Anteile durch den Schenker bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG beim Beschenkten anzusetzen waren. 

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.09.2025 – 9 K 2034/24 E sind die historischen Anschaffungskosten des Schenkers beim Beschenkten anzusetzen, weil trotz der nießbrauchsbedingten Beschränkungen nicht nur das rechtliche Eigentum, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum an dem GmbH-Anteil unentgeltlich auf den Beschenkten übergegangen war.

Der BFH hat mit Urteil vom 12.08.2025 – IX R 23/24 entschieden, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der üblichen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – von Vermietungshindernissen abgesehen – nicht erheblich (um mindestens 25 %) unterschreitet. Um den Einfluss von temporären Einflussfaktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu ermöglichen, stellt der BFH zudem auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren ab.

Unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 02.07.2025 – XI R 27/22 entschieden, dass eine zu Unrecht bilanzierte Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG einen Bilanzierungsfehler darstellt. Dieser ist nach den Regeln des formalen Bilanzenzusammenhangs und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren. Eine Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG umschließt realisierte stille Reserven, die in ihr steuerlich verhaftet bleiben. Damit handelt es sich um einen Teil des Eigenkapitals, für das nach der herrschenden Auffassung eine Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des BFH ist jedoch dessen ungeachtet die Rücklage nicht lediglich als ein unselbständiger Saldoposten im Eigenkapital anzusehen. Vielmehr liegt ein eigenständiger Bilanzposten vor. Ist dieser fehlerhaft gebildet worden, ist der Fehler im ersten offenen Jahr gewinnwirksam zu korrigieren.

Vorbemerkung: 

Von der Gewerbesteuer sind private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen, soweit diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen, gem. § 3 Nr. 13 GewStG befreit. Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH, ob diese Gewerbesteuerfreiheit auch beansprucht werden kann, wenn eine GmbH, die Lehrinstitute betreibt, ein solches Lehrinstitut veräußert. 

Mit Urteil vom 22.05.2025 – V R 32/23 hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung von Lehrinstituten keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG darstellt und damit auch nicht von der Gewerbesteuer befreit ist.

Nach dem BFH-Urteil vom 29.04.2025 – VI R 2/23 begründet die Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail, d. h. ohne zusätzliche Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung, kein Verschulden im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch bei nicht erweisbarem Zugang der E-Mail ist folglich auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des BGH vom 23.10.2025 – III ZR 147/24 ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, wonach der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Passwort benennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil diese Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt. 

Anmerkung: 

Ungeachtet des berechtigten Interesses daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlange, als Berechtigter authentifizieren muss, um Missbräuchen vorzubeugen, werde durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort zu nennen, das berechtigte Interesse an einer zügigen Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Es könne vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Vielmehr sei dem Unternehmen zuzumuten, andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 20.03.2025 – 22 W 2/25 entschieden, dass der im Gesellschaftsvertrag angegebene Unternehmensgegenstand einer GmbH so konkret und individuell angegeben werden muss, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Kreise hinreichend erkennbar wird (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). 

Anmerkung: 

Im Verfahren des Kammergerichts ging es um einen Eintragungsantrag zum Handelsregister, der abgelehnt worden war. Nach Ansicht des Gerichts war der geänderte Unternehmensgegenstand der GmbH zu unbestimmt, deshalb wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Gesellschaft den Unternehmensgegenstand näher eingrenzen müssen, so z. B. durch die Bezeichnung der Art der Waren, mit denen gehandelt werden soll.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied mit Urteil vom 10.04.2025 3 SLa 629/24, dass der Freistellungsanspruch, der aufgrund eines Guthabens in einem Langzeitkonto eines Arbeitnehmers besteht, auch dann durch seine tatsächliche Freistellung erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer nachträglich im Freistellungzeitraum arbeitsunfähig erkrankt. 

Anmerkung: 

Im Streitfall ging es um ein Guthaben von 31 Freizeittagen. Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass ein vormals bestehendes Guthaben durch eine entsprechende Freistellung in natura erfüllt und damit erloschen ist. Der Arbeitnehmer trage grundsätzlich das Risiko, die in Gestalt der Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen eigenen Vorstellungen nutzen zu können.

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