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Rundschreiben XII/2021

|   2021

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.01.2022:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.01.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2022 fälligen Steuern endet am 13.01.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2022 ist der 27.01.2022.

10.02.2022:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.02.2022:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

22.02.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2022 fälligen Steuern endet am 14.02.2022. Für die am 15.02.2022 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.02.2022 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2022 ist der 24.02.2022.

II. Aus der Gesetzgebung

Der Bundestag hatte das von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (BT-Drucks. 20/12 vom 08.11.2021) bereits am 18.11.2021 beschlossen.

Die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbare Vorschrift des § 24 UStG der Besteuerung nach Durchschnittssätzen erhält einen neuen Absatz 5. Anstelle des starren Durchschnittsumsatzsteuersatzes von 10,7 % erfolgt die periodische Festlegung eines dynamisierten Steuersatzes nach gesetzlichen Vorgaben. Für das Kalenderjahr 2022 sieht der Referentenentwurf einen Durchschnittssteuersatz von 9,5 %, also eine Verringerung des bisherigen Durchschnittssatzes vor.

Rückwirkend ab 01.01.2021 wird durch einen neuen § 4c UStG eine Vergütung der Umsatzsteuer aus bestimmten Leistungen und die Einfuhr an im Gesetz genannte europäische Einrichtungen eingeführt werden. Diese Regelung dient der Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie. Sie beruht auf einer unionsrechtlichen Vorgabe.

Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf bereits vorab dem Bundesrat vorgelegt (BR-Drucks. 776/21 vom 28.10.2021). Auf Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats wurde die Bundesregierung aufgefordert, noch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens bereits für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Ertragsteuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW vorzusehen (BR-Drucks. 776/21 [Beschluss] vom 06.11.2021). Das nunmehr vom Bundestag verabschiedete Gesetz enthält jedoch keine diesbezügliche Steuerbefreiung. Andererseits ermöglicht das Bundesfinanzministerium (BMF) im Wege einer Vereinfachungs- und Billigkeitsregelung, für kleine Anlagen auf Antrag jedoch mangelnde Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen. Nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl 2021 I S. 722) ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Unabhängig davon kann der Betreiber jedoch auch weiterhin die Kosten für den Betrieb der Anlage im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit steuerlich geltend machen. Er muss dann aber nach Maßgabe von H 15.3 EStH seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen.

In § 3 Abs. 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) ist eine Ermächtigung enthalten. Danach soll das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen können, in der die Steuerhoheitsgebiete benannt werden, die – wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste als solche aufgeführt sind – nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete darstellen. In dem Referentenentwurf einer vorgesehenen Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) werden folgende Steuerhoheitsgebiete als nicht kooperativ aufgeführt: Amerikanisch Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.

Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Website verlautbart, dass Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 die Steuer-IDs ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln müssen. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.

Die Pflicht zur Übermittlung der Steuer-ID gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. In der Datenübermittlung ist zudem die Art der Versteuerung anzugeben.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich frühzeitig um die Steuer-ID ihrer Minijobber zu kümmern, damit im Zusammenhang mit den Meldungen kein Zeitdruck entsteht.

Die bisherige Fassung des § 8 Abs. 1 SGB VII, der den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls gesetzlich normiert, findet die Situation des Arbeitnehmers im Homeoffice keine Berücksichtigung. In der Konsequenz fehlender gesetzlicher Regelungen hat die Rechtsprechung daher z. B. einen Versicherungsschutz für Wege in der häuslichen Umgebung zur Toilette, zur Einnahme von Essen in der häuslichen Küche oder für den Weg innerhalb eines Hauses in die dem Homeoffice vorbehaltenen Büroräumlichkeiten verneint. Dagegen unterfallen in vergleichbaren Konstellationen, in denen ein Versicherter in einer Betriebsstätte unterwegs in ein anderes Büro, in die Kantine oder zur Toilette ist, unstreitig dem Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.

Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und im Wege eines Omnibusverfahrens durch eine im Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BGBl 2021 I S. 1762, 1765) enthaltene Anpassung des § 8 SGB VII für Abhilfe gesorgt.

So heißt es im angefügten Satz 3 des § 8 Abs. 1SGB VII: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Zudem wird mit Blick auf die im Zusammenhang mit der außerhäuslichen Kinderbetreuung anfallenden Wege eine Gleichstellung der im Homeoffice Arbeitenden zu den in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers Tätigen vorgenommen. Nach § 8 Abs. 2a SGB VII gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch „das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nr. 2 lit. a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, um …“.

Nach der Begründung des Gesetzes besteht nach Auffassung des Gesetzgebers ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auch, wenn Eltern ihr Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte in die betreuende Einrichtung bringen oder auf dem Rückweg von dort abholen.

Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen verständigt:

Für die Monate Januar bis März 2022 werden für Unternehmen die Überbrückungshilfe III Plus unter Aufrechterhaltung der bisherigen Zugangsvoraussetzungen als Überbrückungshilfe IV und für Selbständige die geltende Neustarthilfe Plus fortgeführt.

Für Weihnachtsmärkte werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erweiterte Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.

Auf Grundlage der Überbrückungshilfe IV sollen Unternehmen bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet bekommen. Soloselbständige können weiterhin bis zu € 1.500 €/mtl. an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu € 4.500. Zudem werden bis Ende März 2022 die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen, verlängert.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, nv, hat der BFH entschieden, dass die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf 34 bzw. 32 Jahre geschätzte Restnutzungsdauer von erworbenen Gebäuden anzuerkennen ist, die ein vom Finanzgericht bestellter vereidigter Sachverständiger nach dem Modell gemäß Anlage 4 (Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie vom 05.09.2012 ermittelt hat. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens sei nicht erforderlich.

Anmerkung:

Im Urteilsfall erwarb die Klägerin (eine vermögensverwaltende Personengesellschaft) im Jahr 2002 ein aus den Einzelgebäuden 1, 2 und 3 bestehendes Wohn- und Geschäftshaus. Strittig war u. a. für die Jahre 2009 bis 2013 sowie 2015 die Höhe der als Werbungskosten absetzbaren AfA. Nachdem Einigung über die Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Gebäude und den Grund und Boden erzielt wurde, ging es im Rechtsstreit darum, ob für die Gebäude 1 und 2 die durch Sachverständigengutachten geschätzte kürzere Nutzungsdauer als die dem gesetzlichen Abschreibungssatz nach § 7 Abs. 4 EStG zugrunde liegende für die AfA-Bemessung nach Satz 2 der Vorschrift angewandt werden konnte. Die Klägerin hatte zunächst AfA in Höhe von jährlich € 21.106 geltend gemacht, im Einspruchsverfahren gegen den Einkünftefeststellungsbescheid jedoch unter Vorlage des Gutachtens zur erwartbaren Restnutzungsdauer eines Gesellschafters, der zum Sachverständigen für Grundstücksbewertung bestellt war, eine jährliche AfA in Höhe von € 35.763 beansprucht. Dies lehnte das Finanzamt ab. Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren holte das Gericht zur Beweiserhebung über die tatsächliche Nutzungsdauer das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken ein. Dieser schätzte die Restnutzungsdauer der Gebäude auf 34 bzw. 32 Jahre. Dabei hatte der Sachverständige „nach Abwägung, reiflicher Überlegung sowie in Kenntnis und Auswertung des einschlägigen Katalogs zu den Lebensdauern von Bauteilen“ das Modell gemäß Anlage 4 (Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 (Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Veröffentlichungsdatum 18.10.2012 B1) zugrunde gelegt. Ausgehend von diesem Modell und seiner Inaugenscheinnahme zur Bauweise gelangte der Sachverständige unter Berücksichtigung zwischenzeitlich durchgeführter zahlreicher Modernisierungen zu einer technischen Lebensdauer des Rohbaus von 70 Jahren. Der Gutachter berücksichtigte, dass die von ihm festgestellten Baumängel und -schäden zwar substanziell seien, aber von diesen kein maßgebender Einfluss auf die zu ermittelnde Nutzungsdauer ausgingen. Das Finanzgericht folgte dem Gutachter und gab der Klage statt.

Im nachfolgenden Revisionsverfahren machte das Finanzamt geltend, die durch den Sachverständigen angewandte Bewertungsmethode sei zur Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ungeeignet. Für die Schätzung einer kürzeren technischen Nutzungsdauer sei, dass durch technischen Verschleiß der tragenden Teile, insbesondere des Rohbaus, das Gebäude in der Gesamtheit in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Dazu habe der Sachverständige keine Ausführungen gemacht. Den maßgeblichen Verschleiß der Bausubstanz hätte die Klägerin auf andere Weise – etwa durch ein Bausubstanzgutachten – belegen müssen. Das Finanzamt führte außerdem an, die Klägerin habe das Objekt mittlerweile zu einem hohen Preis veräußert.

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts, das eine i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer der maßgeblichen Gebäude angenommen hat, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach dem Beschluss des BFH vom 04.11.2021 – VI R 48/18 begegnen dem Ansatz der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten gemäß § 33 Abs. 3 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden. Des Weiteren führt der BFH aus, dass auch das Abzugsverbot für Aufwendungen zur Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG verfassungsgemäß ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 11.08.2021 – I R 27/18 entschieden, dass ein durch die Aufspaltung der Tochter-Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des Einkommens ist, der der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnen ist. Mit dieser Entscheidung tritt der BFH der Auffassung des BMF entgegen (Umwandlungssteuererlass, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz. Org.27 Satz 1). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der bei Verschmelzung oder Aufspaltung entstehende Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern. Dagegen ist nach der vorstehenden Regelung des Umwandlungssteuererlasses der Übertragungsgewinn in Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung bei weiter bestehender Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.

Dem BFH-Beschluss vom 02.07.2021 – XI R 22/19 lassen sich folgende Rechtssätze entnehmen: Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für einen Grundstücksverkauf kann nach § 9 Abs. 3 UStG nur im notariellen Grundstücksvertrag ausgesprochen werden. Anders jedoch der Widerruf des Steuerbefreiungsverzichts, der im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten jederzeit formlos möglich ist. Der Widerruf ist zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder nach § 164 AO änderbar ist.

Anmerkung:

Im Urteilsfall war auf die Umsatzsteuererklärung der Erwerberin abzustellen, in der wegen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer aus dem Verkauf erklärt und zugleich als Vorsteuer abgezogen wurde. Die Umsatzsteuererklärung stand somit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Vorbehalt war im Jahr des Widerrufs des Verzichts noch nicht aufgehoben worden.

Nach dem BFH-Urteil vom 21.04.2021 – XI R 12/19 ersetzt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in dem Kalenderjahr, in dem der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, der in diesem Jahr erzielte Umsatz die grundsätzlich maßgebliche Vorjahresumsatzgrenze. Bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit ist der erzielte Umsatz auf einen Jahresumsatz umzurechnen, und zwar nach dem Verhältnis der Monate oder der Tage. Die Tätigkeit beginnt bereits mit Vorbereitungshandlungen, die zu Leistungsbezügen führen.

Vorbemerkung:

Im Streitfall wohnten der verstorbene Vater und der Kläger als dessen Alleinerbe in nebeneinander liegenden Doppelhaushälften. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 2013 verband der Kläger die Wohnung des Vaters mit seiner. Allerdings konnte dies erst nach Abschluss der Renovierungs- und Sanierungsarbeiten im Jahre 2016 erfolgen.

Der BFH hat mit Urteil vom 06.05.2021 – II R 46/19 entschieden, dass die Steuerbefreiung für Wohnheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch dann anwendbar sei, wenn ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung erwirbt, die an seine selbstgenutzte Wohnung angrenzt und die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich mit der bisherigen Wohnung verbunden und zur Selbstnutzung bestimmt wird. Ein Zeitverzug bei der Selbstnutzung ist zu tolerieren, wenn die hinzuerworbene Wohnung gravierende Mängel aufweist, deren Beseitigung zeitaufwändig ist, der Erwerber jedoch den Baufortschritt angemessen gefördert hat.

Anmerkung:

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen; dieses muss klären, ob die geforderte Unverzüglichkeit noch gegeben ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 15.07.2021 – II R 26/19 den Grundsatz aufgestellt, dass eine aufschiebend bedingte Last nach § 6 BewG erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu berücksichtigen und zu bewerten ist. Der Kapitalwert von bedingten lebenslangen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger nach § 12 BewG berechnet. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.

Anmerkung.:

Zunächst ist festzustellen, dass der BFH an anderslautende frühere Entscheidungen nicht festhält. Im Streitfall ging es darum, dass der Vater seiner Tochter einen Kommanditanteil unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs schenkte. Zudem wurde die aufschiebende Bedingung vereinbart, dass nach seinem Tod die überlebende Ehefrau von der beschenkten Tochter eine lebenslange Rente erhält. Die Bewertung der Rentenverpflichtung war Kern des Rechtsstreits.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 234/21, Pressemitteilung PM Nr. 41/21 entschieden, dass bei der Berechnung des Jahresurlaubs aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausgefallene einzelne Arbeitstage zu berücksichtigen sind.

Anmerkung:

In der Pressemitteilung des BAG wird ausgeführt:

„Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).“

Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben auf der Website der Überbrückungshilfe darüber informiert, dass die Bezieher der Neustarthilfe, die ihren Antrag als Direktantrag gestellt haben und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, dazu verpflichtet sind, bis zum 31.12.2021 online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie werden im Frühjahr 2022 einen Bescheid von der für sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen erhalten, ob und wie viel sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht seit dem 09.11.2021 für Direktantragsteller die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.

Seit Anfang Dezember 2021 sind auch die Endabrechnungen der Neustarthilfe-Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, für die prüfenden Dritten verfügbar. Diese Endabrechnungen sind bis zum 31.12.2022 einzureichen.

Etwaige Rückzahlungen für Direktantragstellende sind bis zum 30.06.2022 vorzunehmen. Soweit Anträge über prüfende Dritte gestellt wurden, endet die Rückzahlungsfrist einen Monat nach Versand des Bescheids.

In den FAQ der Überbrückungshilfe wird ausgeführt, dass Unternehmen, die im Zeitraum vom 01.11.–31.12.2021 wegen behördlich angeordneter coronabedingter Einschränkungen wie z. B. der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (z. B. Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder sogar wegen Unwirtschaftlichkeit der Aufrechterhaltung des Betriebs freiwillig schließen, ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen können. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 % im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der prüfende Dritte. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Erstanträge und Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.03.2022 gestellt werden.

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