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Rundschreiben XI/2024

|   2024

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.12.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer

19.12.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.12.2024 fälligen Steuern endet am13.12.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2024 ist der 23.12.2024.

 

10.01.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

27.01.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2025 fälligen Steuern endet am 13.01.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2025 ist der 29.01.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Nachdem ausgehend von der Stellungnahme des Bundesrats im September 2024 ca. 40 Empfehlungen in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) übernommen wurden, hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz am 22.11.2024 zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Wir hatten zuletzt im Rundschreiben X/2024 über das Gesetzgebungsverfahren, insbesondere über die durch den Finanzausschuss des Bundestags gebilligte Fassung, berichtet.

Das Gesetz enthält eine große Anzahl von thematisch nicht oder nur teilweise zusammenhängenden Einzelmaßnahmen, die vor allem technischer Natur sind. In diesem Zusammenhang aufzuzählen sind:

  • Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 (teilweise für Wirtschaftsjahre, nach dem 31.12.2027) beginnen, auf die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagespiegel und das diesem zugrunde liegende Anlageverzeichnis ausgedehnt. Für den Fall, dass ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG (bei Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte) vorliegt, sind diese ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, ebenso bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG (für Fälle der Anwendung der Tonnagebesteuerung).
  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
  • Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht.
  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
  • Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.
  • Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
  • Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Windkraft- und Solaranlagen bereits der Fall ist.

Weitere Änderungen betreffen u.a.:

  • Einführung einer Regelung, die die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf quotenidentische Schwesterpersonengesellschaften vorsieht;
  • Verschärfung der Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG, die zukünftig nicht nur eine sog. Statusverbesserung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern sanktioniert, sondern bereits – entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH – einen Wechsel von stillen Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten als schädlich qualifiziert. Die Regelung ist entsprechend bei den so genannten Realteilungen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG) anzuwenden;
  • Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen;
  • Anpassung der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung in Folge eigener Grundsteuerregelungen der Länder ab dem Erhebungszeitraum 2025;
  • Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen im Rahmen einer sog. Bescheinigungslösung (§ 4 Nr. 21 UStG); diese wird dazu führen, dass zukünftig viele gewerbliche Anbieter von Bildungsleistungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen und soweit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung verlieren;
  • die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Bundesmodells der Grundsteuer wird gesetzlich normiert (§ 220 Abs. 2 BewG);
  • des Weiteren wird die Zugehörigkeit eines Grundstücks im grunderwerbsteuerlichen Sinne (§ 1 Abs. 4a GrEStG) gesetzlich geregelt.

Ebenso am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums zugestimmt, das die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 regelt. Der Grundfreibetrag wird von € 11.604 um € 180 auf € 11.784, der Kinderfreibetrag von € 6.384 um € 228 auf € 6.612 erhöht. Auch dieses Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Nachdem die Koalition, bestehend aus SPD, FDP und Grüne, auseinandergebrochen ist und im Bundestag wohl keine Regierungsmehrheit mehr besteht, ist unklar, wie mit weiteren (steuerlichen) Gesetzgebungsprozessen (u. a. auch das Steuerfortentwicklungsgesetz betreffend) fortgefahren wird.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 08.08.2024 – IV R 1/20 können je nach Ausgestaltung des Sachverhalts bei der Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten.

Erfolgt die Übertragung ohne Gegenleistung oder aber gegen Versorgungsleistungen, die als unentgeltliche Übertragung gilt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG), so hat der Rechtsnachfolger nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortzuführen.

Erfolgt die unentgeltliche Übertragung des verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs, so liegt keine Betriebsaufgabe i. S. des § 6 Abs. 3 EStG vor. Es werden zwar alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Rechtsnachfolger übertragen, jedoch wird die betriebliche Tätigkeit in Gestalt der Betriebsverpachtung nicht eingestellt. Die Wirtschaftsgüter werden in diesem Fall unter Realisation der stillen Reserven durch den Übertragenden in das Privatvermögen entnommen unabhängig davon, dass dieser die gewerbliche Verpachtungstätigkeit mit ihm nach der Übertragung nicht mehr gehörenden Wirtschaftsgütern fortsetzt. Diese gewerbliche Tätigkeit wird bei Beendigung des Nießbrauchs (z. B. durch den Tod des Übertragenden) durch die Rechtsnachfolger fortgeführt, die in der Folge die Wirtschaftsgüter des Verpachtungsbetriebs nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einlegen.

Anmerkung:

In der Konsequenz der Rechtsprechung des IV. Senats, der die Rechtsprechung des X. Senats (X R 59/14) bestätigt, ist festzuhalten, dass die Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG und damit die Steuerneutralität der Übertragung nicht nur voraussetzt, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, sondern auch, dass die bisherige gewerbliche Tätigkeit durch den Übertragenden eingestellt wird. Diese Voraussetzung wird nicht erfüllt, wenn beim Vorbehalt des Nießbrauchs an einem gewerblichen Verpachtungsbetrieb der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin den gewerblichen Verpachtungsbetrieb fortführt und ihm folglich auch das Verpächterwahlrecht zusteht.

Der BFH hat nach summarischer Prüfung mit Beschluss vom 15.10.2024 – III B 24/24 (AdV) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich angeschaffte Photovoltaikanlage deshalb rückgängig zu machen ist, weil eine Gesetzesänderung (§ 3 Nr. 72 EStG) im Jahr der Anschaffung in Kraft getreten ist, wonach sowohl Einnahmen als auch Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt werden.

Anmerkung:

Mit der Einführung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der im Gesetz genannten Photovoltaikanlagen entfällt die Gewinnermittlungspflicht. Ohne Gewinnermittlung könnte aber die gesetzlich vorgeschriebene gewinnerhöhende Hinzurechnung gem. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts nicht erfolgen. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt den gebildeten und zunächst anerkannten Investitionsabzugsbetrag nach Anschaffung der Anlage im Jahre 2022 rückgängig gemacht und kassierte die zunächst eingetretene Steuerminderung.

Sowohl das Finanzamt als auch das angerufene Finanzgericht lehnten die im Zusammenhang mit dem gegen den belastenden Steuerbescheid geführten Rechtsbehelfsverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Der BFH entschied anders. Der BFH weist darauf hin, dass hinsichtlich der Pflicht zur Rückgängigmachung keine klare Rechtslage vorliege. Mangels einer eindeutigen Aussage in § 7g und in § 3 Nr. 72 EStG sei zweifelhaft, ob der Investitionsbetrag für eine anzuschaffende Photovoltaikanlage unter den Umständen des Streitfalls wegen der Neuregelung in § 3 Nr. 72 EStG bereits für das Jahr der Bildung wieder rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende Hinzurechnung auch später vorgenommen werden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH ggf. in der Hauptsache diese Linie der Argumentation ebenfalls vertreten wird.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.03.2024 – 15 K 15090/22 entschieden, dass durch die Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Alleingesellschafters in Höhe des übergehenden positiven steuerlichen Eigenkapitals der GmbH eine Einlage im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG entsteht, die eine Überentnahme verhindert bzw. verringert.

Anmerkung:

Ähnlich zur formwechselnden Umwandlung eine GmbH in eine Personengesellschaft hatte das Finanzgericht Münster am 12.06.2024 – 6 K 564/19 entschieden. Leider ist die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 19/24 anhängig.

Die Entscheidung des BFH- vom 19.06.2024 – II R 40/21 lässt sich wie folgt wiedergeben: Wird in dem Fall, dass Gesellschafter einer GmbH Einlagen in vom Beteiligungsverhältnis abweichendem Umfang in die Kapitalrücklage leisten, die Rücklage rechtswirksam (aufgrund einer Öffnungsklausel in der Satzung und entsprechendem Gesellschafterbeschluss) individuell nach Maßgabe ihrer Einlagen zugerechnet und wird aber bei einer nachfolgenden Kapitalerhöhung die Rücklage davon abweichend allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich unter den Gesellschaftern eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.06.2024 – 8 Sa 562/23 entschieden, dass im Falle der Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung im Umfang von 50 Tagen im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme dies nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von fünf Jahren rechtfertigt. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts auch dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt.

Anmerkung:

Das Gericht hält bei einer Freistellung von 50 Tagen und Studiengebühren i. H. von € 14.280 € höchstens eine zweijährige Bindung des Arbeitnehmers für gerechtfertigt. Eine längere Bindung käme nach seiner Ansicht nur bei erheblich höheren Aufwendungen und besonderen Vorteilen für die Arbeitnehmerin in Betracht. Da diese im Streitfall aber nicht vorlagen, führe die zu lange Bindungsdauer zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt.

Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2024 – 4 B 658/23 ist die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen – auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen – für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

Anmerkung:

Grundsätzlich rechtfertigen erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Eingeschränkt wird dies dann, wenn ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt. Das Gericht hatte im entschiedenen Fall angesichts der erheblichen Steuerrückstände in Höhe von € 94.000 gegenüber dem Finanzamt und € 20.000 gegenüber der Stadtkasse keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung über die Gaststättenerlaubnis. Auf das nach Zugang des Widerrufs erstellte Sanierungsgutachten des Steuerberaters kam es nach Auffassung des Gerichts nicht (mehr) an.

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