In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
12.12.2022:
23.12.2022:
Die Schonfrist für die am 12.12.2022 fälligen Steuern endet am15.12.2022.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2022 ist der 28.12.2022.
10.01.2023:
25.01.2023:
Die Schonfrist für die am 10.01.2023 fälligen Steuern endet am 13.01.2023.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2023 ist der 27.01.2023.
Der am 14.09.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Jahressteuergesetzes (vgl. unser Rundschreiben X/2022) wurde am 14.10.2022 in 1. Lesung im Bundestag behandelt und taggleich fand im Bundesrat die erste Beratung hierzu statt. Die abschließende Beratung im Bundestag-Finanzausschuss soll am 30.11.2022 erfolgen. Nach der Planung soll der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Gesetz am 02.12.2022 beschließen und der Bundesrat wird in zweiter Beratung am 16.12.2022 sich mit dem Gesetz abschließend befassen.
Insbesondere für geplante Übertragungen von Immobilienvermögen kommt in diesem Zusammenhang der vorgesehenen Änderung im Bewertungsgesetz ab 2023 besondere Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anpassung des Ertrags- und Sachwertverfahrens zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie des Verfahrens zur Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.07.2021 kann es zu spürbaren Erhöhungen der Werte für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke kommen.
Insbesondere sollen nach den vorgesehenen Gesetzesänderungen die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst werden. Die Änderungen sollen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 gelten.
Die vorgesehenen Anpassungen dürften insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen einen Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer bewirken, wenn im konkreten Fall das Sachwertverfahren Anwendung findet. Ebenso sind auch Mehrfamilienhäuser betroffen, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.
Andererseits gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen vorrangig immer das Vergleichswertverfahren. Dieses stellt im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreise der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse ab. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren heranzuziehen. Für solche Fälle, in denen kein Vergleichswert herangezogen werden kann, dürfte dann, wenn Übertragungen bereits fest geplant sind, kurzfristiger Handlungsbedarf, z. B. im Rahmen einer vorgezogenen Schenkung gegeben sein.
Der Bundestag hat am 20.10.2022, der Bundesrat hat am 28.10.2022 das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs angenommen (BT-Drucks. 20/3938 vom 11.10.2022, BRII-Drucks. 523/22 [Beschluss] vom 28.10.2022).
Zum 01.12.2022 sollen Rentner und Studenten eine Energiepreispauschale erhalten, um die stark steigenden Kosten für Gas und Strom besser abzufedern zu können. Im Beschlusspapier des Koalitionsausschusses werden nur die Versorgungsempfänger und Pensionäre des Bundes explizit erwähnt. Im Beschlusspapier heißt es: „Der Bund wird eine entsprechende Einmalzahlung auch für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes leisten“. Fraglich ist, ob die Energiepreispauschale auch den Pensionären der Länder und Kommunen gewährt wird.
Der im Gesetz geregelte Übergangsbereich betrifft die so genannten Midijobs. Der Übergangsbereich von Minijobs (max. € 520) zu den Regelarbeitsverhältnissen wird ab dem 01.01.2023 von bisher € 1.600 auf € 2.000 angehoben. In dieser Arbeitslohnzone werden die Sozialversicherungsabgaben je nach Verdiensthöhe gestaffelt nur in Höhe von 11 % bis 21 % erhoben.
Der Bundestag hat am 10.11.2022 den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf „zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Inflationsausgleichsgesetz — InflAusG) (BT-Drucks. 20/3496) in namentlicher Abstimmung verabschiedet. Wir haben über den Referentenentwurf im Rundschreiben X/2022 berichtet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Beträge nach oben verändert.
Am 25.11.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Das Gesetz sieht zur Bekämpfung der kalten Progression vor, dass der steuerliche Grundfreibetrag im Jahr 2023 von derzeit € 10.347 auf € 10.908 und im Jahre 2024 auf € 11.604 angehoben wird.
Der Spitzensteuersatz 2023 wird erst ab einem Jahreseinkommen eines Ledigen von € 62.810 fällig und 2024 ab € 66.761. Derzeit liegt die Grenze bei € 58.597. Unverändert bleibt nur die sogenannte Reichensteuer für besonders hohe Einkünfte bei 45 %.
Das Kindergeld zum 01.01.2023 wird für jedes Kind auf einheitlich € 250 monatlich und die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag im Jahr 2023 und 2024 angehoben, um ein Hineinwachsen in den Solidaritätszuschlag zu verhindern.
Der Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2022 von € 5.460 auf € 5.620 erhöht. Im Veranlagungszeitraum 2023 steigt er auf € 6.024 und im Veranlagungszeitraum auf € 6.384.
Die Verordnung vom 18.10.2022 zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen ist nach Verkündung (BGBl I S. 1803) am 26.10.2022 in Kraft getreten. Sie ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
Der BFH entschied mit Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, dass durch die Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 EStG auch gewerbliche Verluste einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf die Einkünfte abfärben. Die bisherige Rechtsprechung des BFH zur alten Fassung der Norm wird aufgegeben. Die Geringfügigkeitsgrenzen, die der BFH für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften entwickelt hat, sollen auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften gelten.
Anmerkung:
Im Urteilsfall erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und auch Einkünfte aus der Errichtung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Aus beiden Tätigkeiten erwirtschaftete die GbR Verluste. Die Gesamteinnahmen der GbR beliefen sich auf € 113.484, wovon € 8.472 auf den Betrieb der Photovoltaikanlage entfielen. Das Finanzamt stellte insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht scheiterte ebenso wie die anschließende Revision.
Es ist jedoch festzuhalten, dass nach der vorstehenden Entscheidung des BFH die für die Beurteilung der Einkünfte als solche aus Vermögensverwaltung unschädliche Geringfügigkeitsgrenze von maximal 3 % und maximal € 24.500 schädlicher gewerblicher Einkünfte, wie sie für freiberuflich tätige Personengesellschaften von der Rechtsprechung anerkannt wird, auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften gilt.
Vorbemerkung:
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG bestimmt der für den Betriebsausgabenabzug geltende § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass Ausgaben für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Hiervon abweichend gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet werden, als in dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit geleistet gelten. Die Rechtsprechung hat hierzu die so genannte 10-Tage-Regel aufgestellt, wonach Ausgaben, die binnen 10 Tagen nach dem Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit geleistet werden, dem Vorjahr zuzurechnen sind. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe. Ob die für den Monat Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres bis zum 10.01. des folgenden Kalenderjahres gezahlte Vorauszahlung als Betriebsausgabe des Vorjahres qualifiziert, war im nachstehend wiedergegebenen Verfahren des BFH streitig, weil aufgrund der Dauerfristverlängerung die Dezember-Vorauszahlung erst zum 10.02. des Folgejahres fällig war. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass im Fall einer Dauerfristverlängerung, die die Fälligkeit der Dezember-Vorauszahlung vom 10.01. auf den 10.02. des Folgejahres verschiebt, die fehlende Fälligkeit dem Betriebsausgabenabzug des vorangegangenen Kalenderjahres entgegenstand, auch wenn die Zahlung innerhalb der 10-Tages-Frist im neuen Jahr erfolgt. Der BFH pflichtet dem gemäß nachstehend wiedergegebenem Urteil bei.
Nach dem BFH-Urteil vom 21.06.2022 – VIII R 25/20 ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 EStG maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums gezahlt wird, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Der BFH hat mit Urteil vom 03.05.2022 – IX R 7/21 entschieden, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Normzweck die Entnahme eines Gebäudes (einer Wohnung) keine Anschaffung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist.
Anmerkung:
Die vorgenannte Norm des EStG bestimmt, dass Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, als anschaffungsnahe Herstellungskosten anzusetzen sind, wenn sie 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall erhöht sich zwar die Abschreibungsgrundlage, der sofortige Abzug der Aufwendungen ist jedoch nicht möglich.
Im Urteilsfall vertritt der BFH die oben aufgezeigte, für den Steuerpflichtigen positive Auffassung, dass die Entnahme keinen Anschaffungstatbestand im Sinne der Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellt. Allerdings hat der BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob nicht möglicherweise Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB vorliegen, die unabhängig von den anschaffungsnahen Herstellungskosten dennoch – je nach Maßnahme – vorliegen können.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.09.2022 – 3 K 2483/20 E können die Kosten für ein Arbeitszimmer in einer Wohnung, die von mehreren Personen angemietet wird (im Urteilsfall der Kläger und seine Lebensgefährtin), welches den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines der Mieter bildet, von diesem bis zur Höhe der insgesamt getragenen Arbeitszimmerkosten vollumfänglich geltend gemacht werden, nicht nur hälftig.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist leider nicht rechtskräftig, die Revision wurde durch das Finanzgericht zugelassen.
Für kleinere Photovoltaikanlagen (max. Gesamtleistung 10,0 kW/kWp), deren Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 und vor dem 31.12.2021 erfolgte und bei denen der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist und/oder eigengenutzt wird (keine Verwendung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, z. B. in Gestalt der Überlassung an Mieter oder zum Verbrauch auf Allgemeinflächen, wie z. B. Keller oder Treppenhäuser) kann bis zum 31.12.2022 (nicht verlängerbare Ausschlussfrist) der Antrag gestellt werden, dass in einem vereinfachten Verfahren das Finanzamt die fehlende Gewinnerzielungsabsicht feststellt. Damit wäre keine Ermittlung der Einkünfte mehr erforderlich und müsste keine gesonderte Steuererklärung für gewerbesteuerliche Zwecke und keine Anlage G sowie keine Anlage EÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Ein Betriebsausgabenabzug für etwaige Instandhaltungsaufwendungen oder Abschreibungen entfällt jedoch bei festgestellter Liebhaberei.
Für umsatzsteuerliche Zwecke wäre weiterhin Voranmeldungs- und Steuererklärungspflicht gegeben. Ggf. könnte im Einzelfall von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden mit der Folge, dass die Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. In diesem Fall wäre jedoch für Aufwendungen, z. B. Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen, kein Vorsteuerabzug mehr gegeben.
Mit Urteil vom 12.05.2022 – V R 19/20 hat der BFH entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen bei ebay Waren anbiete, Unternehmer i. S. von § 2 UStG ist. Die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Differenzbesteuerung bilden keine materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung.
Anmerkung:
Im Urteilsfall kaufte eine Steuerpflichtige in den Streitjahren (2009 bis 2013) Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot sie auf der Internet-Plattform „ebay“ in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Hierzu legte sie vier Konten auf ebay an und eröffnete zwei Girokonten. Sie tätigte in 2009 577 Auktionen, in 2010 1.057 Auktionen, 2011 628 Auktionen, 2012 554 Auktionen und 2013 260 Auktionen. Steuererklärungen wurden nicht eingereicht. Eine Steuerfahndungsprüfung des Finanzamts ergab Einnahmen von € 40.000 bis zu € 90.000 jährlich. Das Finanzamt erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, die Betriebsausgaben und Vorsteuern wurden dabei in Höhe von 30 % der Einnahmen geschätzt. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre setzte das Finanzamt Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die festgesetzten Einnahmen fest. Vorsteuerbeträge erkannte das Finanzamt nicht an.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin eine teilweise erfolgreiche Klage. Im Revisionsverfahren des X. Senats des BFH trennte der Senat das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2009 bis 2013 ab und gab dieses zuständigkeitshalber an den V. Senat des BFH ab.
Die Klägerin trug vor, sie sei bei den Verkäufen niemals als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne aufgetreten, vielmehr seien die Auktionen für sie Zeitvertreib, Hobby und Liebhaberei gewesen. Bei ebay sei sie nur private Kundin gewesen.
Der BFH gab der Revision statt und hob das vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts auf. Zum einen sei die Umsatzsteuer aus den bezogenen Verkaufspreisen herauszurechnen, nicht auf den erzielten Verkaufspreis aufzuschlagen. Zum anderen sei die Sache wegen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht spruchreif. Nach dieser Vorschrift ist im Falle von Wiederverkäufern, bei denen sich die Einkaufspreise nicht ermitteln lassen, die Umsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 30 Prozent des Verkaufspreises anzusetzen.
Dabei könne sich der BFH nach dem Grundsatz der Vollrevision auf Beanstandungen zu dem vorausgegangenen Finanzgerichtsurteil stützen, auch wenn die Revision ihrerseits diese Beanstandungen nicht vorgetragen habe.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11.07.2022 – Wx 102/22 entschieden, dass nach dem Tod eines Mitgesellschafters einer Zwei-Personen-GbR im Fall der Anwachsung der verbleibende Gesellschafter Alleineigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks wird.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau eine GbR gegründet und Grundbesitz in die Gesellschaft eingebracht. Die GbR mit den beiden Ehepartnern war im Grundbuch als alleinige Eigentümerin eingetragen. Nach dem Tod des Ehemanns trug das Grundbuchamt die Ehefrau als Alleineigentümerin mit dem Vermerk „Infolge Anwachsung nach dem Tod des Gesellschafters … umgeschrieben“ ein. Dagegen wendete sich erfolglos eine Tochter des Erblassers mit der Begründung, dass die Hälfte des Grundbesitzes in den Nachlass des verstorbenen Vaters falle, so dass ihr an diesem Anteil entsprechende Erbansprüche zustünden.
Dagegen meinte das Gericht, dass die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung sich grundsätzlich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags vollzieht, was auch das Gesellschaftsvermögen miteinschließt. Da der Gesellschaftsvertrag beim Tod eines Gesellschafters eine Anwachsung in diesem Sinn vorsah, vollzog sich beim Tod des ersten Gesellschafters der Übergang der Mitbeteiligung am Grundbesitz außerhalb des Erbrechts, weshalb es für eine Umschreibung im Grundbuch nicht darauf ankam, wer Erbe des zuerst verstorbenen Gesellschafters geworden war.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.11.2022 – V ZR 213/21 kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (im Urteilsfall: Geltendmachung eines Nachbesserungsanspruchs) durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, in der die für die Berechnung des Arbeitslosengelds notwendigen Angaben eingetragen sind (§ 312 SGB III). Gleiches gilt für die Bescheinigung des neben dem Arbeitslosengeld erzielten Arbeitsentgelts (§ 313 SGB III).
Ab dem 01.01.2023 ist die elektronische Übermittlung dieser Bescheinigungen verpflichtend. Gleichzeitig entfällt das Widerspruchsrecht des (vorherigen) Arbeitnehmers und damit die Verpflichtung, auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen zu müssen. Alle Arbeitgeber sind betroffen, unabhängig von der Betriebsgröße und Branche. Lediglich für Versicherungsverhältnisse/Nebenerwerbstätigkeiten, die vor dem 01.01.2023 enden, darf noch der Papiervordruck verwendet werden.