Neulken und Partner

Ihr kompetenter Partner für Steuern und Recht

Termin vereinbaren

Rundschreiben XII/2024

|   2024

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.01.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

27.01.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2025 fälligen Steuern endet am 13.01.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2025 ist der 29.01.2025.

10.02.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.02.2025:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.02.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2025 fälligen Steuern endet am 13.02.2025. Für die am 17.02.2025 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.02.2025 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2025 ist der 26.02.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Nachdem der Bundesrat am 20.12.2024 dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) – ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) zugestimmt hat, kann das Gesetz verkündet werden.

Von den im Regierungsentwurf enthaltenen Neuregelungen (vgl. unsere Rundschreiben VIII/2024 und X/2024) ist nicht viel übriggeblieben, auf das sich nach dem Bruch der Ampel die Parlamentarier verständigen konnten.

Das Gesetz enthält nunmehr nur noch einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Das Gesetz sieht vor:

  • Anhebung des Grundfreibetrags 2025 um € 312 auf € 12.096 (2026: € 12.348 Euro); bisher € 11.784;
  • Anhebung des Kinderfreibetrags 2025 um € 60 auf € 6.672 (2026: € 6.828); bisher € 6.612; zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (€ 2.928) ergibt sich ab 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt € 9.540 um € 60 auf insgesamt € 9.600. Für 2026 beläuft sich der Gesamtbetrag auf € 9.756 (€ 9.600 + € 156);
  • Anhebung des Kindergeldes 2025 um € 5 auf 255 (2026: € 259); bisher € 250;
  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs 2025 um 2,6 % (2026: 2,0 %).
  • Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG monatlich um € 5 auf € 25 (bislang € 20) erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Kindersofortzuschlag wurde als eine Leistung eingeführt, der die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag ergänzt und unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe und anderer Bedarfe erbracht wird. Begünstigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben und u.a. Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Auf seiner Sitzung am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Verordnung der Bundesregierung über die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025) zugestimmt.

Danach sind u. a. nachfolgende Werte zu beachten:

Die Geringfügigkeitsgrenze wird von monatlich € 538 auf monatlich € 556 erhöht.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt von € 62.100 auf € 66.150 (Jahreswerte) bzw. von € 5.175 auf € 5.512,50 (Monatswerte).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt von € 90.600 (alte Bundesländer) bzw. € 89.400 (neue Bundesländer) auf nunmehr einheitlich € 96.600 (Jahreswerte) bzw. von € 7.550 (alte Bundesländer) bzw. € 7.450 (neue Bundesländer) auf einheitlich € 8.050 (Monatswerte).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt die Anhebung der Bemessungsgrundlage von € 111.600 (alte Bundesländer) bzw. € 110.400 (neue Bundesländer) auf bundeseinheitlich € 118.800 (Jahreswerte). Die Monatswerte steigen von € 9.300 (alte Bundesländer) bzw. € 9.200 (neue Bundesländer) bundeseinheitlich auf € 9.900 (Monatswerte).

Die zu beachtenden Beitragssätze zu den gesetzlichen Sozialversicherungen ergeben folgendes Bild:

Krankenversicherung14,6 %
ermäßigter Satz14,0 %
Pflegeversicherung3,6 %
Rentenversicherung18,6 %
knappschaftliche Rentenversicherung  24,7 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %
Künstlersozialabgabe5,0 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %

Die Mindestlohnkommission hatte entsprechend § 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz (Mi- LoG) auf ihrer Sitzung vom 26.06.2023 die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 auf € 12,41 und zum 01.01.2025 auf € 12,82 beschlossen. Die Bundesregierung hatte diese Anpassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verbindlich gemacht (§ 11 Abs. 1 MiLoG).

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Im Urteilsfall des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.04.2024 – Az. 9 K 117/21 nutzte ein Arbeitnehmer für seine Pkw-Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Straßenverbindungen mit einer Streckenlänge von 105 km, obwohl die kürzeste Entfernung 84 km betrug. Der Kläger rechtfertigte die höheren Fahrtkosten für die längere Strecke damit, dass sie verkehrsgünstiger und mit einer geringeren Unfallgefahr verbunden sowie aus verschiedenen gesundheitlichen Gründen geeigneter sei.

Das Finanzgericht entschied, dass der Mehraufwand nur dann anzuerkennen wäre, wenn die Vorteilhaftigkeit der längeren Straßenverbindung offensichtlich ist und sich deshalb ein verständiger Verkehrsteilnehmer ebenfalls für diese Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.

Weil der Steuerpflichtige im Finanzgerichtsverfahren nicht hinreichend überzeugend dargelegt hatte, dass die Benutzung der kürzeren Straßenverbindung unzumutbar war, hat das Niedersächsische FG den Mehraufwand für die Nutzung der längeren Straßenverbindung mit oben genanntem rechtskräftigem Urteil nicht anerkannt.

Der BFH hat mit Urteil vom 20.09.2024 – IX R 5/24 zur entgeltlichen Ablösung des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen entschieden:

1) Die Beantwortung der Frage, ob dem Nießbrauchsberechtigten das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen zuzurechnen ist, unterfällt der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzbericht, die für das Revisionsgericht bindend ist. 2) Die Ablösung stellt für den Fall, dass der Nießbrauchsberechtigte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist, einen nicht steuerbaren Vorgang dar.

Anmerkung:

Die Klage war für den Steuerpflichtigen erfolgreich. Das Finanzgericht war davon ausgegangen, dass in der Zahlung für die Nießbrauchsablösung eine Entschädigungszahlung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG für entgehende Dividendeneinnahmen vorgelegen habe. Nach Auffassung des BFH sei aber Grundvoraussetzung für die Annahme entgehender Dividendeneinnahmen der Umstand, dass diese dem Entschädigten einkommensteuerlich zustehen. Bei fehlendem wirtschaftlichem Eigentum, wie vom Finanzgericht festgestellt und für den BFH bindend, sei dies aber gerade nicht der Fall.

Mit Urteil vom 10.07.2024 – IV R 8/22 hat der BFH im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG u. a. entschieden, dass der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden kann.

Anmerkung:

Der Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft stellt einen Regimewechsel von der Körperschaftsteuer zur Einkommensteuer dar. In diesem Fall gelten umwandlungssteuerrechtlich die Regelungen wie bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personalgesellschaft. Die (steuerrechtliche) Übernahme der Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft durch die Personengesellschaft hat grundsätzlich unter Aufdeckung der stillen Reserven zum gemeinen Wert zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 UmwStG), es sei denn, es wird wirksam der Antrag auf Buchwertfortführung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG gegenüber dem Finanzamt gestellt. Die Vereinbarungen der Parteien im notariellen Umwandlungsvertrag können zwar regelmäßig nicht als Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verstanden werden. Aber etwas Anderes gilt nach Auffassung des BFH dann, wenn die notarielle Urkunde, deren Abschrift der Notar an das Finanzamt übersendet, ausdrücklich eine Antragsklausel enthält, d. h., einen an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz. Im Urteilsfall war diese Voraussetzung erfüllt, was aber von den Betroffenen nicht gewünscht war, denn diese wollten den hierdurch entstehenden Übernahmeverlust nicht realisieren, der nicht berücksichtigungsfähig ist.

Für die Praxis ist zu beachten, dass die im Umwandlungsvertrag ggf. geregelte (gewollte) Buchwertfortführung so zu vereinbaren ist, dass sie als Antrag gegenüber dem Finanzamt zu verstehen ist.

Im Urteil des BFH vom 31.07.2024 – II R 13/22 klagte der Enkel des Erblassers, der zu ¼ als Erbe eingesetzt war. Der Vater des Enkels und Sohn des Erblassers hatte zuvor in notarieller Form auf sein gesetzliches Erbund Pflichtteilsrecht verzichtet. In dem Verzicht wurde die Erstreckung des Verzichts auf die Abkömmlinge des Verzichtenden ausgeschlossen.

Der BFH entschied, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bei einem noch lebenden Kind und einem als Erben eingesetzten Enkel mit Blick auf den persönlichen Freibetrag nicht dem Zivilrecht folgt. Lebe das Kind (hier der Sohn des Erblassers) noch, stehe dem erbenden Enkel nur der Freibetrag für ein Enkelkind (€ 200.000), nicht aber der höhere Freibetrag des Kindes (€ 400.000) zu.

Anmerkung:

Im Falle des rechtswirksamen Verzichts auf sein Erbrecht gilt der Erbe als vorverstorben im Sinne des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB und nimmt nicht mehr an der Erbfolge teil. Nach Auffassung des BFH gilt dies im Erbschaftsteuerrecht nicht, da § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nur auf tatsächlich Verstorbene, aber nicht auf als verstorben Geltende abstellt. Nur im Fall der Erbschaft durch ein Waisen-Enkelkind gesteht der Gesetzgeber diesem den Freibetrag von € 400.000, wie für ein Kind des Erblassers, zu.

Nach dem Urteil des BFH vom 21.08.2024 – II R 11/21 ist bei einer im Notarvertrag vereinbarten Vollzugshemmung im Falle einer gemischt-freigebigen Zuwendung diese erst dann im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist.

Anmerkung:

Bei der dem BFH vorliegenden Vertragsgestaltung handelte es sich um eine gemischt-freigebige Zuwendung, da die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung für das übertragene Grundstück erheblich unter dessen gemeinem Wert lag.

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, die bei Grundstücksschenkungen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vorliegt. Die Rechtsprechung verlagert den Zeitpunkt der Ausführung aber vor: Sie gilt dann als ausgeführt, wenn der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Sie ist aber trotz des Vorliegens dieser Voraussetzung dann wiederum noch nicht ausgeführt, wenn die Übereignung des Grundstücks erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung der Eigentumsänderung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. So war es im Fall des BFH. Der Notar war angewiesen, von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch zu machen, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Die Schenkung wird in diesem Fall erst mit der Kaufpreiszahlung ausgeführt.

Im Urteilsfall kam der Frage nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung insoweit Bedeutung zu, weil die Schenkerin kurz nach der notariellen Beurkundung verstarb. Sie vererbte die Immobilie der Klägerin. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen, befindet sich die Immobilie noch im Nachlass der Verstorbenen. In diesen Fällen wird die fingierte Vorverlegung der Ausführung der Schenkung – im Urteilsfall der Zahlung des Kaufpreises – relevant. Wurde der Kaufpreis noch nicht bezahlt, würde nur Erbschaftsteuer im Zusammenhang mit dem Todesfall anfallen. Denn das Schenkungsversprechen gemäß Notarvertrag ist durch Kollision mit dem Erbfall erloschen. War die Kaufpreiszahlung jedoch zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits ausgeführt, würde sowohl Schenkungsteuer (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) auf den unentgeltlichen Anteil aus dem Erwerb anfallen, als auch Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dabei könnte der Erbe jedoch die noch nicht erfüllte Sachleistungsverpflichtung (Übertragung des Grundstücks zu Eigentum) als Erblasserschuld in Abzug bringen und damit die erbschaftsteuerlichen Ansätze neutralisieren.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Vorbemerkung:

Für Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag sind die Arbeitsgerichte zuständig, für Rechtsstreitigkeiten eines organschaftlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft dagegen die ordentlichen Gerichte. Fraglich war im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall, an welches Gericht sich eine Geschäftsführerin einer GmbH hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche aus einer Versorgungszusage zu wenden habe, wenn sie zuvor ihr Amt als Geschäftsführerin niedergelegt hat. Die Versorgungszusage war ihr von einem Unternehmen ereilt worden, aus dem die GmbH durch Ausgliederung entstanden war.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.10.2024 – 9 Ta 123/24 entschieden:

Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein durch eine Abberufung oder Niederlegung des Geschäftsführeramts. Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person.

Anmerkung:

Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz, wonach nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht zuständig sei, geteilt. Auch wenn die Klägerin nach der Amtsniederlegung noch als arbeitnehmerähnliche Person tätig gewesen sein sollte, könne dies am Rechtsgrund der Verpflichtung nichts ändern. Für Ansprüche aus einer Versorgungszusage gegenüber einem Geschäftsführer bleiben aufgrund des prozessualen Arbeitnehmerbegriffs die ordentlichen Gerichte zuständig, selbst wenn die Betriebsrente überwiegend in einem Arbeitsverhältnis erdient wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 19.09.2024 – IX ZB 13/22 entschieden, dass es für den Insolvenzantrag durch ein Finanzamt genügt, sich zur Glaubhaftmachung von Steuerforderungen, die bei Lohn- und Umsatzsteuer aus Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners resultieren, sich auf die genaue Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen zusammen mit der Erklärung des Finanzamts, dass es sich dabei um Forderungen aus entsprechenden (Vor-)Anmeldungen des Schuldners handele, zu stützen.

Anmerkung:

Der BGH führt aus, dass die Glaubhaftmachung von Insolvenzforderungen nicht nur durch Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift des Feststellungsbescheids nebst unterschriebener und gesiegelter Vollstreckbarkeitserklärung zu erfolgen habe. Diese formalen Anforderungen seien nach dem Zweck des § 14 Abs. 1 und 2 InsO nicht geboten. Es sei ausreichend, dass das antragstellende Finanzamt die ausstehenden Steuern im Einzelnen nach Grund, Zeitraum und Betrag beschreibe und dabei auch auf Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen des Schuldners abstellen könne.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e entschieden, dass auch für den Fall der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts es der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch bedarf.

Anmerkung:

Im Beschlussverfahren des OLG München war im Grundbuch ein Bauverbot zugunsten eines Grundstücks eingetragen, dessen Eigentümerin eine GbR war. Die Gesellschafter der GbR beantragten die Löschung des Bauverbots. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war und somit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt waren.

Zurück