In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.12.2025:
19.12.2025:
Die Schonfrist für die am 10.12.2025 fälligen Steuern endet am15.12.2025.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2025 ist der 23.12.2025.
12.01.2026:
26.01.2026:
Die Schonfrist für die am 12.01.2026 fälligen Steuern endet am 15.01.2026.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2026 ist der 28.01.2026.
Unter dem Datum vom 15.10.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Vorausgegangen war ein offiziell nicht vorgestellter Referentenentwurf für ein so genanntes Arbeitsmarktstärkungsgesetz, über das wir bereits im Rundschreiben IX/2025 berichtet hatten. Eine erste Befassung des Parlaments mit dem Aktivrentengesetz erfolgte am 14.11.2025 im Rahmen einer ersten Beratung.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf sieht die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von bis zu € 2.000 monatlich vor, der in einem neuen § 3 Nr. 21 EStG verankert wird.
Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeiten, sollen ab dem 01.01.2026 in den Genuss dieses steuerfreien Arbeitslohns kommen. Dabei soll diese Begünstigung unabhängig davon beansprucht werden können, ob die in Betracht kommenden Weiterbeschäftigten eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge für diese Leistungen nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI entrichtet.
Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren greifen. Weiterbeschäftigte können für die Weiterbeschäftigung und die Geltendmachung des Freibetrags auch die Steuerklasse VI wählen und damit eine etwaige gewährte Betriebsrente in der Steuerklasse III zur Lohnversteuerung belassen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerfreiheit nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aktivrente stand am 21.11.2025 auf der Tagesordnung des Bundesrates, der in seiner Stellungnahme punktuelle Klarstellungen am Gesetzentwurf einfordert und auf die erheblichen Steuerausfälle, die sich aus dem Vorhaben ergeben werden, verweist.
Am 03.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Auf Grundlage des Gesetzentwurfs sind umfangreiche Änderungen des Betriebsrentengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und der Bücher IV, V, VI, IX, X und XII des Sozialgesetzbuchs vorgesehen. Darüber hinaus sind in Art. 2 zwei Änderungen des EStG vorgesehen:
Die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG für die Übertragung von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG auf einen anderen, auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag soll verbessert werden. Mit einer Erweiterung in § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG soll die Regelung des Betriebsrentengesetzes mit der Steuerfreistellung zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung einhergehen. Dies dient zur Verhinderung, dass nicht sowohl die Abfindung nach § 22 Nr. 5 EStG als auch die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert werden.
Die betriebliche Altersversorgung soll zudem steuerlich verstärkt gefördert werden, indem der Förderbetrag von € 288 auf € 360 angehoben wird. Die bislang starre Betragsgrenze von € 2.575 monatlich (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG) wird nach dem Kabinettsentwurf des Gesetzes durch eine relative Begrenzung (3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung) ersetzt. Die steuerfreien förderfähigen Arbeitgeberbeiträge steigen von bislang € 960 auf € 1.200.
Der Bundesrat hat mit Datum vom 17.10.2025 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Es wird darin bemängelt, dass die Anhebung des jährlichen Förderbetrags auf maximal € 360 weiterhin zu gering sei, um Geringverdienenden den Aufbau einer ausreichenden betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. Der Bundesrat bittet u. a. um Prüfung, inwieweit eine deutlichere Anhebung des höchstmöglichen Förderbetrags als wirksame und erforderliche Anreizstärkung vorgesehen werden kann. Darüber hinaus moniert der Bundesrat, dass bei den vorgesehenen Änderungen des EStG sowohl das Risiko von Rechtsstreitigkeiten als auch von Doppelbegünstigungen (§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG-Entw.) eintreten kann.
Mit BMF-Schreiben vom 13.08.2025, BStBl. 2025 I, 1596, sind umfangreiche Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) eingetreten. Insbesondere die Anweisungen zur elektronischen Kommunikation (§ 87a AO), Datenübermittlung an die Finanzbehörden im Auftrag (§ 87d AO), Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO), Kontenwahrheit (§ 154 AO), Aufhebung und Änderung von Bescheiden (§ 172 AO), Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen (§ 197 AO), Zahlungsaufforderungen bei Haftungsbescheiden (§ 219 AO), Verzinsung von hinterzogenen Steuern (§ 235 AO), Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) und Einspruchsentscheidung (§ 367 AO) sind hiervon betroffen.
Zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten an den Bevollmächtigten (AEAO zu § 122) weist das BMF darauf hin, dass die wirksame Bekanntgabe nicht davon abhängig ist, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Vollmacht zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung (Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post) vorliegt oder vermutet wird. In dem Fall, dass der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten auch tatsächlich zugeht, kann die Wirksamkeit der Bekanntgabe durch einen Widerruf der Vollmacht nicht mehr verhindert werden.
Die Regelungen zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gem. § 197 AO wurden neu gefasst. Dabei stellt die in der Regel in der Prüfungsanordnung enthaltene Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns nach dem AEO zu § 197 einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der von der Prüfungsanordnung als solcher zu unterscheiden ist.
Abermals hat der BFH mit Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21 eine Finanzgerichtsentscheidung aufgehoben. Die Sache befindet sich nunmehr in einem dritten Rechtsgang.
Im Urteilsfall ging es um einen Diskothekenbetrieb mit fünf offenen Ladenkassen, für die keine Kasseneinzelaufzeichnungen geführt wurden. Die Mängel in der Kassenführung konnten nach Auffassung des BFH der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen mit der Folge, dass das Finanzamt und das Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung der Einnahmen befugt sind. Dabei sind Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei, jedoch gilt bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden der Grundsatz des pflichtgemäßen Ermessens. Dieser Grundsatz schränkt die Wahl der Schätzungsmethode ein. Tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden sind nachrangig. Der innere Betriebsvergleich ist im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich die zuverlässigere Schätzungsmethode. Die Schätzungsergebnisse müssen nachvollziehbar begründet werden. Die Finanzverwaltung darf Vergleichsdaten aus von ihr aufgebauten Datenbänken verwenden, selbst wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Dabei haben diese Datenbanken aber Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung zu erfüllen. Sich aufdrängende Rückfragen der Gerichte über die Zusammenstellung und Ableitung anonymisierter Vergleichsdaten, die aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, gehen zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten. Gegen die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich bestehen nach Auffassung des BFH erhebliche Zweifel.
Anmerkung:
Für Bargeldbetriebe zeigt sich erneut, dass nur eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung für die Ermittlung der Höhe der Einnahmen qualifiziert. Der BFH hat zwar grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung, die von den Betriebsprüfern regelmäßig herangezogen wird, erneut geäußert. Über die Verwertbarkeit hat das oberste Steuergericht jedoch nicht entschieden. Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Richtsatzsammlung im jeweiligen Einzelfall überhaupt eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt oder ob der in Betracht kommende Betrieb möglicherweise Besonderheiten aufweist, die dafür sprechen, dass dieser eher den 30 % Ausreißerbetrieben zugehörig ist.
Im Urteilsfall vom 21.05.2025 – III R 45/22, in dem es um die Einkünfteerzielungsabsicht aus der gewerblichen Vermietung einer Burg und eines Herrenhauses ging, hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Der Kläger hatte das seit dem 19. Jahrhundert im Familienbesitz befindliche Anwesen nebst landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nach der deutschen Wiedervereinigung wiedererworben. Er plante, auch unter Zuhilfenahme öffentlicher Förderungen in dem Anwesen ein Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten. Die Wohnung des Klägers befand sich im Erdgeschoss. In der Zeit von 2008 bis 2016 ergaben sich infolge hoher Aufwendungen für die Umgestaltung des Herrenhauses und infolge Verzögerungen durch Komplikationen fortlaufend Verluste. Bis zur Aufnahme des Steuerstreits im Jahre 2021 konnte der Betrieb noch nicht aufgenommen werden, da die bauliche Umgestaltung des Anwesens noch nicht abgeschlossen war.
Das Finanzgericht hatte die Auffassung des Finanzamts bestätigt, wonach nicht von einer ernsthaften Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen war, da ein belastbares Konzept für die rentable Bewirtschaftung des Anwesens nicht vorgelegt werden konnte.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben, da dieses die Einbeziehung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns in die Totalgewinnprognose ablehnte. Dies wurde seitens des Finanzgericht damit begründet, dass die Höhe der entstehenden stillen Reserven keinen Eingang in das ursprüngliche Betriebskonzept gefunden hätten.
Das sah der BFH anders: Ein denkbarer künftiger Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht von vornherein Gegenstand des Betriebskonzepts war. Dies gelte nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten, sondern auch für gewerbliche Aktivitäten.
Vorbemerkung:
Für die so genannte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), ist die Einhaltung des gesetzlich kodifizierten Ausschließlichkeitsprinzips hinsichtlich der Verwaltung eigenen Grundbesitzes zwingende Voraussetzung. Die neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes erlaubten und der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehenden, selbst jedoch gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten, sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt. Danach sind die neben der eigenen Grundbesitzverwaltung betriebene Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen oder die Betreuung von Wohnungsbauten oder Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes unschädlich. Der BFH hat in dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung nachgeschärft. Hierbei ging es um eine GmbH, die laut Gesellschaftsvertrag insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenen Immobilien und das Halten von anderen Wertanlagen zum Gegenstand hatte. Zum Anlagevermögen gehörten u. a. auch zwei Oldtimer, die die GmbH als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Einnahmen wurden damit nicht erzielt. Das Finanzamt erließ Gewerbesteuermessbescheide und berücksichtigte darin die erweiterte Kürzung nicht. Das angerufene Finanzgericht gab dem Finanzamt recht.
Nach dem Urteil des BFH vom 20.07.2025 – III R 23/23 ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu versagen, wenn eine schädliche Nebentätigkeit betrieben wird, aus der keine Einnahmen erzielt werden. Auf die Entgeltlichkeit beziehungsweise Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. Der Erwerb und das Halten von im Gesetz nicht genannten Wirtschaftsgütern allein zum Zweck der Wertanlage ist keine ausdrücklich erlaubte Tätigkeit. Die Oldtimer dienten im Streitfall weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der Klägerin noch gehörten sie zu deren Kapitalvermögen. Denn „Kapitalvermögen“ im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind nur solche Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des EStG führen kann.
Vorbemerkung:
Im nachstehenden Urteilsfall ging es um eine inländische KG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und Organträgerin u. a. einer deutschen GmbH war. Diese GmbH war an einer in Belgien ansässigen KG (R. Commanditaire Vennotschap; R. CV) beteiligt, die nach belgischem Recht steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wurde und dort eine Betriebsstätte unterhielt. Nach ihrer Liquidation und Löschung entfielen auf die deutsche GmbH nicht ausgeglichene Verluste. Die R. CV konnte diese Verluste weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form steuerlich nutzen (finale Verluste). Fraglich war, ob die der GmbH zuzurechnenden Verluste aus der Liquidation der R. CV bei der inländischen KG als so genannte finale Verluste steuerlich anzuerkennen waren.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.07.2025 – 2 K 3098/20 G, F entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Verlusten einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap auf Ebene der inländischen KG als Organträgerin rechtmäßig sei. Die auf die Beteiligung an der R. CV entfallenden Einkünfte und damit auch Verluste waren gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Nichts anderes folgt aus dem Schlussprotokoll zum DBA. Es bestand kein (unionsrechtlicher) Anspruch auf Berücksichtigung der (finalen) Verluste. Ein solcher ließ sich auch nicht aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ableiten. Unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH, insbesondere in der Rechtssache W (C- 538/20), fehlte es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit des Streitfalls mit reinen Inlandsfällen, wenn der „symmetrische“ Ausschluss der Berücksichtigung der gebietsfremden Betriebsstättengewinne und -verluste auf einer bilateralen Vereinbarung (hier: Doppelbesteuerungsabkommen) mit dem Betriebsstättenstaat beruht.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen I R 22/25 anhängig.
Vorbemerkung:
Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH ging es um die Beantwortung der Frage, ob die Begünstigung in Gestalt der Steuerfreiheit einer Schenkung des Familienheims an den Ehepartner gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Übertragung nicht direkt an den Ehegatten erfolgt, sondern das der Ehefrau gehörende Grundstück auf eine GbR übertragen wird, an der beide Ehegatten zu je ½ beteiligt sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23 entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, eine Schenkung in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims darstellt. Diese Schenkung ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit. Nach Auffassung des BFH wird auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung erfasst.
Anmerkung:
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Gesamthandsprinzip, das noch für den entschiedenen Urteilsfall galt, aufgegeben. Eine GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist, kann selbst Eigentum erwerben und das ihr zuzurechnende Vermögen stellt nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter dar. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich hieraus jedoch keine nachteiligen Folgen. Infolge der Einführung des § 2a ErbStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz zum 01.01.2024 wurde explizit festgelegt, dass für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer das Gesamthandsprinzip und Transparenzprinzip auch für rechtsfähige Personengesellschaften fortgeführt wird. Die Erwerbe einer Personengesellschaft werden somit weiter den Gesellschaftern zugerechnet.
Vorbemerkung:
Die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, z. B. ein Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag (bis zum 31.12.2024) bzw. am vierten Tag (ab dem 01.01.2025) nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Sich anschließende Fristen (Einspruchsfrist, Klagefrist) sind hierauf abzustellen. Als Postzustellung gilt dabei nicht nur die Zustellung durch die Deutsche Post AG, sondern auch durch einen sonstigen privaten Postdienstleister. Geht der Verwaltungsakt erst nach dem Tag der Bekanntgabefiktion zu, muss der Steuerpflichtige, der sich hierauf berufen will, substantiiert, d. h. durch nachvollziehbare Angaben, bestreiten, dass ihm der Verwaltungsakt innerhalb der Drei- oder Viertagefrist zugestellt worden ist.
Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall ist der BFH von einem strukturellen Zustellungsdefizit ausgegangen, weil anhand der Zustelltage des Postdienstleisters erwiesen war, dass die Samstagspost standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt wurde. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts trug das Datum vom 28.01.2022, einem Freitag. Sie wurde an diesem Tag dem Postzusteller übergeben. Der Prozessbevollmächtigte erhielt diese gemäß Eingangsstempel am Donnerstag, den 03.02.2022. Seine am 03.03.2022 eingereichte Klage wurde als verfristet abgewiesen. Diese Entscheidung des Finanzgerichts hob der BFH auf.
Mit Urteil vom 29.07.2025 – VI R 6/23 entschied der BFH, dass die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in Fällen strukturellen Zustellungsdefizits ohne Weiteres entkräftet werden kann. Dabei liegt ein strukturelles Zustellungsdefizit vor, wenn nicht sichergestellt ist, dass das durch den privaten Postdienstleister abgeholte Schreiben dem Empfänger zuverlässig innerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO seit Abholung der Post zugeht.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 09.07.2025 – 9 U 64/24 entschieden, dass in dem Fall, in dem der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung schriftlich zu erfolgen habe, diese Regelung dafür genügt, das gesetzliche Formerfordernis der Einladung mittels eingeschriebenen Briefs (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbH) abzubedingen.
Nach dem BGH-Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 108/24 steht den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Vorschlüsse zur Kostentragung sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Die Anfechtung eines hierzu gefassten Beschlusses ist allenfalls dann möglich, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass der Beschluss zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.
Die Bundesregierung hat auf Grundlage von § 11 Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 die Höhe des Mindestlohns durch die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5) angepasst. Der Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2026 € 13,90 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.01.2027 € 14,60 je Zeitstunde.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29.07.2025 – 11 Sa 29/25 entschieden, dass Weihnachtsgeld als so genannte Zahlung mit Mischcharakter nicht allein Gegenleistung für die Arbeitsleistung ist. Eine europarechtskonforme Auslegung von § 11 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) erfordert keinen Einbezug von Weihnachtsgeld in die Urlaubsabgeltungsberechnung, da dies zu einer doppelten Bezahlung führen würde.
Anmerkung:
Danach sind Weihnachtsgeld und sonstige Gratifikationen und Jahresabschlusszuwendungen, die keine Gegenleistungen für erbrachte Arbeitsleistungen nach § 11 Abs. 1 BurlG darstellen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsabgeltung einzubeziehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision beim BAG ist unter dem Az. 9 AZR 170/25 anhängig.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 11.06.2025 – 6 Sa 292/24 entschieden, dass in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Rahmensozialplans eine Vorruhestandsregelung mit seinem Arbeitgeber dahingehend trifft, dass er freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis gegen eine ratierliche Vorruhestandsleistung ausscheidet, der Leistungsanspruch, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, nicht auf die Hinterbliebenen/ Erben des Arbeitnehmers übergeht.
Anmerkung:
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Vorruhestandsvertrag ein Annex zum höchstpersönlichen Dienstvertrag sei und damit auch dessen Schicksal teile, wonach eine Vererblichkeit ausgeschlossen ist gem. § 1922 BGB. Da das Vorruhestandsgeld allein der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitsnehmers diene, entfalle es daher mit dessen Tod. Die gegen die Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 18.09.2025 verworfen.